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Ferrari verliert Markenrechte "Testarossa"


Luimex

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Weil Ferrari die Marke seit gut 20 Jahren nicht mehr nutze, sei sie schon längst erloschen, argumentiert Kurt Hesse (73), der frühere Eigentümer der Carrera-Rennbahn-Produktion. Inzwischen leitet er die Autec AG in Nürnberg und hat die Löschung der Marke Testarossa beantragt - beim Deutschen und beim Europäischen Markenamt.

Quelle: Handelsblatt

 

http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/klage-gegen-ferrari-spielzeugmacher-will-sich-testarossa-sichern/20126664.html

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Die Nutzung/Nichtnutzung von Marken wird besonders konsequent in USA, aber auch in Japan, bereits seitens der Patent- und Markenämter regelmäßig geprüft. D.h. der Markeninhaber wird alle paar Jahre angeschrieben und muß sehr detailliert nachweisen, ob er und wenn ja, wie er angemeldete Marken innerhalb des Territoriums, auf dem der Markenschutz gewährt wird, nutzt. Selbst wenn dies nur durch Lizensierung geschieht und der Lizenznehmer eine geschützte Marke effektiv nutzt. Kommt der Markeninhaber der Aufforderung nicht nach oder kann die Nutzung nicht hinreichend belegen, kommt es zur Löschung des Schutzrechts.

 

Soetwas fehlt in Europa. Solange die Gebühren für ein eingetragenes Schutzrecht bei Fälligkeit entrichtet werden, kümmert sich keiner um die tatsächliche Nutzung einer Marke. Was z.B. auch dazu führt, daß "Erfinder" irgendwelche Marken, die in naher Zukunft mal bedeutsam werden könnten, anmelden und später, wenn ein Unternehmen solche Marken in den bereits angemeldeten Klassen nutzen möchte, kräftig an den Erstanmelder zahlen muß - oder die Marke eben nicht nutzen darf. Es gibt Zeitgenossen, die machen daraus ein Geschäft. Das ist z.B. in den USA nicht so ohne Weiteres möglich.

 

In gewisser Weise hätte ich Verständnis dafür, wenn auch das europäische Patent- und Markenamt bzw. der jeweilige nationale Ableger es als Aufgabe ansehen würde, sich um die tatsächliche Nutzung einer angemeldeten Marke zu kümmern. Ganz anders als bei Patenten, bei denen von Anfang an immer auch eine gewisse Erfindungshöhe entscheidend bei einer möglichen Anmeldung ist - weshalb hier die effektive Nutzung keine Rolle bei der Aufrechterhaltung spielt, auch in anderen Ländern wie den USA nicht.

 

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Das US-amerikanische System ist komplex. Wird dort eine Marke auf einer "intent to use basis" angemeldet, erfolgt die Registrierung erst, wenn eine Benutzungsaufnahme in den USA nachgewiesen wird (hierfür können insgesamt maximal 3 Jahre Fristverlängerungen beantragt werden). Erfolgt die Anmeldung dagegen auf einer "foreign registration basis" (meint, dass die Marke beispielsweise in DE bereits registriert ist), so wird in den USA die Marke registriert und eine Benutzungsaufnahme muss erst nach 6 Jahren nachgewiesen werden. Ansonsten wird ein Benutzungsnachweis alle 10 Jahre im Zuge einer Verlängerung fällig.

 

Das deutsche und europäische System arbeitet demgegenüber mit einer Benutzungsschonfrist von 5 Jahren ab Registrierung. Ist nach Ablauf dieser Benutzungsschonfrist keine Benutzung aufgenommen worden, so kann die Marke auf Antrag Dritter gelöscht werden. Auch kann der Markeninhaber nicht gegen identische oder ähnliche jüngere Anmeldungen Dritter wirksam vorgehen (Nichtbenutzungseinwand).

 

Wird in Europa ein Nichtbenutzungeinwand erhoben oder ein Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung gestellt, so muss der Markeninhaber unter Angabe von Umsätzen und Abgabe eidesstattlicher Versicherungen die Benutzung nachweisen, und zwar in sehr aufwändiger Weise.

