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Reparaturschadenabrechnung und Mehrwertsteuer


Lamberko

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Ich habe gerade beim Durchsuchen meiner diversen Ordner auf der Festplatte eine sehr interessante Abhandlung zum Thema "Reparaturschadenabrechnung und Mehrwertsteuer" wiedergefunden. - Habe das mal vor einigen Jahren irgendwo aus dem www gesogen. Eine Quellenangabe kann ich demnach leider nicht mehr geben.

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Reparaturschadenabrechnung und Mehrwertsteuer

Rechtsanwälten Pamer & Kollege

1. Erläuterungsfall

Ein Sachverständiger bzw. eine Werkstatt ermittelt in einem Gutachten bzw. in einem Kostenvoranschlag für einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten für dessen beschädigtes Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von 5.800,00 €.

Die Reparaturkosten teilen sich wie folgt auf:

Reparaturkosten netto 5.000,00 €

16% Mehrwertsteuer 800,00 €

Reparaturkosten gesamt 5800,00 €

Nachdem der Geschädigte verschiedene Möglichkeiten der Fahrzeugreparatur hat und letztendlich auch sein Fahrzeug nicht reparieren kann, ergeben sich verschiedene Mehrwertsteuerberechnungen.

2. Fallkonstellationen

a) Der Geschädigte repariert sein Fahrzeug nicht und rechnet fiktiv ab. Dies trifft genau den vom Gesetzgeber vorgesehenen Fall der Neuregelung des § 249 Abs. 2 S.2 BGB.

Danach soll ein Geschädigter die Mehrwertsteuer nur noch dann erhalten, "wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist".

Nimmt der Geschädigte daher an seinem Fahrzeug keinerlei Reparaturmaßnahmen vor und will sich den Geldbetrag gemäß dem Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag nur ausbezahlen lassen, erhält er lediglich den Nettobetrag von 5.000,00 €.

B) Das Fahrzeug wird repariert

aa) In einer Reparaturwerkstatt

(1) Die Reparaturkosten entsprechen den Kosten im Sachverständigengutachten bzw. dem Kostenvoranschlag. Ergibt sich aus der Reparaturkostenrechnung ein Betrag von 5.000,00 € netto zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer von 800,00 € und somit ein Gesamtbetrag von 5.800,00 €, kann der Geschädigte, da er die Mehrwertsteuer durch Rechnung nachweisen kann, diese tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer verlangen, sodass er für diesen Fall einen Betrag von 5.800,00 € brutto erhält.

(2) Der Reparaturkostenbetrag ist niedriger als der im Sachverständigengutachten bzw. dem Kostenvoranschlag ermittelte Betrag.

Für diesen Fall ist zu unterscheiden:

(a) Die Reparaturleistungen entsprechen den einzelnen Positionen im Sachverständigengutachten bzw. dem Kostenvoranschlag.

Ergibt ein Vergleich der Reparaturkostenrechnung mit dem Sachverständigengutachten bzw. dem Kostenvoranschlag, dass die in der Rechnung enthaltenen Positionen identisch mit den Positionen des Sachverständigengutachtens bzw. dem Kostenvoranschlag sind und in vollem Umfang diesem entsprechen und ist die Reparaturrechnung dennoch günstiger, (zum Beispiel 4.000,00 € zuzüglich 16% Mehrwertsteuer von 640,00 € = 4.640,00 € ), könnte man nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nunmehr denken, dass der Geschädigte hier den Betrag von 5.000,00 € netto zuzüglich der tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer von 640,00 €, zusammen also 5.640,00 € erhalten muss ( so zum Beispiel das Amtsgericht Minden Urteil vom 10.12.02, abgedruckt in NJW 03,833).

Allerdings stellt sich die Frage, ob ein Sachverständigengutachten bzw. ein Kostenvoranschlag auch dann noch eine beweistaugliche Abrechnungsgrundlage ist, wenn die Werkstattrechnung einen (deutlich) geringeren Betrag ausweist.

Die Versicherungen wenden hier schon seit jeher ein, dass sich in diesem Fall die Reparaturkostenrechnung auf den tatsächlichen Schaden konkretisiert hat und nachdem das Sachverständigengutachten und der Kostenvoranschlag nur eine Kalkulation ist, die nach oben und unten abweichen kann, nur der tatsächlich konkret angefallene Schaden, nämlich die niedrigere Reparaturkostenrechnung ersetzt werden muss.

Praxistipp:

In einem solchen Fall ist daher zumindest Vorsicht angebracht. Eventuell ist es "günstiger", hier auf Basis des Gutachtens bzw. des Kostenvoranschlags netto, d.h. in Höhe von 5.000,00 € abzurechnen, bevor die Gefahr besteht, nur 4.640,00 € zu erhalten.

(B) Die Reparaturleistungen entsprechen nicht den einzelnen Positionen im Gutachten bzw. im Kostenvoranschlag.

Hierunter fallen die Fälle einer Teil- bzw. Billigreparatur. Lässt der Geschädigte etwa nachweislich nur einen Teil der Leistungen laut Sachverständigengutachten bzw. Kostenvoranschlag reparieren bzw. unternimmt der Geschädigte umfangreiche Anstrengungen, damit er eine Reparaturwerkstatt findet, die eine billigere Reparatur durchführt, müsste er jeweils den Reparaturkostenbetrag netto laut Gutachten bzw. Kostenvoranschlag in Höhe von 5.000,00 € und die tatsächlich auf die Teil- bzw. Billigrechnung anfallende Mehrwertsteuer erhalten.

Beispiel:

Teilreparaturrechnung netto 3.000,00 €

16% Mehrwertsteuer 480,00 €

-Gesamtteilrechnung 3.480,00 €

Schadensberechnung:

Reparaturkosten laut Gutachten/ Kostenvoranschlag netto 5.000,00 €

16% Mehrwertsteuer aus Teilreparaturrechnung 480,00 €

Gesamtentschädigung 5.480,00 €

Der Umstand einer Teil- bzw. Billigreparatur muss sich allerdings immer aufgrund eines Vergleiches der Reparaturkostenrechnung mit dem Gutachten bzw. dem Kostenvoranschlag nachweisen lassen.

