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Probleme mit dem Händler nach Gebrauchtwagenkauf


Fahrrad-Fahrer

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Hi Zusammen,

ich habe folgendes Problem: meine Freundin hat sich vor rund 5 Monaten einen gebrauchten Peugeot 206 (Bj. 02, 27000km) gekauft.

Der Wagen wurde mit ABS angepriesen!

Neulich sind wir dann bei Regen auf der AB gefahren und ich musste ne Vollbremsung hinlegen (ich bin gefahren), und habe dabei gemerkt, dass die Räder blockieren, und keine Regelung vom ABS vorhanden war (konnte nicht mehr lenken und bin gerutscht).

Die ABS-Leuchte leuchtet nicht also müsste das ABS eigentlich funktionieren!

Nun haben wir heute bei dem Händler angerufen und im das Problem geschildert, und er meinte, dass das ABS funktionieren würde und das völlig normal wäre, dass das ABS rutscht (so ein dummschwätzer)!

Er meinte, wenn die ABS leuchte nicht leuchtet, dann geht auch das ABS!

Hab dann mal für morgen nen Termin bei nem Peugeot Händler ausgemacht um den Fehlerspeicher mal auslesen zu lassen!

Beim drehen des Schlüssels leuchten ja immeralle Lampen kurz auf! Die ABS-Leuchte leuchtet nicht auf, sonst alle!

Was nun? Muss der "Händler"(tzzz hat die Bezeichnung nicht verdient) die kosten übernehmen (auch für das Auslesen des Fehlerspeichers in einer anderen Werkstatt?)

Meine befürchtung: was passiert, wenn das Auto gar kein ABS hat? Kann man es wandeln? Mit welchen Verlusten?

Kann uns der "Händler" dazu zwingen, dass wir den Schaden von ihm beheben lassen müssen (falls ein Schaden vorhanden wäre)?

Er ist knapp 30km von unserem wohnort entfernt!

Ich wäre euch kompetente Antworten dankbar

Gruß Benny :wink2:

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hallo!!

Eigentlich nehmen die Händler die verkauften Autos nicht mehr an!

Da ist eben immer ein Risiko beim Kauf gebrauchter Autos von Händler.

Viel Glück noch mit deinem Auto

:wink2::wink2: mercedes_junge

Hab dann mal für morgen nen Termin bei nem Peugeot Händler ausgemacht um den Fehlerspeicher mal auslesen zu lassen!

Beim drehen des Schlüssels leuchten ja immeralle Lampen kurz auf! Die ABS-Leuchte leuchtet nicht auf, sonst alle!

Ähm, nun sag nicht, ihr habt nicht nachgeschaut, ob das Ding ABS hat oder nicht. Ich vermute mal ja.

Aber wenn Du schon in der Werkstatt bist, dann hätte man doch mal nachschauen können!

Entweder nach dem ABS-Sensor oder Steuergerät schauen. Oder über die Fahrgestellnummer Informationen bekommen, weil man als Peugeot-Händler den Zugriff auf die Informationen für das Fahrzeug bekommt.

In der Ausstattung wurde er mit ABS aufgeführt!

Steht auch so im Kaufvertrag!

Wenn er nun kein ABS haben sollte, was kann man dann unternehmen?

Im Tacho erkennt man eine Stelle, wo das ABS-Lämpchen leuchten müsste, aber es leuchtet eben nicht mal beim "Start-up".

Dumme Sache das ganze!

Wenn er kein ABS haben sollte, hat uns doch der Händler was falsches verkauft! da müsste man doch dann den Vertrag auflösen können?!

Aber da ich dies eben nicht weiß, frage ich hier!

Gruß

In der Ausstattung wurde er mit ABS aufgeführt!

Steht auch so im Kaufvertrag!

