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Wo beginnt Fahrerflucht?


Steff

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Hi!

Hatte gerade eben im BMW eines Freundes ein "Erlebnis".

Wir fahren in einem Ortsgebiet mit ca. 60 km/h (er fährt) als ich plötzlich sehe, dass eine alte Frau über die Straße geht (an einem Zebrastreifen).

Mein Kumpel hat sie erst sehr spät gesehen, ist voll in die Eisen und zwischen ihr und einem LKW durchgekommen (Danke an ABS).

Jetzt sind wir aber nicht stehen geblieben, um zu sehen, ob die Frau einen Schock oder sonstiges hat (was ich nicht glaube, da 10 min später an der selben Stelle niemand mehr war).

Allerdings wollen wir jetzt natürlich wissen, ob man verpflichtet ist hier stehen zu bleiben.

Nur um Missverständnisse vorzubeugen: Wir haben wder die Frau noch das Auto touchiert.

Ciao und Danke für eure Antowrten

Steff

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Ich habe in dem Thread über diesen Unfall mit dem Merc und der jungen Frau auf der A5 gelesen, dass der Tatbestand der Fahrerflucht nur dann erfüllt ist, wenn man den Unfallgegner berührt hat. Somit war das also keine Fahrerflucht.

Meines Wissens beginnt Fahrerflucht in dem Moment, wo (in diesem Fall) dein Freund eine Straftat/Vergehen begangen hat und sich unerlaubter Weise vom Ort des Geschehens entfernt hat. Nun habt ihr die Frau nicht berührt und scheinbar hat sie dadurch auch keinen Schaden erlitten. Wahrscheinlich wird sie sich nur tiersich über diesen "rücksichtslosen BMW-Fahrer" aufgeregt haben, ist dann aber nach Hause (??) gegangen. Wenn sie nichts davon getragen hat bleibt euch nur noch vorzuwerfen, dass ihr nicht am Zebrastreifen angehalten habt. Wenn es eine böse Oma ist, hat sie sich vielleicht euer Nummernschild notiert und es der Polizei gemeldet und hier wohlmöglich zu Protokoll gegeben, dass ihr sie fast über den Haufen gefahren hättet. Ob dies dann als Fahrerflucht angesehen wird kann ich dir nicht sagen..

habe ich dir damit geholfen? Ich glaube nicht O:-)

ciao

Ich habe in dem Thread über diesen Unfall mit dem Merc und der jungen Frau auf der A5 gelesen, dass der Tatbestand der Fahrerflucht nur dann erfüllt ist, wenn man den Unfallgegner berührt hat.

Das ist nicht richtig. Stell dir vor, du fährst in deinem Auto über eine Landstrasse und dir kommt ein LKW entgegen. Plötzlich schert hinter dem LKW ein PKW aus um zu überholen und zwingt dich dazu, die Strasse nach rechts auf einen Acker zu verlassen und anschliessend gegen einen Baum zu krachen. Die Autos haben sich nicht berührt, du konntest trotz Vollbremsung am Ende nur ausweichen, um den Frontalcrash zu verhindern. Der andere Fahrer macht sich aus dem Staub.

Und hier liegt nun keine Unfallflucht vor ?

Das ist nicht richtig. Stell dir vor, du fährst in deinem Auto über eine Landstrasse und dir kommt ein LKW entgegen. Plötzlich schert hinter dem LKW ein PKW aus um zu überholen und zwingt dich dazu, die Strasse nach rechts auf einen Acker zu verlassen und anschliessend gegen einen Baum zu krachen. Die Autos haben sich nicht berührt, du konntest trotz Vollbremsung am Ende nur ausweichen, um den Frontalcrash zu verhindern. Der andere Fahrer macht sich aus dem Staub.

Und hier liegt nun keine Unfallflucht vor ?

Und was meinst du ist in dem von mir angesprochenen Fall?

Und was meinst du ist in dem von mir angesprochenen Fall?

Ich glaube nicht, das ihr euch grosse Sorgen machen müsst. Das Einzige was dabei rauskommen wird, ist wohl, das jetzt eine Oma mehr über die Raser und die Jugend von heute schimpft (falls sie das vorher noch nicht getan hat). Beim nächsten Mal hältst du dann einfach an und brauchst dir dann keine Gedanken mehr machen.