 

Ich halte das europäische System für effizienter. Für den Anmelder ist es unkompliziert. Und wenn jemanden eine Marke stört und (kumulativ) die Benutzungsschonfrist abgelaufen ist, dann kann dieser Dritte die Löschung der Marke beantragen.

 

So wird die Behörde erst dann aktiv, wenns jemanden wirklich stört. In Grunde entspricht dies dem oft geäußerten Wunsch, dass Behörden sich erst einschalten sollen, wenn es eine Notwendigkeit hierfür gibt.

Abgesehen davon könnte man überlegen, ob nicht "Testarossa" eine beschreibende Angabe ist (und somit per se nicht schutzfähig), ähnlich wie "Quattroporte". Wenn ich mich recht entsinne, hatte Audi die mal wegen der eigenen Marke "Quattro" diesbezüglich angesprochen ....

vor 5 Minuten schrieb erictrav:

Es gibt doch irgendwo noch eine DEA Tanke, damit RWE oder Shell das Recht an der Marke nicht verliert.

Es muss nicht nur die Benutzung nachgewiesen werden, vielmehr muß die Benutzung auch erheblich sein (Umsatzzahlen dürfen nicht marginal sein). Ich würde mal vermuten, dass der Betrieb einer einzigen Tankstelle schwerlich rechtserhaltend wäre.

Antwort siehe oben:

vor einer Stunde schrieb Jarama:

Abgesehen davon könnte man überlegen, ob nicht "Testarossa" eine beschreibende Angabe ist (und somit per se nicht schutzfähig), ähnlich wie "Quattroporte".

 

Testarossa = rote Zylinderköpfe

 

vor 37 Minuten schrieb Luimex:

Und was wäre wenn Ferrari einfach wieder ein Modell "Testarossa" nennen würde?

 

Also zB statt 812 Superfast -> 812 Testarossa

Das wäre eine Benutzungsaufnahme, welche die Nichtbenutzung heilen würde.

vor 29 Minuten schrieb matelko:

Testarossa = rote Zylinderköpfe

= Beschaffenheitsangabe?  B)

Jetzt wäre es aber zu spät, wenn der Löschungsantrag bereits gestellt ist ... B)

 

Mein Statement bezog sich darauf, dass wenn man beispielsweise 10 Jahre nicht benutzt, dann aber doch wieder, dass dies dann heilend ist. Weil es später nur auf die letzten 5 Jahre ankommt. Die letzten 5 Jahre vor einem Ereignis, wie beispielsweise einem Nichtbenutzungseinwand oder Löschungsantrag.

 

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vor 35 Minuten schrieb Jarama:

Jetzt wäre es aber zu spät, wenn der Löschungsantrag bereits gestellt ist ... B)

Und ich wollte gerade bei Ferrari anrufen und meine Lösung für deren Problem mitteilen.....

 

Gut, dass bei Marchionne gerade belegt war.... X-)

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Deutsche Gerichte löschen die Markenrechte einer italienischen Firma, Kurt Hesse freut sich wie der Große, und Hinz und Kunz rasieren sich künftig mit dem Testarossa Rasierer um sich wenigstens ein wenig wie der Protagonist in Miami Vice zu fühlen. Ganz großes Kino :-)

 

 

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Schutzrechte, zu denen auch der Markenschutz gehört, kann man immer nur in einzelnen, sog. Klassen erhalten. Einen generellen Schutz über alles gibt es nicht, weder bei Patenten, noch bei Marken. Insofern ist das Beispiel eines Testarossa-Rasierers ziemlich reißerisch, wenn nicht gar irreführend, gewählt worden.

 

vor 55 Minuten schrieb JaHaHe:

Den eigentlichen Testa Rossa kennen doch nur die wenigsten. Selbst bei Carpassion glauben viele, es handelt sich dabei um ein Mittelmotorauto mit 12 Zylindern.

und dazu kommt,dass der einzige der sich hier im forum abundan sehen lässt auch noch im falschen auto steckt ;)

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vor 13 Stunden schrieb matelko:

Schutzrechte, zu denen auch der Markenschutz gehört, kann man immer nur in einzelnen, sog. Klassen erhalten. Einen generellen Schutz über alles gibt es nicht .... Insofern ist das Beispiel eines Testarossa-Rasierers ziemlich reißerisch, wenn nicht gar irreführend, gewählt worden.