Frag einen Juristen. Nicht-Juristen *dürfen* Dir keine Rechtsauskunft geben. Oh, das war ja auch eine Rechtsauskunft, so ein Mist. 8-)

Ich kann Dir nur sagen, daß für mich ein ABS eine wesentliche Produkteigenschaft eines Fahrzeugs ist. Wenn im Kaufvertrag ein ABS drinsteht und wirklich keines verbaut wurde, dann ist nicht die bestellte Ware geliefert worden, und meiner Ansicht nach kannst Du nach dem aktuellen Schuldrecht dann den Wagen einfach zurückgeben. Dies ist aber mein persönlicher Wissensstand, der sich auf ein 2-stündiges Seminar vor längerer Zeit gründet, und dieser kann falsch sein.

Die Sache ist aber ohnehin irrelevant, wenn ein ABS verbaut ist. Prüf das doch erst einmal nach. Ich dachte eigentlich, daß der 206 serienmäßig in allen Varianten ABS hat. Du kannst auch mal im Sicherungskasten gucken - das ABS hat häufig sogar eine separate Sicherung - wenn die da ist, weißt Du, daß bei Dir ein ABS verbaut ist.

Der Wagen ist fehlerhaft, weil er entweder kein ABS hat oder es defekt ist. Bei letzterem hilft Dir die Beweislastumkehr, da der KV fünf Monate her ist. Du müsstest dann nicht beweisen, dass das ABS schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs defekt war. Also: fehlerhaft. Rechte? Vorrang der Nacherfüllung. Nach neuem Schuldrecht kann man nicht einfach sofort zurücktreten, mindern, sondern es hat die sog. Nachfüllung Vorrang. Du musst erst eine angemessene Frist bestimmen, in der die Nachbesserung vorzunehmen ist. Nach Ablauf der Frist kannst Du dann mindern oder zurücktreten. Das Recht auf Nachbesserung hat der Verkäufer. (Nach mehrmaligem Scheitern hast Du trotzdem Rechte, klar.)

Aus Beweisgründen würde ich das ganze schriftlich machen, etwa so:

"Fristsetzung zur Mangelbeseitung am PKW YX

Sehr geehrter Herr X,

am Datum habe ich bei Ihnen einen PKW xy gekauft. Vereinbart war, dass der PKW mit einem ABS-System ausgestattet ist (Siehe Anlage mit Leuchtstift markiert). Leider musste ich bei einer Regenausfahrt feststellen, dass entweder der Wagen werksseitig nicht mit einem ABS-System ausgestattet ist oder ein solches System zwar vorhanden aber defekt ist. Die Reifen blockierten und das "Stottern" der Bremse war nicht zu vernehmen. Auch die ABS-Leuchte blieb dunkel.

Somit ist der verkaufte Wagen entweder fehlerhaft wegen Fehlens des ABS-Systems oder wegen des Defekts. Da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, bin ich in den ersten 6 Monaten nicht in der Beweislast bzgl. des Voliegens des Fehlers.

Leider teilen Sie weder meine Ansicht in tatsächlicher Weise dahingehend, dass der Wagen fehlerhaft ist, noch sind Sie der Meinung, dass mir bei einer unterstellten Fehlerhaftigkeit des Wagens Rechte zustehen.

Ich sehe mich leider vor diesem Hintergrund gezwungen, Ihnen für die Beseitigung des Mangels eine Frist von zwei Monaten bis xy (Datum) zu setzten. Diese Frist ist angemessen selbst für den Fall, dass Sie ein ABS-System neu installieren müssen. Ich werde Ihnen den Wagen dann für die Vornahme der notwendigen Arbeiten für die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung stellen.

Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist behalte ich mir vor, den Kaufpreis für den Wagen zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten.

Ich bedauere, dass keine einverständliche Einigung zustande kam, an meiner Bereitschaft ist eine solche nicht gescheitert.

Hochachtungsvoll xy

"

Wow, danke Kai, für diese kompetente Antwort!

Der Sachverhalt hat sich übrigens geändert!

Wir haben heute morgen ein Fehlerprotokoll bei einem unabhängigen Peugeot-Händler erstellen lassen:

Haltet euch fest; das Auto hat kein ABS!

Unglaublich oder?

Hat der Händler trotzdem ein Recht auf Nachbesserung?

Meine Freundin würde das Auto am liebsten wieder zurückgeben (von ihr gefahrene km: 4000).