Auszug aus dem Strafgesetzbuch:

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellung zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

vom Umfallort entfernt hat und die Feststellung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellung nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellung absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellung nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

Wichtig !!!

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Ich hoffe, dass die Frage von Steff damit juristisch beantwortet ist. :lol:

Da niemand zu Schaden kam war es kein Unfall und somit kann es auch keine UNFALLflucht gewesen sein! :wink:

Wenn allerdings was passiert wäre ist es so wie taunus gesagt hat, dann muss man anhalten, auch wenn man nicht direkt beteiligt war.

Auszug aus dem Strafgesetzbuch:

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellung zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

vom Umfallort entfernt hat und die Feststellung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellung nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellung absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellung nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

Wichtig !!!

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Ich hoffe, dass die Frage von Steff damit juristisch beantwortet ist. :lol:

Du hast sicher nicht Jura studiert oder? O:-)

Gruss Raoul

Kleine Ergänzung:

"Unfall ist jedes plötliche Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden ensteht. Eine direkte physische Einwirkung auf einen Menschen oder eine Sache ist nicht notwenig....."

Wenn die Frau also nicht gestürzt ist, kann da wohl nichts passieren.

Gruß

  • 1 Monat später...

Vieleicht solltet ihr zur Abrundung der Beiträge noch das hier lesen.

Gefährdungshaftung

Im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung haftet man als Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich für den Ersatz eines Schadens, der bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs entsteht, allein deswegen, weil man durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs eine Gefahrenquelle bzw. eine Gefährdung geschaffen hat. Ein Verschulden als Voraussetzung der Schadensersatzpflicht ist im Bereich der Gefährdungshaftung nicht erforderlich, es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters. Der Gefährdungshaftung liegt der Gedanke zu Grunde, dass derjenige, der im eigenen Interesse eine besondere Gefahrenquelle schafft, z.B. durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs, auch für die wegen der Gefahrenquelle eintretenden Schädigungen einstehen soll. Die Gefährdungshaftung ist auch im Bereich des Luftverkehrs für Luftfahrzeuge vorgesehen.

Die Ersatzpflicht des Halters ist bei der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung jedoch nach der seit dem 2002 in Kraft getretenen Änderungsgesetz ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde. Der Begriff der höheren Gewalt ist an Stelle des bis 2002 maßgeblichen Begriffs der „unabwendbaren Ereignisses“ getreten. Die Gefährdungshaftung trifft seit der 2002 in Kraft getretenen Änderung des Schadensersatzrechts nicht nur den Halter eines Kraftfahrzeugs, sondern daneben auch den Halter eines Anhängers, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist. Die Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz ist auf einen Höchstbetrag beschränkt. Die Höchstbeträge wurden durch das Änderungsgesetz 2002 erstmals seit über zwanzig Jahren angehoben auf 600.000 EUR im Falle der Verletzung eines Menschen und auf 300.000 EUR wegen der Beschädigung einer Sache. Wegen des erheblichen Haftungsrisikos eines jeden Kraftfahrzeughalters im Zusammenhang mit der Gefährdungshaftung ist der Halter eines Kraftfahrzeugs mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Wer ein Fahrzeug gebraucht, obwohl die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

Oder zum letzten Post einfach kurz ergänzt.

Wenn jemand mit seinem Wagen an einem Fußgänger oder Radfahrer etc. vorbeifährt und dieser zu Schaden kommt obwohl er nicht berührt wurde also z.B. wenn er sich erschrocken hat und hingefallen ist, dann ist man trotzdem in der Haftung.

@tommy

genau, theoretisch musst du also Anhalten wenn ein Unfall vorliegt, wenn es sein könnte (!!), dass du Beteiligter bist

@chip

jap, aber Haftung und Strafbarkeit ist trotzdem nicht das gleiche; Haftungsansprüche machen nur das Konto putt, Strafbarkeit gibt so eklige Einträge und Führerscheinentzüge

also: sauber bleiben

Gruß

Ich fahre mit Gruppe A Auspuff durch eine Häuserschlucht, alle Fußgänger und Radfahrer drehen sich um und gehen etwas zur Seite. Der eine renkt sich dabei den Hals aus, der andere stolpert über eine Mülltonne, der dritte rennt an die Straßenlampe. Dann muß ich also mal kurz stehen bleiben und alle fragen, ob sie noch o.k. sind, sonst begehe ich eine Unfallflucht.

Vivat iustitia ! :puke:

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