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Murders on Berlins Ku'damm?


dragstar1106

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Am 2.3.2018 um 13:32 schrieb Need 4 Speed:

In beiden Fällen und auch anderen war vor der Einführung des § 315d StGB der relevante Straftatbestand der der fahrlässigen Tötung. Das macht nicht alle Fälle gleich, der Einzigartigkeit des jeweiligen Falles kann man im Rahmen des gesetzlichen Strafzumessungsrahmens gerecht werden.

hier liegt mbm auch das ganze problem ! fahrlässige tötung gibt maximal 5 jahre,wenn ich gerade nicht irre.da aber ein richter sich ungerne seine urteile einkassieren lässt wird er tendentiell eher dazu neigen die maximalstrafe nie zu vergeben weil es ja immer noch eine steigerungsmöglichkeit gibt...so hätten die kontrahenten bei vorliegendem fall ja z.b. ohne licht fahren können,müssten somit also schwerer bestraft werden...das kann beliebig gesteigert werden.nachdem die angeklagten zig "dudus" etc. bekommen haben und anscheinend wohl immernoch nicht begreifen was sie da tun hätte doch die öffentlichkeit gleich wieder gegen die justiz geschossen wenn da nur 2...3 jahre rausgekommen wären.schon eine seitenlange begründung warum auf mord entschieden wurde lässt mbm aufhorchen... mord ist halt juristisch was anderes als das was der normale bürger darunter versteht.was soll man also tun ? den strafrahmen für einzelne taten nach oben offen lassen? dann haben wir bald amerikanische verhältnisse wo es passieren kann dass nach zweimaliger verurteilung bei der dritten tat,und sei sie noch so klein,>lebenslänglich droht:-o

 

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vor 6 Stunden schrieb planktom:

den strafrahmen für einzelne taten nach oben offen lassen?

Das, was jetzt auch getan wurde - einen neuen Straftatbestand einführen und für diesen einen als angemessen angesehenen Strafrahmen ermöglichen.
Der kann dann für Zukünftige Fälle dieser Art auch angewendet werden.

Deine Argumentation ist nachvollziehbar, aber es ist ein Fehler, sich die Straftat nach möglichem Strafrahmen auszusuchen.

Die Judikative sollte da unbeeinflusst von Stimmungslage unabhängig urteilen (können) - und nicht im Hinterkopf haben, dass das irgendwo nicht gut ankommt.

Eine (ungewöhnlich?) seitenlange Begründung könnte man auch als Indiz dafür werten, dass hier eher politisch geurteilt wurde. Wer sich Seitenlang rechtfertigen muss, erzeugt automatisch den Verdacht, dass es hätte auch anders gehen können.

Gruß,
Eno.

vor 52 Minuten schrieb Eno:

Eine (ungewöhnlich?) seitenlange Begründung könnte man auch als Indiz dafür werten, dass hier eher politisch geurteilt wurde.

Eine ausführliche Begründung allein ist für eine "politische" Entscheidung sicherlich nicht indikativ, sondern spricht zunächst nur für hohe rechtliche Komplexität. Ansonsten wird gerade in einem Aufsehen erregenden Urteil ein Gericht versuchen die Entscheidung "revisionssicher" zu machen und das erste Element hierfür ist jeglichen Ansatz für einen Begründungsmangel auszuschließen.

 

Ob und inwiefern im vorliegenden Fall tatsächlich "tendentiös" geurteilt wurde, ist eine wiederum andere Frage und nicht unbedingt am Begründungsumfang fest zu machen, eher an deren Inhalten.

Vielleicht trägt es zum inneren Frieden einiger Mitforristen bei, dass eine vermeintlich zu kurze Haftstrafe von 3, 4 oder 5 Jahren ohne Bewährung gar nicht so kurz ist, wenn man sie antreten muss.

 

Vorher hat man schon den langwierigen Prozess durchgemacht, evt. ein wenig U-Haft genossen, wurde den Pressefotografen vorgeführt und hat auch ansonsten einen öffentlichen Spießrutenlauf hinter sich, ist nach der Haft vorbestraft, was sich auf das weitere Leben, insbesondere das Erwerbsleben, schwerwiegend auswirkt, und natürlich auch ohne Führerschein (der war ihnen im Urteil des LG Berlin übrigens lebenslang entzogen worden).

 

Beide Täter sind bei der Tat schwer verletzt worden. Die Autos sind zerstört oder konfisziert. Die Angehörigen der Opfer verklagen Dich nach der strafrechtlichen Verurteilung noch zivilrechtlich auf Schadenersatz, auch wenn zunächst nicht mehr viel zu holen ist; denn wenn die Täter Geld hatten, dann haben das jetzt ohnehin die Strafverteidiger, zumindest wenn die Täter keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hatten (sonst zahlen wir alle deren Verteidigung). Die beiden sind also auch finanziell am Ende.