Grundsätzlich ja, aber es gibt auch Ausnahmen, im Falle sogenannter berühmter Marken. Ich würde mich nicht trauen einen Rolls Royce Rasierer auf den Markt zu bringen, auch wenn die Firma keinen Markenschutz für Rasierer eingerichtet hat.

 

Abgesehen davon können unterschiedliche Klassen ein Indiz für mangelnde Ähnlichkeit sein, dies ist aber nicht zwingend. Wenn Ferrari nur Markenschutz für Autos hätte, würde ich dennoch "Ferrari" nicht für "Verleasen von Autos" benutzen wollen, trotz verschiedener Klassen bestünde wohl dennoch Ähnlichkeit.

 

"Ferrari" wäre wiederum nochmals komplexer, insbesondere, wenn ich als Anbieter von Rasierern (oder Leasingunternehmer) selbst Ferrari heisse. Der Familienname ist nicht ganz so ubiquitär, wie "Müller", aber doch sehr verbreitet in Italien.

Ferrari hat eine DE (Bild), eine EM (Wort) und zwei IR Marken (eine Bild,eine Wort) mit dem Wort "testarossa"

 

https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/trefferliste

 

Die EM Marke ist frisch angemeldet (Feb. 2017, absolute Eintragungshindernisse wurden vom EUIPO offenbar nicht erhoben; derzeit Widerspruchsverfahren anhängig) und beansprucht folgende Waren/Diensleistungen. Die Liste ist völlig unnötig excessiv (in der Detaillierung) und ein typisches Beispiel für anwaltliche Geschäftstüchtigkeit/Unfähigkeit.

 