Praxistipp:

In einem solchen Fall sollte daher bereits die Rechnung mit "Teilreparaturrechnung" überschrieben sein, um die Versicherung bereits auf diesen Umstand hinzuweisen

(3) Die Reparaturkostenrechnung ist höher als die im Sachverständigengutachten bzw. Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten

Sind sämtliche Reparaturleistungen in der Reparaturkostenrechnung unfallbedingt und stellt sich heraus, dass der Kostenvoranschlag bzw. dass das Sachverständigengutachten bestimmte Schäden nicht mit berücksichtigt hatte, erhält der Geschädigte nach wie vor den höheren Reparaturkostenbetrag, da das sogenannte Prognoserisiko weiterhin zu Lasten des Schädigers geht. Das Sachverständigengutachten bzw. der Kostenvoranschlag stellen immer nur eine Kalkulation dar, die auch höher ausfallen kann.

Praxistipp:

Werden auf diese Art und Weise die Reparaturkosten um mehr als ca. 10 % überschritten, sollte allerdings zur Absicherung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten zumindest einer Rücksprache mit dem Sachverständigen gehalten werden und entsprechende Hinweise erteilt werden.

bb) Privatreparatur

Bei einer Privatreparatur durch den Geschädigten sind wiederum verschiedene

Fälle zu berücksichtigen:

(1) Der Geschädigte kann keinerlei Nachweise über den Anfall von Mehrwertsteuer

vorlegen.

Für diese Fälle, in denen der Geschädigte selbst repariert hat und keinerlei

Rechnungen über Ersatzteile oder sonstige Reparaturleistungen besitzt und

vorlegen kann, erhält er auch keine Mehrwertsteuer, sodass er für diesen

Schadenfall einen Nettobetrag von 5.000,00 € erhält.

(2) Der Geschädigte kann Rechnungen über Ersatzteile oder sonstige Leistungen mit

ausgewiesener Mehrwertsteuer vorlegen.

Beispiel: Der Geschädigte kauft Ersatzteile für 1.000,00 € netto zuzüglich 16 %

Mehrwertsteuer von 160,00 €, also insgesamt für 1.160,00 € ein.

Des weiteren lässt der Geschädigte das Fahrzeug für 500,00 € zuzüglich 80,00 €

Mehrwertsteuer, also für insgesamt 580,00 € lackieren.

Die insoweit angefallene Mehrwertsteuerbeträge von 160,00 € und 80,00 €, zusammen also 240,00 €, kann der Geschädigte zu den Nettokosten von 5.000,00 € fordern.

Schadensberechnung:

Reparaturkosten netto 5.000,00 €

zuzüglich verauslagte nachgewiesene Mehrwertsteuer 240,00 €

Gesamtentschädigung 5240,00 €.

cc) 130 %- Grenze

Der Gesetzgeber änderte nichts an den schadensersatzrechtlichen Grundsätzen, die sich aus dem Gesetz ergeben und von der Rechtsprechung entwickelt wurden. Der Gesetzgeber änderte lediglich die Höhe der Schadensersatzleistung bei bestimmten Fallkonstellationen, sodass der Geschädigte nach wie vor eine Reparatur innerhalb der sogenannten 130 %- Grenze vornehmen darf.

Zu beachten ist, dass hier der Wiederbeschaffungswert brutto mit den Reparaturkosten brutto verglichen werden muss und nicht etwa der Wiederbeschaffungswert brutto mit den Reparaturkosten netto, was zu einer Ausweitung der 130 %- Grenze als engbegrenztem Ausnahmefall führen würde.

Der Geschädigte kann nach wie vor sein Fahrzeug selbst reparieren und gegen entsprechenden Nachweis der Reparatur innerhalb der 130 %- Grenze gegenüber der Versicherung abrechnen.

Schließlich kann der Geschädigte auch mit Gebrauchtteilen reparieren, soweit er durch den Einsatz von Gebrauchtteilen innerhalb der 130 %- Grenze verbleibt. Es muss dann lediglich eine sach- und fachgerechte Reparatur im wesentlichen nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens nachgewiesen werden, die keine Billig- bzw. Notreparatur darstellen darf.

Nach neuester Rechtssprechung des OLG Düsseldorf soll für den Geschädigten sogar die Möglichkeit bestehen, sein Fahrzeug zu reparieren, wenn die kalkulierten Reparaturkosten über der 130 %- Grenze liegen, es dem Geschädigten aber gelingt, innerhalb der 130 %- Grenze sein Fahrzeug zu reparieren.

Der Ersatz von Mehrwertsteuer richtet sich in allen Fällen immer danach, ob und inwieweit Mehrwertsteuer angefallen ist, soweit sie also nachgewiesen werden kann.

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Informationen von...

Rechtsanwälten Pamer & Kollege

Kanzlei Wassertrüdingen:

Ansbacher Str. 5

91717 Wassertrüdingen

Tel: 09832/67840

Fax: 09832/67841

E-Mail: RAPamer@t-online.de

Kanzlei Georgensgmünd:

Pleinfelder Str. 16

91166 Georgensgmünd

Tel: 09172/669599

Fax: 09172/669577

E-Mail: RAPamerGeo@t-online.de

8)

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Alle Angaben sind ohne jegliche Gewähr!

Zitat aus der Textquelle:

www . finanztip . de / recht / verkehr / verkehrsunfall

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Der Fahrzeugschaden

1. - Totalschaden

1.1. - Technischer Totalschaden

1.2. - Wirtschaftlicher Totalschaden

2. - Reparaturschaden

Allgemein:

Wird ein Kfz durch ein Unfallereignis in Mitleidenschaft gezogen, dann kann es vollkommen zerstört oder noch reparabel sein. Ob das eine oder das andere Fall ist, ist für die Frage, welche Ansprüche dem so Geschädigten zustehen, von erheblicher Bedeutung.

Um überhaupt rechnerisch feststellen zu können, ob es sich um einen Total- oder einen Reparaturschaden handelt, muss man wissen, wie hoch die auf den Unfall zurückzuführenden Reparaturkosten sein werden und wie viel das Fahrzeug im Augenblick unmittelbar vor dem Unfall noch wert war bzw. was ein Geschädigter aufwenden muss, um sich wieder ein Fahrzeug anzuschaffen.