 

Je nach Herkunft und/oder seelischer Labilität der Angehörigen des Tötungsopfers muss man sich zudem Gedanken machen, ob nicht jemand anders einem nach der Haftentlassung nach dem Leben trachtet usw. usw.

 

Seid Euch also sicher, dass auch die beiden Täter das Ganze ihr Leben lang nicht vergessen werden.

 

...und wenn die Angeklagten sich im Gefängnis so aufführen wie zumindest Herr Hamdi H. vor Gericht, dann werden die anderen Gefangenen auch noch dessen Erziehung übernehmen, das Gefängnispersonal kann ja nicht überall sein und mit den Agressionen des Herrn Hamdi H. können einige der anderen Insassen bestens umgehen.

 

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  • 2 Wochen später...

Danke sehr interessant zu lesen!

Ein in meinen Laienaugen ganz wichtiger Satz:

Zitat

Dass der Tötungsvorsatz ab einem Zeitpunkt vorlag, als die tödliche Kollision bereits nicht mehr zu verhindern war, ist für die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts rechtlich bedeutungslos.


Hier wird (wieder aus meiner Laien-Sicht) dargelegt, dass die Verbiegungen, die getätigt wurden, um einen Tötungsvorsatz zu dem bestimmten Zeitpunkt (dieser betreffenden Kreuzung) zu belegen, zu dem Zeitpunkt mangels Möglichkeit weiterer Handlungen zwischen unterstelltem Entschluß und Vollendung schon gar nicht mehr relevant waren.

Und weiter hinten:

Zitat

Aus diesen Ausführungen lässt sich indes lediglich die Verabredung und gemeinsame Durchführung eines illegalen Straßenrennens entnehmen. Weder für den Zeitpunkt der Rennverabredung noch für den nachfolgenden Rennverlauf hat das Landgericht eine - zumindest konkludente – Erweiterung des gemeinsamen Tatentschlusses festgestelltund belegt. Vielmehr hat es insoweit nur darauf verwiesen, dass „ein Kräftemessen mittels eines Autorennens/Stechens naturgemäß ein von einer gemeinsamen Tatherrschaft getragenes Verhalten“ (UA49) darstellt. Die erforderliche Anknüpfung dieser Erwägungen an ein vorsätzliches Tötungsdelikt findet sich im Rahmen der Prüfung der Mittäterschaft nicht. Dass die Angeklagten den Entschluss gefasst hätten, einen anderen durch gemeinschaftliches Verhalten zu töten, lässt sich dem Urteil an keiner Stelle entnehmen.



Parallel missfällt mir die einleitende Formulierung, ide anscheinend aus dem Originalurteil entnommen wurde (fette Markierung durch mich):

Zitat

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils befuhren die Angeklagten in der Nacht zum 1. Februar 2016 gegen 0.30 Uhr  mit ihren hochmotorisierten Fahrzeugen den Kurfürstendamm in Berlin in derselben Richtung.


Was zum Teufel sind "hochmotorisierte" Fahrzeuge?

Das ist eine schwafelhafte Aussage, die einzig der Manipulation des Lesers dient. Bildzeitungs - Niveau. In einem Urteil erwarte ich exakte Formulierungen und keine manipulativen Attribute. Also sollte/hätte es lauten (müssen): "befuhren ... mit ihren Fahrzeugen...".
Wenn die Leistung der Autos eine Rolle im Urteil spielt, dann sollte diese auch exakt an passender Stelle angegeben werden.

Was sagen unsere Juristen zu derartigen manipulativ schwafeligen Formulierungen in einer Urteilsschrift? Ist das üblich?

Gruß,
Eno.

Na ja, auf die Quantifizierung der Motorleistung kommt es nicht an, sondern darauf, dass Die Fahrzeuge eben das Potential hatten sehr schnell bewegt zu werden.

 

Hätten die beiden in Brütsch Mopettas gesessen, hätten sie zwar auch Rennen fahren können, wären jedoch von Radfahrern ausgelacht worden. Und wären an dem Jeep zerschellt, und zwar so dass am Jeep mit einem Smart Repair alles wieder fein gewesen wäre.