Ich habe beim ADAC gelesen, dass es pro 1000 gefahrene km zu einem Abzug von 0,7%-1% des ursprünglichen Kaufpreises kommen kann!

@ Kai könntest du dazu möglicherweise nochmal Stellung nehmen?

Gruß Benny

An der von Kai geposteten schriftlichen Mangelsausbesserung wird sich auch nach diesem Sachverhalt nicht viel ändern, der Händler kann innerhalb einer Frist das ABS installieren.

Außer du weißt dem Händler nach das er den Mangel/Fehler arglistig verschwiegen hat, dann hättest du bessere Karten, das Auto zurückzugeben!

Tobias

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An der von Kai geposteten schriftlichen Mangelsausbesserung wird sich auch nach diesem Sachverhalt nicht viel ändern, der Händler kann innerhalb einer Frist das ABS installieren.

Tobias

Ich nehme mal an dass sich das ABS, wenn überhaupt, höchstens mit sehr grossem Aufwand nachrüsten lässt.

Also fehlerhaft ist der Wagen auch in diesem Fall, hab ich ja schon gesagt. Jetzt kommt es auf die Frage an, ob man die Nachrüstung des ABS für unmöglich hält ("Unmöglich" in einer weiten Auslegung dieses Begriffes). Sollte dies der Fall sein, kann man sofort ohne Fristsetzung (ist ja auch klar, diese ist ja sinnlos, wenn eine Nachbesserung nicht mögl. ist) zurücktreten oder mindern.

Hier liegt sicher ein Grenzfall vor, was die Möglichkeit der Nachbesserung angeht, so dass man eine Frist setzen sollte. Sehr wahrscheinlich wird der Händler die Nachrüstung mit ABS verweigern, da es für ihn einen aproportionalen Aufwand bedeuten würde. Dies darf er. Dafür eröffnet sich dann auch für den Käufer das Recht auf Rücktritt oder Minderung.

Im Falle des Rücktritts werden die empf. Leistungen zurückgewährt. Also entsteht ein Anspruch auf Rückzahlung von 100% Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens. Grundsätzlich ist der Eigentümer um die Nutzungsmöglichkeit des Wagens bis zur Rückgabe bereichert. Es werden so weit ich weiß nicht Mietwagenkosten zugrunde gelegt, sondern der Wertverlust, den der Käufer bei einwandfreier Erfüllung getroffen hätte. Ist ja auch gerecht, warum sollte der Käufer eines mangelhaften PKW kostenlos (bzgl. Wertverlust) fahren sollen. Dieser Anspruch steht dann dem Verkäufer zu, der gegen den Anspruch des Käufers auf Kaufpreisrückerstattung aufrechnen kann, so dass sich dieser Anspruch entsprechend reduziert.

Mit der argl Täusung ist das so eine Sache, es muss der Beweis geführt werden, dass Arglist vorlag. Dann könnte man den Kaufvertrag anfechten.

Ok! Nochmal danke für eure Hilfe!

Der Händler nimmt das Fahrzeug wieder zurück!

Kaufpreis war 8150€; er gibt uns 7500€!

Ist in Ordnung oder? Wie gesagt ist meine Freundin 4000km damit gefahren, aber sehr pfleglich damit umgegangen!

Ich wollte 7700, aber wir haben uns auf 7500€ geeinigt!

Gruß Benny

Ok! Nochmal danke für eure Hilfe!

Der Händler nimmt das Fahrzeug wieder zurück!

Kaufpreis war 8150€; er gibt uns 7500€!

Ist in Ordnung oder? Wie gesagt ist meine Freundin 4000km damit gefahren, aber sehr pfleglich damit umgegangen!

Ich wollte 7700, aber wir haben uns auf 7500€ geeinigt!

Gruß Benny

Damit wäre ich nicht einverstanden. 8% Abschlag für 5 Monate fahren und 4.000km?

Ok, ich werde morgen nochmal mit ihm reden!

Mal schauen, was er sagt...was denkst du wäre angemessen?

Edit: Laut ADAC 2,7-4%!

Ich drucke das mal aus und zeige es ihm...mal schauen was er dazu sagen wird!

Ansonsten eben Anwalt... :wink2:

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