Der sog. Wiederbeschaffungswert (manchmal missverständlich auch als Zeitwert bezeichnet) ist derjenige Betrag, den ein Geschädigter aufwenden muss, um auf dem ihm zugänglichen Gebrauchtfahrzeugmarkt ein dem beschädigten alters-, ausstattungs- und zustandsmäßig entsprechendes Fahrzeug käuflich zu erwerben.

Oftmals hat das beschädigte Fahrzeug auch in unrepariertem Zustand durchaus noch einen wirtschaftlichen oder technischen Wert. Unter dem sog. Restwert versteht man denjenigen Betrag, den der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug in unrepariertem Zustand auf dem ihm zugänglichen Gebraucht- oder Fahrzeugverwertungsmarkt durch freihändigen Verkauf oder durch Inzahlunggabe bei einem Ersatzkauf noch realisieren kann. Dieser Restwert ist für viele Schadensberechnung von Bedeutung.

Durch die weite Verbreitung des Internets hat sich ein überregionaler Restwertaufkäufermarkt gebildet. Dadurch ist es vermehrt zum Streit darüber gekommen, ob der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten ist, auch solche Sondermärkte in Anspruch zu nehmen. Wohl auf Druck der Haftpflichtversicherungen, die ja viele Aufträge an Sachverständige vergeben, hat sich sogar der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. entschlossen, in einer Empfehlung festzuschreiben, daß der Sachverständige bei der Ermittlung des Restwertes auch Internetbörsen zu Rate zu ziehen habe. Dies wird jedoch von der Rechtsprechung zu Recht abgelehnt. Wenn eine Versicherung, weil es ihr für die Schadensabrechnung günstig erscheint, auch Internetbörsen zum Preisvergleich heranziehen möchte, dann hat sie ja die Möglichkeit, das beschädigte Fahrzeug zum vom Sachverständigen festgestellten Restwert dem Geschädigten abzukaufen und selbst über das Internet gewinnbringend zu verwerten.

Wenn offensichtlich nur ein reparabler Schaden vorliegt, dessen Beseitigungskosten den Wiederbeschaffungswert bei weitem nicht erreichen, kann der Geschädigte die Höhe der Reparaturkosten einfach mit der Rechnung oder mit einem Kostenvoranschlag seiner Werkstatt nachweisen.

Erscheint es aber notwendig, für die Entscheidung über die Höhe der dem Geschädigten zustehenden Ansprüche die vorgenannten Werte im einzelnen zu kennen, so ist eine Schadensbegutachtung durch einen Kfz-Sachverständigen erforderlich.

Der unschuldig Geschädigte kann ohne weiteres und ohne Abstimmung mit der gegnerischen Versicherung selbst einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen, wenn der Fahrzeugschaden voraussichtlich etwa mindestens 700 € betragen dürfte. Die Sachverständigenkosten gehören auch zum Umfang des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens. Der Geschädigte kann die Fahrzeugbesichtigung aber auch einem Sachverständigen der gegnerischen Versicherung überlassen. Es liegt auf der Hand, dass Versicherungssachverständige die Schadensschätzung eher zum Nachteil des Geschädigten vornehmen. Dies geschieht nicht so sehr, deshalb, weil sie etwas von falschen Zahlen ausgehen, sondern hat mehr mit der rechtlichen Einordnung der einzelnen Schadenspositionen zu tun. So werden z. B. die sog. Ersatzteilaufschläge, die Fachwerkstätten berechnen, nicht einbezogen, obwohl der Geschädigte einen Anspruch darauf hat, die Kosten einer Fachwerkstatt ersetzt zu bekommen. So wird weiterhin oft nicht berücksichtigt, dass die Werkstatt des Geschädigten keine eigene Lackiererei hat, weshalb auch sog. Verbringungskosten für den Transport von der Werkstatt in die Fremdlackiererei anfallen. Diese Beispiele lassen sich beliebig erweitern. Es ist also dringend zu empfehlen, die Schadensschätzung nicht ausgerechnet dem Unfallgegner und seiner Versicherung zu überlassen.

1. - Der Totalschaden:

1.1: Technischer Totalschaden...

...an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die Beschädigungen derartig tiefgreifend sind, daß eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes auch mit den Mitteln der modernen Reparaturtechnik nicht mehr möglich ist oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

1.2: Wirtschaftlicher Totalschaden...

...an einem Fahrzeug liegt vor, wenn die Beschädigungen so sind, daß eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes auch mit den Mitteln der modernen Reparaturtechnik nur mit einem derart hohen Reparaturaufwand möglich ist, daß die dafür erforderlichen Kosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen.

Der Geschädigte hat das Recht, vom Schädiger den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, ohne nachweisen zu müssen, ob er den Betrag tatsächlich zur Schadensbeseitigung oder beispielsweise für eine Reise verwendet hat. Allerdings muss er auch für diesen Fall die Schadenshöhe nachweisen, wofür eben dann in der Regel ein Sachverständigengutachten benötigt wird.

Wird der Schaden nur fiktiv abgerechnet (also auf Gutachtenbasis, ohne die tatsächliche Reparaturdurchführung nachzuweisen), muss auch der Restwert des beschädigten Fahrzeugs in die Berechnung einbezogen werden und eine sog. Vergleichskontrollrechnung durchgeführt werden. Übersteigen nämlich die Reparaturkosten die Summe aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf diesen niedrigeren Betrag - auch hier spricht man von wirtschaftlichem Totalschaden.

Bei der Festlegung des Restwerts darf sich der Geschädigte auf die Angabe eines von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen und das beschädigte Fahrzeug sofort nach Vorliegen des Gutachtens zu dem darin angegebenen Restwertbetrag veräußern. Eine vorherige Benachrichtigung der Versicherung oder gar ein Abwarten auf etwaige von dieser zu erwartende höhere Gegenangebote ist nicht nötig.