Klasse(n) Nizza 09: Optische Brillen; Sonnenbrillen; Blendschutzbrillen; Sportbrillen; Schwimmbrillen; Etuis für Brillen und Sonnenbrillen; Gläser für optische Brillen und für Sonnenbrillen; Sonnenbrillen- und Brillenfassungen, -gestelle; Ketten für Korrekturbrillen und Sonnenbrillen; Kordeln für Brillen und Sonnenbrillen; Kontaktlinsen; Lupen; Kontaktlinsenetuis; 3D-Brillen; Datenbrillen; Angepasste Gehäuse für Ferngläser; Aufgezeichnete Programme für Taschenspielgeräte mit Flüssigkristallanzeige; Gespeicherte Programme für tragbare Videospiele mit LCD-Anzeige; Elektronische Spielsoftware für elektronische Handgeräte; Elektronische Spielsoftware für Mobiltelefone; Spielsoftware; Gespeicherte Computerspielprogramme; Spielmodule zur Verwendung mit elektronischen Spielgeräten; Computerspiel-Cartridges; Videospielkassetten; Platten mit elektronischen Spielen; Videospielplatten; Kassetten für Computerspiele; Videospielkassetten; Joysticks für Computer; Ladegeräte für Joysticks; Speicherkarten für Videospielautomaten; Mäuse für Videospiele; Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Trainingssimulatoren für Sportzwecke; Lenkräder zur Verwendung mit Computern; Ohrhörer zum Anschließen an tragbare elektronische Spiele; Tragebehältnisse für Computer; An Notebooks angepasste Etuis; Tablet-Computer; Halterungen für Tablet-Computer zur Verwendung in Fahrzeugen; Schutzschalen und -hüllen für Tablet-Computer; Mauspads [Mausmatten]; Mobiltelefone; Schalen für Mobiltelefone; Halterungen für Mobiltelefone; Angepasste oder geformte Taschen und Hüllen für Mobiltelefone; Riemen für Mobiltelefone; Akkuladegeräte für Mobiltelefone; Autoladegeräte für Mobiltelefone; Smartphones; Schalen für Smartphones; Halterungen für Smartphones; Angepasste oder geformte Taschen und Hüllen für Smartphones; Riemen für Smartphones; Ladegeräte für Smartphones; Kfz-Ladegeräte für Smartphones; Smartwatches; Batterieladegeräte für Smartwatches; Kfz-Ladegeräte für Smartwatches; Mäuse [Computerzubehör]; Handgelenkauflagen zur Verwendung mit Computern; CD-ROMs über Autorennen und die Geschichte der Automobilhersteller; DVDs über Autorennen und die Geschichte der Automobilhersteller; CD-ROMs über Automobile und Hochleistungswagen; DVDs über Automobile und Hochleistungswagen; Bilddateien zum Herunterladen; Videodateien [herunterladbar]; Elektronische Publikationen [herunterladbar]; Haltebänder für Mobiltelefone, MP3-Abspielgeräte, Fotoapparate, Videokameras, optische Brillen und Sonnenbrillen, kodierte Magnetkarten; Spezialetuis für fotografische Apparate und Instrumente; An CD-Player angepasste Etuis; An DVD-Player angepasste Etuis; Hüllen für MP3-Abspielgeräte; Aufgezeichnete Daten; Datenbanken [elektronische]; Tonaufnahmen; Videoaufzeichnungen; Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards]; Computersoftware; Computerbetriebssysteme; Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Kommunikationsausrüstung; Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung; Rundfunkgeräte und -ausrüstung; Antennen; Datenspeichergeräte; Fotokopierer; Bildscanner; Drucker; Datenverarbeitungsgeräte und -ausrüstung sowie Zubehör [elektrisch und mechanisch]; Ticketautomaten; Zahlungsterminals, Geldausgabe und -sortiergeräte; Geldbetätigte Mechaniken; An Computer angepasste Peripheriegeräte; Computerhardware; Computerkomponenten und -teile; Audio- und visuelle sowie photographische Geräte; Audiogeräte und Radioempfänger; Anzeigegeräte, Fernsehempfänger sowie Film- und Videogeräte; Bilderfassungs- und -entwicklungsgeräte.
Klasse(n) Nizza 12: Automobile; Automobile; Rennautos; Sportwagen; Bauteile für Kraftfahrzeuge, Rennwagen, Sportwagen,; Ersatzteile und Zubehör für Kraftfahrzeuge, Rennwagen, Sportwagen; Motoren für Kraftfahrzeuge, Rennwagen, Sportwagen; Karosserien für Kraftfahrzeuge; Chassis für Kraftfahrzeuge; Motorhauben für Kraftfahrzeuge; Stoßstangen für Kraftfahrzeuge; Kotfänger für Fahrzeuge; Rückspiegel für Kraftfahrzeuge; Steuerräder für Fahrzeuge; Fahrzeugfenster; Windschutzscheiben für Kraftfahrzeuge; Fahrzeugbremsen; Tankkappen für Fahrzeuge; Hupen und Signalhörner für Fahrzeuge; Gehäuse für Teile von Kraftfahrzeugen [ausgenommen für Motoren]; Vorrichtungen zur Kraftübertragung für Fahrzeuge; Räder für Kraftfahrzeuge; Sonnendächer für Fahrzeuge; Autositze; Autositzbezüge; Abdeckhauben für Kraftfahrzeuge; Lenkradbezüge für