 

Bruetsch-Mopetta-560x373-6ff8343028de424

Mein Ansinnen ging dahin, dass ich in so einem Dokument quantifizier- und nachprüfbare Aussagen lesen will, keine subtilen Attributierungen.
"Hochmotorisiert" sind für den Einen 200 PS und für den Anderen 500 PS.
Solch Wischi Waschi kann in der Lokalzeitung stehen, aber nicht in einem Urteil, in dem es um eine Strafe wegen eines toten Menschen geht...
 

Aus meiner Sicht hat es für die Einleitung zum Tathergang auch keinerlei Relevanz. "Befuhren mit ihren Fahrzeugen" reichte da vollkommen aus.


Potenziell schnell bewegen kann man auch einen 45 PS Polo mit ähnlichen möglichen Folgen...

Wie auch immer, ich bin gespannt, wie es weiter geht.
Solang es beim Entzug der Fahrerlaubnis bleibt, und die Beiden auch mit neuem Urteil hinter Gittern eine Weile über Ihr Verhalten nachdenken können...

Gruß,
Eno.
 

P.S.: Ich möchte mal eine Runde in so einem Mopetta fahren! ;)

 

Zur Begriffs-Findung:

 

Bereits in den frühen 50er-Jahren wurde in westdeutschen Illustrierten über Herrenfahrer in ihren hochmotorisierten Sportwagen (zB Bentley/Bugatti/Pegaso/Delahaye/Facel Vega/Talbot) berichtet. Für die Sache wurde daraus der Hochleistungs-Sportwagen. Die Eingliederung der Wortschöpfungen in die volksdeutsche Umgangssprache hat sich auch für das Rechtsdeutsch bewährt. Welche treffendere Wortschöpfung wäre sonst empfohlen?

Ob das 'Kopfkino' des interessierten Lesers gewollt oder im Einzelfall gewollt überzogen ist,  ist vom Thema bzw Satz-Zusammenhang abhängig. Innerhalb einer amtlich-schriftlichen Urteilsbegründung sei die Grundbedeutung eines jeden Begriffes angeraten.

 

Mit  Grüßen, FrankWo.

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  • 3 Wochen später...

Wenn die Fahrzeuge einkassiert und in Staatseigentum überführt werden, wird man wohl öfter solche Fahrzeuge mit Blaulicht sehen.

Wie damals der Testarossa bei Miami Vice.

"Weil die Daten verschlüsselt gespeichert werden, können sie nur durch Sachverständige oder mit Unterstützung durch den Hersteller ausgelesen werden. Nicht alle Autohersteller seien kooperativ, sodass die Strafverfolger manchmal Tricks und oft Geduld brauchten"

Da würden die Amerikaner aber etwas robuster vorgehen.

Was ich nicht verstehe ist, daß Autovermietungen solche teuren Fahrzeuge an Risikogruppen vermietet. Haben wohl Angst, daß sie eine Anzeige wegen Rassismus bekommen.

Auf der AB bei 120 mit 135 geblitzt. 15 Euro Ordnungsge... Moment, ist das ein Ferrari? Mit "Rallystreifen" in der Mitte der Motorhaube? Der ist doch ein Rennen mit sich selbst gefahren! -> Auto beschlagnahmen! Ermittlungen einleiten...

 


Mal schauen, ob alle Kolonnenfahrer auch samt Auto beim WWF ankommen. Verabredung zur gemeinsamen Anfahrt ist doch eine Schutzbehauptung. Jedes Kind sieht, dass es sich um ein illegales Rennen handelt.

 

Mich deucht, bis es mal ein paar Urteile gibt, ist jetzt in WildWest Manier das Auto schneller auf dem Hof der Polizei weggeschlossen, als man "die Strecke war freigegeben" sagen kann.

Gruß,
Eno.

Ich glaube zumindest die berliner Polizei macht da erstmal eine "racial profiling".

Laut dem Bericht aus dem Tagesspiegel sind es wohl meistens 20-30-Jährige mit türkischen, arabischen oder russischem Hintergrund.

Wenn Du nicht zu dieser Klientel gehörst, wirst Du wohl nach Zahlung von 15€ weiterfahren dürfen.

  • 10 Monate später...

Dann sollte man also konsequenterweise auch Leute, die z.b. doppelt so schnell fahren, wie erlaubt, wegen versuchten Mordes verurteilen, statt nur das Bußgeld wegen Vorsatzes zu verdoppeln?!

 

Oder spielte hier das Fahren auf der falschen Fahrbahn noch eine Rolle?

Gruß,
Eno.

vor 16 Minuten schrieb Eno:

Oder spielte hier das Fahren auf der falschen Fahrbahn noch eine Rolle?

Das erfahren wir haben wohl erst, wenn das Urteil begründet und veröffentlicht ist.

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