Weist die gegnerische Versicherung allerdings einen Restwertaufkäufer nach, der bereit ist, einen höheren Preis zu zahlen, dann muss der Geschädigte zwar nicht auf dieses Angebot eingehen, sich aber dennoch diesen höheren Restwertbetrag bei allen Berechnungen anrechnen zu lassen, allerdings nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt das beschädigte Fahrzeug noch in seinem Besitz ist.

Der Reparaturschaden

Ein Reparaturschaden (im Gegensatz zum Totalschaden) liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der für die völlige Wiederherstellung des Fahrzeugs entsprechend dem Zustand unmittelbar vor dem Augenblick der Beschädigung erforderliche Reparaturaufwand dem Betrag nach geringer ist als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des ggf. zu erzielenden Restwertes.

Liegt der erforderliche Reparaturbetrag über diesem Betrag, ist aber nicht höher als der Wiederbeschaffungswert, dann kann der Geschädigte die Reparaturkosten fordern, wenn er die Reparatur auch tatsächlich sach- und fachgerecht ausführen lässt und dies nachweist. Will der Geschädigte in einem solchen Fall allerdings fiktiv (nach Gutachten) abrechnen, ohne die Durchführung der Reparatur nachzuweisen, muß nach herrschender Auffassung eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden, bei der den Reparaturkosten nicht der Wiederbeschaffungswert allein gegenübergestellt wird, sondern die Differenz aus Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Der Geschädigte hat sodann nur Anspruch auf den niedrigeren der beiden Vergleichsbeträge.

Übersteigen die Reparaturkosten hingegen den Wiederbeschaffungswert und will der Geschädigte die Reparatur auch ausführen, dann darf er dies, wenn man ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Erhaltung gerade seines so schwer beschädigten Fahrzeugs zubilligen muß, bis zu einer Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes (ohne dabei den Restwert zu berücksichtigen).

Die sog. 130-%-Grenze:

Der Geschädigte hat bis zur Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes das Recht, sein Fahrzeug reparieren zu lassen, wenn dieses Vorgehen auf Grund des Fahrzeugalters und des Allgemeinzustandes vertretbar erscheint. Hierbei ist zunächst der erzielbare Restwert des Fahrzeugs in beschädigtem Zustand nicht abzuziehen.

Die sog. Vergleichskontrollrechnung spielt nur dann eine Rolle, wenn die Reparatur nicht durchgeführt wird, also zu entscheiden ist, ob der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts etwa einen niedrigeren Betrag ergibt als die fiktiven Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung, weil dann der Schädiger nur verpflichtet ist, diesen niedrigeren Betrag zu zahlen. Der Schädiger hat aber nicht das Recht, den Geschädigten mit dem Mittel der sog. Vergleichskontrollrechnung zu zwingen, von der tatsächlichen Durchführung der Reparatur Abstand zu nehmen, solange der genannte Wert von 130 % nicht überschritten wird oder eindeutig technischer Totalschaden eingetreten ist.

Die Anwendung dieser Grundsätze über die 130-%-Grenze setzt aber eine vollständige und ordentliche Reparatur voraus (weder darf also der Geschädigte eine Teilreparatur noch eine sog. Billigreparatur durchführen lassen, um die 130-%-Grenze künstlich einzuhalten).

Strittig ist unter den Gerichten die Frage, ob der Geschädigte den sog. Integritätszuschlag (also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und 130-%-Grenzwert) auch dann verlangen kann, wenn er das Fahrzeug selbst in Eigenregie oder in einer Werkstatt zu einem geringeren Preis reparieren lassen hat.

Richtig ist wohl, dass der Geschädigte auch bei einer sog. Selbstreparatur den vollen Anspruch auf Erstattung der gesamten nach dem SV-Gutachten erforderlichen Reparaturkosten hat, soweit die 130-%-Grenze eingehalten wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß das beschädigte Fahrzeug nachweislich ordnungsgemäß entsprechend den Ausführungen im SV-Gutachten und vollständig und nicht nur teilweise repariert worden ist.

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Nach einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt beauftragen

Will ein Unfallgeschädigter Schadensersatzansprüche geltend machen, so kann er sofort nach dem Unfall die gesamte zivilrechtliche Regulierung des Schadens einem Anwalt übertragen. Es sind hierfür keine vorhergehenden eigenen Schritte gegenüber dem Gegner oder der gegnerischen Versicherung nötig. Ebenso wenig müssen vor der Beauftragung eines Anwalts bei der Regulierung Schwierigkeiten aufgetreten oder gar eine Verzugslage gegeben sein.

Im Gegenteil: Wer sich einen Anwalt wünscht, der sich engagiert einsetzt, sollte es tunlichst vermeiden, sich zunächst einmal von der Gegenseite die Forderungen begleichen zu lassen, über die kein Streit besteht, um danach einen Anwalt mit der Durchsetzung der noch fehlenden "Peanuts" zu beauftragen; damit würde vom Anwalt verlangt, sich bei einem meist winzigen verbleibenden Streitwert, nach dessen "Höhe" sich die Gebühren richten, ausgerechnet mit den strittigen, also meist komplizierteren und arbeitsintensiveren Teilen des Gesamtschadens auseinandersetzen zu müssen. Ein Rechtssuchender muss fairerweise beachten, dass eine Anwaltskanzlei ein Unternehmen ist, das kostendeckend arbeiten muss. Hierfür sorgt im allgemeinen die gesetzliche Gebührenstruktur, weil das Mischverhältnis aus einfachen und komplizierten Fällen und niedrigen und hohen Streitwerten im Wege einer Quersubventionierung zu ausgeglichenen Ergebnissen führen kann. Diese Ausgeglichenheit wird aber empfindlich gestört, wenn die Regulierung nur teilweise übertragen wird.

Der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung sind - soweit sie dem Grunde nach für den eingetretenen Schaden haften - auch zum Ersatz der entstehenden Anwaltskosten verpflichtet. Daher ist für einen unschuldig von einem Verkehrsunfall Betroffenen für die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche auch keine Rechtsschutzversicherung erforderlich.