Kraftfahrzeuge; Kofferraumabdeckungen [Teile von Kraftfahrzeugen]; Innenpolsterungen für Fahrzeuge; Sonnenblenden für Automobile; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Armlehnen für Kraftfahrzeugsitze; Skiständer für Kraftfahrzeuge; Aschenbecher für Kraftfahrzeuge; Glashalter für Kraftfahrzeuge; Handschuhfächer [Teile von Kraftfahrzeugen]; Armaturenbrettverkleidungen [Teile von Kraftfahrzeugen]; Aufbewahrungsfächer [Teile von Kraftfahrzeugen]; Aufbewahrungskästen [Teile von Kraftfahrzeugen]; Ablagen für Autos; Zigarrenanzünder für Automobile; Selbstklebende Flickgummis für Reifenschläuche von Kraftfahrzeugen; Flickzeug für Reifenschläuche von Kraftfahrzeugen; Gepäckträger für Fahrzeuge; Skiträger für Fahrzeuge; Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge; Sonnenschutzstreifen für Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen; Scheibenwischer für Kraftfahrzeuge; Kraftfahrzeugsitzpolster; Reifen für Kraftfahrzeuge; Laufmäntel für Luftreifen von Kraftfahrzeugen; Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Schneeketten für Kraftfahrzeuge; Anhänger [Fahrzeuge]; Sicherheitsgurte für Autositze; Sicherheitskombigurte für Fahrzeugsitze; Airbags [Sicherheitsvorrichtungen für Autos]; Reifen für Kraftfahrzeuge; Lastkraftwagen [geschlossen]; Plattformwagen; Anti-Rutsch-Vorrichtungen für Kraftfahrzeugreifen; Kindersicherheitssitze für Autos; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Sportkinderwagen und Buggys; Abdeckungen für Kinderwagen; Wannen als Teile von Kinderwagen; Kinderwagen; Abdeckungen für Kinderwagen; Angepasste Taschen für Kinderwagen und Kindersportwagen; Angepasste Fußsäcke für Kinderwagen und Kindersportwagen.
Klasse(n) Nizza 25: Jacken; Skijacken; Windundurchlässige Oberteile; Überzieher [Bekleidung]; Mäntel; Staubmäntel; Regenmäntel (Bekleidungsstücke); Strickwesten; Sweater; Herrenhemden; T-Shirts; Polohemden; Sporthemden; Unterhemden; Sweatshirts; Sweater; Jerseykleidung; Bikinis [Badebekleidung]; Hosen; Hosen [kurz]; Bermudashorts; Jeanshosen; Röcke; Overalls für die Arbeit; Jogging-Garnituren [Bekleidungsstücke]; Trainingswesten; Trainingsanzüge; Rennfahreranzüge, nicht für Schutzzwecke; Herrenanzüge; Damenkleider; Unterhemden [Unterwäsche]; Hosenträger; Manschetten [Bekleidung]; Schürzen [Bekleidung]; Overalls; Gymnastikbekleidung; Beinwärmer; Leggings [Hosen]; Stolen; Schärpen; Geldgürtel [Bekleidung]; Kleidertaschen [vorgefertigt]; Kragen [Bekleidung]; Hüftgürtel; Konfektionskleidung; Regenschutzbekleidung; Regenbekleidung; Golfbekleidung (ausgenommen Handschuhe); Bekleidung für Autofahrer; Skikleidung; Skianzüge; Skianzüge; Muskelwärmer für den Körper; Kniewärmer; Trikotkleidung; Stirnschweißbänder; Gamaschen; Kniestrümpfe; Einstecktücher; Strandanzüge; Badekleidung; Bademützen; Schwimmanzüge; Badeslips; Badeshorts; Bikinis; Bademäntel; Unterwäsche; Unterröcke; Pyjamas; Frisiermäntel; Nachthemden; Bekleidung für Kinder; Bekleidung für Babys; Babyanzüge; Lätzchen (ausgenommen aus Papier); Lätzchen aus Textilstoffen für Babys und Kinder; Lätzchen, nicht aus Papier; Strampler; Strampelanzüge; Bodys (Bekleidungsstücke); Babywäsche; Babyschlafsäcke; Babyschlafsäcke [nicht elektrisch]; Fußsäcke [nicht elektrisch beheizt]; Socken; Strümpfe; Strumpfhosen; Strickwaren; Schuhe [Halbschuhe]; Trainingsschuhe; Gymnastikschuhe; Turnschuhe (Sneakers); Schlappen; Slipper; Sandalen; Stiefel; Trainingsschuhe; Skischuhe; Schneestiefel; Angepasste Taschen für Skistiefel; Flipflops; Holzschuhe; Badesandalen; Badepantoletten, Stiefel; Schuhsohlen; Schuhvorderblätter; Schuhbeschläge aus Metall; Einlegesohlen; Schuhvorderkappen; Absatzstoßplatten für Schuhe; Absätze [für Schuhe]; Gleitschutz für Fußbekleidung; Rahmen für Schuhe; Riemchen für Schuhe; Schuheinlagen, nicht für orthopädische Zwecke; Schuhvorderkappen; Laschen oder Klappen für Schuhe oder Stiefel; Galoschen; Galoschen; Kleidungsstücke, die um den Hals getragen werden; Schals, Schärpen; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Foulards [Bekleidungsstücke]; Krawatten; Handschuhe [Bekleidung]; Fahrerhandschuhe; Autofahrerhandschuhe; Skihandschuhe; Gürtel [Bekleidung]; Muffe [Kleidungsstücke]; Fausthandschuhe [Bekleidung]; Stolen [Pelzschals]; Kappen [Kopfbedeckungen]; Hüte; Mützenschirme; Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; Baskenmützen; Stirnbänder [Bekleidung]; Kapuzen; Duschhauben; Schlafmasken; Sturmhauben; Unterziehmasken für Helme [Kopfbedeckungen]; Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; Ohrenschützer [Bekleidung]; Kälteschutzmasken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Klasse(n) Nizza 28: Unterhaltungsgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind; Geräte für Spiele, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind; Spielautomaten mit Videoausgabe zur Verwendung mit Fernsehgeräten; Videospielgeräte; Spielsets für Fernsehgeräte; Geräte für Spiele; Münz- oder geldbetätigte Spielautomaten; Spielautomaten [Glücksspielautomaten], ausgenommen solche, die mit Fernsehgeräten oder mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind; Taschengeräte zum Spielen von Videospielen; Handgeräte zum Spielen von Videospielen; Elektronische Handspiele; Tragbare Videospiele; Elektronische Handspielkonsolen; Tragbares elektronisches Spielzeug; Tragbare Geräte zum Spielen von Videospielen; Freistehende Videospielautomaten; Computerspielgeräte; Konsolen für elektronische Spiele, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind; Steuergeräte für Spielkonsolen; Speziell für Hand-Videospielgeräte angepasste Taschen; Modellautos; Fahrzeugmodelle [verkleinert]; Maßstabsgerechte Modellfahrzeuge [Spielzeug]; Puppen [Spielwaren]; Fahrzeugmodelle [verkleinert]; Verkleinerte Rennwagenmodelle [Spielzeug]; Verkleinerte Rennfahrzeugmodelle [Spielzeug]; Formen für Rennwagenmodelle [verkleinert]; Spielzeugnachbildungen von Maschinen in Originalgröße; Spielzeugnachbildungen von Fahrzeugen in Originalgröße; Spielzeugnachbildungen von Lenkrädern in Originalgröße; Verkleinerte Modelle von Rennszenen aus Harz; Maßstabsgerechte Rennfahrerfiguren; Maßstabsgerechte Figuren von Boxenteams; Spielzeugmodelle; Fahrzeugbaukästen [Spielwaren]; Bauklötze [Spielwaren]; Spielzeuglaster; Spielzeugfahrzeuge; Spielzeugrennbahnen; Fliegendes Spielzeug; Spielzeugfahrzeuge zum Ziehen; Spielzeuglastwagen mit Automobilen; Kinderspielfahrzeuge mit Batterien; Nach Originalmodellen gestaltete elektrische Kinderspielfahrzeuge zum Aufsitzen; Spielzeuggokarts für Kinder, mit Batterien; Boxenstopp [Spielzeug]; Spielzeug-Rennbahnen; Gleise für Modellfahrzeuge; Spielzeuglastkraftwagen; Spielzeuganhänger für den Transport von Automobilen; Ferngesteuerte Fahrzeuge [Spielzeuge]; Ferngesteuerte Spielzeug-Modellfahrzeuge; Funkgesteuerte Modellfahrzeuge; Modellrennbahnen-Sets; Spielzeugtankstellen; Spielzeug-Tankstellen; Spielzeugautohäuser; Spielzeug; Modellbausätze; Modellbausätze [Spielwaren]; Spielzeugtelefone; Plüschtiere; Spielzeuglenkräder aus Plüsch; Spielzeug zur Befestigung an Autokindersitzen; Plüschspielzeug für Sicherheitsgurte; Spielzeugordner für Autorücksitze; Stöcke für Fans und für Unterhaltungszwecke; Spielzeugstöcke für Fans und für Unterhaltungszwecke in Form von Fahnen; Geräte für Jahrmärkte und Spielplätze.
Klasse(n) Nizza 37: Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen, Rennwagen, Sportwagen; Reinigung von Fahrzeugen und Autowäsche; Aufarbeitung von Kraftfahrzeugen, Rennwagen, Sportwagen; Professionelle Fahrzeugpflege; Kundenspezifische Innenausstattung von Kraftfahrzeugen, Rennwagen, Sportwagen; Installation von Zubehör für Kraftfahrzeuge, Rennwagen, Sportwagen; Reparatur und Endbehandlung von Autokarosserien für Dritte; Installation von elektrischen und elektronischen Ausrüstungen in Kraftfahrzeugen, Rennwagen, Sportwagen; Rostschutzbehandlung von Fahrzeugen; Abschmieren von Kraftfahrzeugen; Lackierarbeiten an Kraftfahrzeugen, Rennwagen, Sportwagen; Aufpolstern von Fahrzeugsitzen; Reparatur von Polsterungen von Kraftfahrzeugen; Überholung von verschlissenen oder teilweise zerstörten Motoren; Umbau und Überholen von Motoren; Installation, Wartung und Reparatur von Klimaanlagen für Kraftfahrzeuge; Fahrzeugservice [Betanken und Instandhaltung]; Vulkanisierung von Reifen [Reparatur]; Runderneuerung von Reifen; Radauswuchten; Reifenmontage; Installation und Reparatur von Einbruchalarmanlagen; Installation und Reparatur von Telefonen; Informationen in Bezug auf den Bau von Kraftfahrzeugen, Rennwagen, Sportwagen; Detaillierte Informationen über Kraftfahrzeuge, Rennwagen, Sportwagen; Tuning von Motoren für Kraftfahrzeuge, Rennwagen, Sportwagen; Bereitstellen von Informationen zur Wartung oder Reparatur von Kraftfahrzeugen, Rennwagen, Sportwagen.

