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  1. Wir hatten dieses thema die letzen tage in einem anderen forum... mache hier mal einen neuen thread auf, weil mich wirklich interessiert wie das die mehrheit sieht. wie im alten thread schon gesagt, sehe ich ein massives problem, wenn wirklich jemand von "aussen" den schub zurück nehmen kann. ein schon knapper überholvorgang könnte dann ins auge gehen und fatal enden... das kann nicht im sinne der unfallprävention stehen? wie seht ihr das? https://www.golem.de/news/automatisches-bremsen-eu-schreibt-geschwindigkeitsbegrenzer-in-autos-vor-2207-166827.amp.html
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  2. Ab 01.09.2018 können nur noch PKW nach den neuen Abgasvorschriften zugelassen werden. Ich lese überall, dass diese Vorschrift wohl nur mit einem Partikelfilter realsiert werden kann. Was macht Ferrari? Mein 488 wird voraussichtlich im 4. Quartal geliefert. Gibt es für Ferrari - als Kleinserienhersteller - eine Ausnahmeregelung? LG Hartmut
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  3. http://www.fr.de/panorama/gesetzesverschaerfung-handy-am-steuer-wird-teurer-a-1356456 hier die Schriftform... Nachfolgend der genaue Text der Gesetzesänderung, so wie er heute in der BT-Drucksache zu finden ist. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird die Änderung am Tag der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten: § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (1) Wer im Straßenverkehr 1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, 2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder 3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheits-strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“ Der bisherige § 315d wird § 315e. Nach § 315e wird folgender § 315f eingefügt: § 315f Einziehung Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
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