Es empfiehlt sich jedoch für Nichtrechtsschutzversicherte, einige Hinweise zu beachten:

Anwaltsgebühren werden nach dem der Beauftragung zugrundeliegenden Streitwert bemessen. Aber der Streitwert für die Gebührenberechnung im Außenverhältnis gegenüber dem Schädiger und seiner Versicherung entspricht dem Gesamtbetrag der gezahlten Entschädigung. Maßgeblich ist also nicht, was gefordert, sondern das, was gezahlt wurde. Anders ist es im Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt: Hier ist der erteilte Auftrag für die Festsetzung des Streitwerts entscheidend. Sollte also der Mandant den Rechtsanwalt trotz klaren Mitverschuldens am Unfall dennoch mit der (wenn auch nur versuchsweisen) Durchsetzung des 100-%-igen Anspruchs oder mit überhöhten Einzelschadenspositionen beauftragt haben, dann kann der Anwalt die insoweit von der Gegenseite nicht gezahlten Differenzgebühren von seinem Auftraggeber verlangen.

Dem Anwalt sollte also das Mandat von vornherein in der Weise erteilt werden, dass nur die jeweils nach den vorliegenden tatsächlichen Informationen und Beweismitteln als begründet erscheinende Haftungsquote bzw. auch nur die berechtigt erscheinenden Schadenspositionen geltend gemacht werden sollen, damit eine Differenz zwischen den Zahlungen der Gegenseite und dem erteilten Anwaltsauftrag vermieden wird (ein verantwortungsbewusster Rechtsanwalt wird den Auftrag aus einem Verkehrsunfall von sich aus so auffassen).

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Unmittelbare Unfallfolgen - Schadensersatzansprüche

Die Benutzung eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen schafft grundsätzlich eine Gefahrenlage, die allein vom Betrieb des Kraftfahrzeugs ausgeht, auch wenn bei dem Betrieb keine Verstöße gegen Verkehrsvorschriften begangen werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs völlig unabhängig von irgendeinem Verschulden für Schäden aufzukommen hat, die bei dem Betrieb seines Fahrzeugs entstanden sind. Diese Halterhaftung aus der Betriebsgefahr - auch Gefährdungshaftung genannt - ist dem Grundsatz nach zunächst einmal nur dann ausgeschlossen, wenn der Unfall auf höherer Gewalt beruht.

Grundsätzlich entstehen also nach einem Unfall wechselseitige Haftpflichtansprüche der Eigentümer der beschädigten Fahrzeuge und der sonstigen beschädigten oder zerstörten Gegenstände gegen den Halter des jeweilig anderen beteiligten Fahrzeugs. Zu den Schadensersatzansprüchen, denen ein Fahrzeughalter auch ohne eigenes Verschulden ausgesetzt ist gehören auch alle durch eine Verletzung verursachten Folgeschäden, und zwar auch ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Während die Betriebsgefahr vom Halter eines Kraftfahrzeugs zu vertreten ist, haften Fahrzeugführer lediglich dann, wenn sie schuldhaft einen Beitrag zum Unfallgeschehen geleistet haben. Allerdings wird vom Gesetz vermutet, dass ein solches Verschulden des Fahrzeugführers vorlag. Diese gesetzliche Verschuldensvermutung muss vom Fahrer eines Kraftfahrzeugs widerlegt werden, wenn er der persönlichen Haftung entgehen will.

Wegen ihrer Schadensersatzansprüche stehen den Beteiligten auch unmittelbar Ersatzansprüche gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des jeweils anderen Fahrzeughalters zu. Wegen dieser Ansprüche können die Kfz-Haftpflichtversicherungen direkt in Anspruch genommen und - wenn nötig - auch vor Gericht verklagt werden.

Sollte ein beteiligter Fahrzeugeigentümer für sein Fahrzeug eine Fahrzeugversicherung (Vollkaskoversicherung) abgeschlossen haben, dann können ihm auch gegen diese Ersatzansprüche bezüglich des Fahrzeugschadens aus dem Versicherungsvertrag zustehen.

Schließlich können den Beteiligten auch aus anderen abgeschlossenen Versicherungen wie z. B. einer Insassenunfallversicherung, der Krankenversicherung usw. vertragliche Ansprüche zustehen. Nicht zuletzt ist ein Unfallereignis auch ein Versicherungsfall in der möglicherweise vorhandenen Rechtsschutzversicherung, die für die Regulierung der Schadensersatzansprüche und die Verteidigung in einem Bußgeld- oder Strafverfahren für Kostendeckung sorgt.

Es liegt auf der Hand, dass besonders dann, wenn für einen Unfall nicht allein ein Fahrzeugführer allein schuldig ist, sondern mehrere Verursachungsbeiträge zusammentreffen, ein äußerst kompliziertes Geflecht von wechselseitigen Rechtsbeziehungen entsteht, in dem den in unterschiedlichen Rollen Beteiligten unterschiedliche Ansprüche gegeneinander zustehen, bei denen recht schnell fachkundige Beratung und Hilfe erforderlich werden und zweckmäßigerweise auch in Anspruch genommen werden sollten.

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Der Nutzungsausfall...

a) ...bei Totalschaden

B) ...bei Reparaturschaden

Generell soll eine Entschädigung für den Ausfall eines Fahrzeugs nur dann gewährt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich erzwungenermaßen und nachweisbar ausgefallen ist, obwohl dem Geschädigten (oder nahen Angehörigen) die Nutzung in der Ausfallzeit möglich gewesen wäre (was z.B. bei Verletzungen problematisch ist) und er auch den tatsächlichen Nutzungswillen hatte (was nicht anzunehmen ist, wenn weder eine Reparatur durchgeführt noch ein Nachfolgefahrzeug angeschafft wird).

a) - Bei Totalschaden:

Wenn das Fahrzeug nach dem Unfall im beschädigten Zustand noch benutzbar war (evtl. auch erst nach Durchführung einer kleineren Notreparatur), dann braucht der Schädiger Nutzungsausfall für die Zeit bis zur Beschaffung eines Nachfolgefahrzeugs nicht zu bezahlen.

Darüber hinaus ist von verschiedenen Gerichten entschieden worden, daß Nutzungsausfall bei Totalschaden überhaupt nur dann bezahlt zu werden braucht, wenn der Geschädigte nachweist, daß er sich wieder ein Nachfolgefahrzeug angeschafft hat. Tut er das nicht, dann wird vermutet, daß ihm der Nutzungswille fehlt.