 

 

P.S.: Beispielsweise würde der Begriff "Software" in Klasse 009 alle Software abdecken, eine Detaillistung ist überflüssig. Erst recht, ob es beispielsweise "Gespeicherte Programme für tragbare Videospiele mit LCD-Anzeige" :crazy: sind.

vor 1 Stunde schrieb TommiFFM:

Für welche Klassen war Testarossa eigentlich eingetragen?

Ist sie noch, gehe mal davon aus, dass Rechtskraft erst nach der Berufung zum OLG Düsseldorf eintritt.

 

P.S.: Viel dramatischer: Das (rechtkräftige) Unterliegen der Pastafari vor dem OLG Brandenburg ... B):D

vor einer Stunde schrieb Jarama:

P.S.: Beispielsweise würde der Begriff "Software" in Klasse 009 alle Software abdecken, eine Detaillistung ist überflüssig. (...)

Eine umfangreiche Detaillistung reduziert aber mögliche Allmachts-Schutzrechte und daraus folgende Rechtsstreitigkeiten - zumindest ist das die Absicht, die ich dahinter sehe. Denn in nicht wenigen Fällen kann/muß man sich halt einigen, in welchen Detailbereichen eben doch eine weitere Markenanmeldung möglich ist. Als Beispiel sei "Bugatti" genannt, neben den Autos nebst Accessoires (z.B. Ledertaschen) gibt es auch die Bekleidungsmarke nebst Accessoires (z.B. Ledertaschen). Beide können nebeneinander existieren.

vor 4 Stunden schrieb matelko:

Eine umfangreiche Detaillistung reduziert aber mögliche Allmachts-Schutzrechte und daraus folgende Rechtsstreitigkeiten - zumindest ist das die Absicht, die ich dahinter sehe. Denn in nicht wenigen Fällen kann/muß man sich halt einigen, in welchen Detailbereichen eben doch eine weitere Markenanmeldung möglich ist.

Das ist leider unrichtig. Nach europäischer Praxis verletzt beliebige Software eine Marke, welche "Software" beansprucht. Ein Anmelder, der das näher spezifiziert, zudem noch ohne den generischen Begriff zusätzlich und separat zu verwenden, ist daher unwissend, zumindest ungeschickt..

 

Richtig ist, dass in Widerspruchsverfahren oft außeramtliche Einigungen erzielt werden, auch und gerade in Fällen, wo Ähnlichkeit gegeben ist. Beispielsweise wenn die Geschäftsfelder sehr unterschiedlich sind. Auch weil man sich in Markensachen oft öfter als einmal sieht ...

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