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Lichthupe als Zeichen zum überhohlen ???


quirin

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Hi

mir hat jemand erzählt das man seit neuem auf der Autobahn einmal die Lichthupe geben darf um dem Vordermann zu zeigen das man überhohlen möchte.

Kann das irgendwie nicht glauben.

Weiß von euch jemand ob das stimmt oder ist das alles nicht war.

ciao

Quirin

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Meines Wissens nach ist das erlaubt. Aber nur mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand. WEnn man hinter dem klebt und Lichthupe macht, gitl dies als Nötigung. Auch darf man die Lichthupe meines Wissens nach nur 1 mal betätigen.

Wenn man schnell ankommt und man von weitem schon lichthupe gibt, gilt es aufjedenfall als Warnsignal... insofern kann es nicht verboten sein.... da man ja den vordermann warnt, dass man schnell ankommt ;)

Gibts schon diverse Threads zu.

Akustische und optische Überholankündigungen (Hupe & Lichthupe) sind

bei angemessenem Sicherheitsabstand legitim. Hingegen ist Blinker links

in jeden Fall Nötigung.

Ist audrücklich erlaubt, lernt man auch in den Fragebögen (eigentlich).

Aber, wie gesagt, nur mit Sicherheitsabstand und nur 1mal. Weiterhin kann man auch 1mal Hupen um seine Überholabsicht anzukündigen. :wink:

Aus der Tatsache, dass eine Verhaltensweise (z.b. Blinker links auf AB) eventuell eine Ordnungswidrigkeit :cry:O:-) darstellt, darf man nicht schließen, dass es sich dann auch um Nötigung handelt.

Die Frage ist also nicht: "Was ist offiziell erlaubt, um auf AB Überholvergang anzukündigen?", sondern vielmehr "Fällt mein Verhalten unter § 240 Strafgesetzbuch = Nötigungstatbestand?".

Es gilt also NICHT: es ist verboten, also Nötigung.

Ihr müßt unter den Wortlaut des § 240 StGB subsumieren (=fällt mein Verhalten unter den Tatbestand?).

Siehe hier auch einen Tread weiter unten.

Gruß Kai

  • 1 Monat später...

StVO § 5 Überholen

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(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:1. bei unklarer Verkehrslage oder2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.

(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Laut Gesetzestext darf man außerhalb geschlossener Ortschaften mit Lichthupe überholen ankündigen. Da steht nichts von einmal...oder das man entweder oder verwenden darf!

Das beste ist jeder lernt es in der Fahrschule das ES ERLAUBT ist... aber jeder fühlt sich sofort genötigt wenn man ihn mit Lichthupe darauf aufmerksam macht das man ihn überholen will! Ih kriege bei jeden 2. mal wenn ich jemand mit Lichthupe auf der AB anblinke einen Stinkefinger gezeigt....

Georg

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