Wenn der Geschädigte den Nutzungsausfall mit der Begründung verlangt, statt der Beschaffung eines Nachfolgefahrzeugs habe er reparieren lassen, dann muß er die tatsächliche Durchführung der Reparatur und deren Dauer in der Regel durch die Vorlage einer entsprechenden Rechnung einer Fachwerkstatt nachweisen. Andere Bestätigungen, Nachbesichtigungen, Zeugenaussagen, Materialbeschaffungsrechnungen zum Beweis einer Reparatur in Eigenregie werden allerdings von der Rechtsprechung teilweise ebenfalls anerkannt.

B) - Bei Reparaturschaden:

Wenn das Fahrzeug nach dem Unfall im beschädigten Zustand noch benutzbar war (evtl. auch erst nach Durchführung einer kleineren Notreparatur), dann braucht der Schädiger Nutzungsausfall nur für den Zeitraum des tatsächlich nachgewiesenen und auch unbedingt erforderlichen Werkstattaufenthalts zu zahlen. Bei nicht nachgewiesener Reparaturausführung ("Abrechnung nach Gutachten") entfällt diese Position ganz. Auch hier kann der Nachweis der Reparaturdurchführung in der Regel nur durch die Vorlage einer ordnungsgemäßen Werkstattrechnung erfolgen. Andere Beweismittel für die Durchführung einer Reparatur in Eigenregie werden allerdings von der Rechtsprechung teilweise ebenfalls anerkannt.

War das Fahrzeug (auch mit Notreparatur) nicht mehr verkehrstauglich, besteht auch für die Zeit, die über die reine erforderliche Reparaturzeit hinausgeht, ein Anspruch auf Ausfallentschädigung, wenn der Geschädigte in vollem Umfang seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen ist. Er muß alles ihm Zumutbare und Mögliche tun, um die Ausfallzeit so gering wie möglich zu halten (also schnellster Reparaturauftrag, bzw. sofortige Ersatzbeschaffung; Auswahl der Werkstatt danach, ob die Reparatur dort sofort begonnen werden kann, ob dort die Ersatzteile auf Lager sind usw.; Überwachung der Werkstatt während der Reparaturzeit auf zügige Durchführung).

Keinesfalls darf er mit der Weggabe oder Auslösung seines Wagens warten, bis die Gegenseite zahlt oder eine entsprechende Zusage macht, sondern er muß - weil dies im Ergebnis billiger ist - notfalls einen Kredit aufnehmen (und kann dann die Zinsen nach entsprechender Vorwarnung an die Gegenseite auch dieser gegenüber geltend machen).

Insbesondere ist auch eine für das Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, wenn sich abzeichnet, daß eine schnelle Regulierung oder Reparaturkostenübernahme durch die Gegenseite nicht zu erwarten ist. (bei voller Haftung der Gegenseite werden dann die dadurch entstehenden Prämiennachteile erstattet).

Mit der Erteilung eines Reparaturauftrags bzw. bei Totalschaden mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs darf deshalb nur dann auf die Zahlungszusage der Gegenseite gewartet werden, wenn die zuvor genannten Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen.

Tabelle Sanden / Danner

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird heute fast ohne Ausnahme nach der verbreiteten Tabelle von Sanden / Danner / Küppersbusch bestimmt. Ausgehend von der Kalkulation vergleichbarer Mietwagenkosten (beruhend auf den Fahrzeugpreisen und den entstehenden Betriebskosten) wird der Tagessatz für jedes Modell errechnet. Bei älteren Modellen lässt der Bundesgerichtshof einen Abzug von einer bzw. sogar von zwei Klassen (je nach Alter) zu.

Fahrrad - Auch beim Ausfall eines Fahrrads steht dem Geschädigten generell Nutzungsausfall zu, und zwar selbst dann, wenn er außerdem noch ein Kfz. besitzt, weil das Fahrrad als umweltfreundliches, alternatives Verkehrsmittel anzusehen ist.

Krad - Auch der Geschädigte, dessen Krad beschädigt oder zerstört wurde, kann für die Dauer des schadensbedingt notwendigen Ausfalls einen Anspruch auf Ausfallentschädigung (Mietfahrzeug oder Nutzungsausfall) geltend machen. Unstrittig ist dies jedenfalls dann, wenn das Krad vom Geschädigten alltäglich als sein Nutzfahrzeug (also z.B. an Stelle eines sonst eingesetzten Pkw) gebraucht wird). Wird das Krad hingegen lediglich (insbesondere als Zweitfahrzeug oder neben anderen Fahrzeugen innerhalb des Familien- oder Wohnverbandes) zu sportlichen Zwecken oder im Rahmen reinen Freizeitvergnügens benutzt, dann kommt eine Ausfallentschädigung auch nur für derartige Tage in Betracht, an denen das Fahrzeug ohne den Unfall auch tatsächlich für diese Zwecke genutzt worden wäre (was wohl seitens des Geschädigten dem Schädiger gegenüber nachgewiesen werden muß). Darüber hinaus müssen bei einem Krad in beiden Fällen (ständige oder nur gelegentliche Nutzung) stets der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeiten im Hinblick auf die jeweiligen Witterungsumstände (Schneefall, Glatteis, lange Regenperioden usw.) einer strengeren Einzelfallüberprüfung unterzogen werden.

Wohnmobil - Für Wohnmobile kann eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden, wenn diese wie ein Pkw laufend benutzt werden. Nur bei dieser Nutzungsart ist die vom BGH geforderte Voraussetzung erfüllt, daß Nutzungsentschädigung für den Entzug von Sachen in Frage kommt, auf deren ständige Verfügbarkeit der Geschädigte für eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist.

keine Ausfallentschädigung für unversichertes Fahrzeug

War ein beschädigtes Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt nicht haftpflichtversichert, dann fehlte dem Geschädigten rechtlich jegliche Nutzungsmöglichkeit; deshalb kann dann auch keine Ausfallentschädigung gefordert werden.

Kein Nutzungsausfall, wenn Nutzung wegen Verletzung nicht möglich ist

Ist der Geschädigte durch den zum Ersatz verpflichtenden Unfall verletzt worden und hätte er daher das Fahrzeug ohnehin nicht nutzen können (und handelt es sich nicht um ein Fahrzeug, das auch von weiteren Familienangehörigen genutzt worden wäre), so erwächst ihm kein Vermögensschaden, so daß ein Anspruch auf eine Ausfallentschädigung nicht gegeben ist.

Es besteht insoweit auch stets ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen dem Anspruch auf Ausfallentschädigung und dem Schmerzensgeldanspruch. Macht man geltend, daß die Verletzung erheblich war (und fordert daher ein höheres Schmerzensgeld), dann muß man sich eben entgegenhalten lassen, daß dann möglicherweise auch keine Fahrzeugbenutzung möglich war (daher kein Nutzungsausfall); fordert man die Ausfallentschädigung, dann kann wohl wiederum die Verletzung nicht so schwerwiegend gewesen sein (daher dann minimiertes oder gar kein Schmerzensgeld).

Sollte die Gegenseite also trotz erlittener Verletzungen die Ausfallentschädigung voll gezahlt haben oder noch zahlen, dann ist es mitunter rechnerisch günstiger, sich beim Schmerzensgeldanspruch zu bescheiden.

Nutzungsausfall auch bei Verletzung, wenn Nutzung durch andere möglich und vorgesehen war

Um eine Ausfallentschädigung geltend machen zu können, ist es keineswegs nötig, daß Nutzungswille und -möglichkeit gerade in der Person des unmittelbar Geschädigten vorliegen müssen; der Eigentümer eines beschädigten Fahrzeugs kann vom Schädiger vielmehr auch trotz nicht beabsichtigter eigener Nutzung dann eine Ausfallentschädigung verlangen, wenn er das Fahrzeug zur Nutzung durch einen Familienangehörigen oder eine andere Person (z.B. Schwager, Verlobter, Freund) angeschafft hat und das Fahrzeug von dieser Person während der Reparaturzeit auch tatsächlich genutzt worden wäre.

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Zitat aus der Textquelle:

www . finanztip . de / recht / verkehr / verkehrsunfall

:wink2:

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Aus einem anderen Forum:

Tag zusammen,

wir hatten bei uns im Ort vor paar Wochen einen heftigen Hagel. Mein Auto Audi A3 Bj. 97 hat jetzt einen Totalschaden. Ich will das Geld von meiner Teilkasko Versicherung o. SB (Aachen & Münchener) kassieren und dann das Auto verkaufen. Jetzt zwei Fragen:

1. Wie errechnet die Versicherung den Restwert ? Guckt Sie auf der Schwacke Liste nach oder geht Sie vom letzten Kaufbetrag aus und errechnet dann den Restwert des Autos? (Habe vor 2,5 Jahren das Auto für 9000 EUR gekauft)

2. Der Gutachter kommt erst Morgen, in der Zwischenzeit habe ich die Gläser (Scheiben usw.) schon mal reparieren lassen, da ich zur Arbeit fahren muss. Wie ist es jetzt. Zahlt die Versicherung trotz der Reparatur den Restwert des Autos aus oder ziehen Sie die Kosten der Reparatur vom Restwert ab und zahlen dann den geringeren Betrag aus?

Danke schonmal für die Antworten

Etwas später...

Das Auto fährt ohne Probleme. Ich meinte den wirtschaftlichen Totalschaden der bei dem Auto entstanden ist. D.h. , wenn die Reparaturkosten den Wert des Autos übersteigen.

Und das Auto sieht richtig ramponiert aus, hab mal bei einem Autohaus angefragt, was die Reparatur kosten wird, lockere 7500 - 8000 Eur. Soviel ist das Auto doch nicht Wert.

Jetzt schaue ich erst mal, was der Gutachter morgen sagt!

Hat keiner Antworten auf meine Fragen???

Antwort von Gutachter Nummer 1:

Hi "Fragesteller",

Den Wiederbeschaffungswert Deines Audi A3 wird der Gutachter der A&M Vers. nach Schwacke oder DAT ermitteln!

Den Restwert Deines A3(=jetziger Wert mit Hagelschaden) ermittelt der SV in einer Restwertbörse des Internetes.(Höchstgebot)

Mit Deinen Reparaturkosten für die Verglasung dürftest Du etwas voreilig gewesen sein, wenn es sich tatsächlich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt. Im diesem Kaskofall hättest Du vorher Deine Versicherung befragen und deren Anweisungen abwarten müssen!

Frage aber hier einen Juristen oder einen Versicherungsfachmann.Vielleicht kann Dir Lexley

aus diesem Forum da weiterhelfen.

Den ermittelten Wiederbeschaffungswert kannst Du aber überprüfen indem Du eine Internetrecherche bei" Mobile de" oder "Autoscout" vornimmst.

Warte aber erst einmal das GA(unbedingt auf ein Exemplar bestehen) des SV ab u. berichte dann weiter.Im Momment versäumst Du nichts.Also bleib cool.

MfG

Neues vom "Fragesteller":

Hi "Gutachter Nr.: 1,

war heute bei der Gutachterversammlung von der Versicherung, waren ca 10 Gutachter da, die die Autos bewertet haben. Die sind noch bis nächste Woche da. Bei mir beläuft sich der Schaden auf über 9000 EUR. Für soviel habe ich nicht mal das Auto gekauft, Folge: wirtschaftlicher Totalschaden.

Der Auszahlbetrag wird dann so ausgerechnet:

+ Wiederbeschaffungswert des Autos vor Hagelschaden

(Schwacke, Autovergleich Mobile ...)

./. Restwert des Autos nach dem Hagelschaden

(aktueller Wert auf der Händler Börse)

---------------------

= Auszahlbetrag

================

Muss jetzt ca. 1 Woche warten, bis das Schreiben von der Versicherung kommt!!!

Gucken wir mal was die dort dann berechnen werden!

Gutachter Nummer 2 schaltet sich ein:

Hört sich jetzt sogar bei Dir schon an als wäre das ein rechtmässiger Vorgang. :wink:

Gedanken zu Restwertbörse auf...

Randinformation für Nichtsachverständige und Nichtjuristen:

"Der Restwert eines Unfallfahrzeugs ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Betrag, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr § 249 Abs.2 Satz 1 BGB) bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei dem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs, also auf dem sog. "allgemeinen" Markt noch erzielen könnte (vgl. die Entscheidungen des BGH v. 21.1.1992 – VI ZR 142/91 = NJW 1992.903 = DAR 92,172; vom 6.4.1993 – VI ZR 219/98 = NJW 93,1849 = DAR 93,251 = NZV 93,1849 und vom 30.11.1999 – VI ZR 219/98 = NJW 2000, 800 = DAR 2000,159 vgl. ferner die Zusammenfassung der Rechtsprechung des BGH durch den 40. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar, NZV 2002, 77; Geiger/Rixacker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., S.88, Rdn.44)."

Zwischenfrage eines Mitlesers:

"Hallo zusammen! - Wie ist die Sache denn nun eigentlich ausgegangen?"

Antwort von "Fragesteller":

Also bei mir ist nach meiner Meinung ist noch super ausgegangen! Auto: A3 1,8 Bj 97, Attraction, 106 tKm.

Das Auto wurde mit einem Wiederbeschaffungswert von 7200 EUR bewertet!

Hat mich eigentlich überrascht, dass Sie so hoch bewertet haben.

Das Auto hatte einen Restwert von 2200 EUR. Den haben Sie über eine Händlerbörse ermittelt und den Händler, der das Angebot abgegeben hat, mit Anschrift und TelNr. angegeben.

Der nicht so hohe Restwert kam mir nur zu Gute, die Versicherung hat dann ca. 4300 abzüglich MWST ausgezahlt. Das Auto bin ich dann für 2500 losgeworden.

Insgesamt bin ich recht gut aus der Sache rausgekommen. Bei vielen Bekannte hat die Versicherung viel weniger ausgezahlt. Deshalb habe ich mich mit der Versi nicht weiter auseinandergesetz. [...]

Gutachter Nr.1:

Hallo "Fragesteller",

wenn Dein Fahrzeug mehr Schaden hatte als der sogenannte Wiederbeschaffungswert in Höhe von € 7.200,00, und Du nicht vorsteuerabzugberechtigt bist, hat man Dich übervorteilt!

Warum? - Bei einem privaten PkW BJ. 1997 sind keinerlei Steuerinhalte mehr im Fahrzeugwert enthalten. Die Abrechnung hätte so aussehen müssen:

€ 7200,00 - € 2.200,00= Entschädigungsbetrag € 5.000,00.

Fordere nach und mache die Versicherung darauf aufmerksam,dass Du bei Nichtbezahlung sofort ein Sachverständigenverfahren nach § 14 Abs. 2 AKB einleiten wirst. Schau in das GA (=Gutachten) ob der SV (=Sachverständige) den Fahrzeugwert und den Restwert mit Mehrwertsteuer angegeben hat .

Das alles gilt aber nur wenn das Fahrzeug nicht gewerblich genutzt wird, bzw Du Privatmann bist.

MfG

"Fragesteller":

Hi "Gutachter Nr.:1",

wie ist es eigentlich, ab wieviel Jahren ist im Fahrzeug keine Steuer mehr vorhanden?

Hab das Auto ausschließlich privat genutzt.

Gruß

Gutachter Nr.2:

Generell ist nicht das Alter die eigentliche Grenze. Vielmehr gilt wie das entsprechende Fahrzeug tatsächlich gehandelt wird.

Im nachfolgenden Urteil ist bei einenm sieben Jahre alten Pkw keine MwSt. mehr enthalten. In vielen von Verbänden vorgeschlagenen Texten ist die Rede von (ab 10 Jahre)

:-))!

Gutachter Nr.1:

Hi "Fragesteller",

grundsätzlich gilt dass gewerblich genutzte Fahrzeuge eine Mehrwertsteuer von 16% enthalten,das nennt man Regelbesteuerung.

Private Fahrzeuge enthalten eine sogenannte 16%ige Mehrwertsteuer aus der Differenz zwischen Händlereinkaufspreis und Händlerverkaufspreis,was bis zu einem Fahrzeugalter von ca 7-8 Jahren gilt.

Ab diesen Fahrzeugalter ist in der Regel davon auszugehen,dass die seriösen Kfz.- Händler wegen der Verschärfung des Gewährleistungsrechtes, solche überalterten PKW nicht mehr anbieten.

Das hat sich auch in der Rechtsprechung so durchgesetzt.

Also ist in Deinem nun 9 Jahre alten Auto weder eine Mehrwertsteuer noch eine Differenzsteuer enthalten.Deshalb darf man auch keine herausrechnen.

Warum berechnen die Versicherer aber die Mwst. dennoch?

Im Jahr 2002 trat das Schadens änderungsgesetz in Kraft,wobei den Fiktivabrechnern(Barauszahlung, statt Reparatur)die Auszahlung der Mehrwertsteuer abgesprochen wurde.

Was tut man aber nicht alles um Schadensummen einzusparen?...............Richtig man beauftragt SV die im GA Werte mit Mehrwertsteuer angeben, damit der Auftraggeber,nämlich die Versicherung diese wieder in Abzug bringt, auch wenn das unberechtigt ist.

Von hundert Leuten kommen da vielleicht 10 dahinter, wie jetzt Du, weil sie der eigenenen Versicherung ein Vertrauen entgegenbringen, wo Misstrauen angebracht wäre.

Da wir unabhängigen SV diese Schweinereien nicht mitmachen würden, gibt es in den Kaskobestimmungen den Zusatz dass die Versicherer den SV bestimmen dürfen.Von dieser Sorte abhängiger SV ist ganz Deutschland infiziert.

Jetzt hast Du was dazugelernt.

P.S.

In Deinem Fahrzeug könnte im ungünstigsten Fall noch ein 16%ige Differenzbeteuerung enthalten sein, welche sich als Faustregel mit 2%-2,5% aus dem Wiederbeschaffungswert

errechnet. Also maximal € 180,00. Der Restwert bleibt aber Steuerneutral.

MfG

ENDE

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Lamberko: "Hoffentlich macht uns das alle ein wenig schlauer."

:-))!

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