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Porsche Tuner 9ff und Speedart insolvent


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Schon wieder zwei Insolvenzen....

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 260 IN 76/13

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 15035 eingetragenen 9ff Fahrzeugtechnik GmbH, Rüdigerstr. 3, 44319 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Jan Fatthauer

Geschäftszweig: d. Entwicklung, d. Herstellung u.d.Vertrieb v.Kfz-Teilen u.d. Handel m. Kraftfahrzeugen u.m. Kraftfahrzeugteilen

ist am 06.09.2013, um 12:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Carsten Koch, Schwanenwall 36-38, 44135 Dortmund bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

260 IN 76/13

Amtsgericht Dortmund, 06.09.2013

Amtsgericht Ludwigsburg

Beschluss vom 04.09.2013

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der

Firma Speedart Automobildesign GmbH, vertr.d.d. Geschäftsführer

Björn Striening, Leonberger Straße 44, 71277 Rutesheim,

AG Stuttgart HRB 724612

wird heute, am 04.09.2013, um 9:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse

und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Herr Rechtsanwalt Dr. Philipp Grub, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart,

Tel.: 0711/966890

bestellt.

Verfügungen d. Schuldnerin/Schuldners über Gegenstände ihres/seines Vermögens sind

nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr.

2 InsO).

Sollte die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbotes, der Postsperre oder

weiterer ergänzender Maßnahmen für erforderlich gehalten werden, wird dem Verwalter

aufgegeben, dies dem Insolvenzgericht unverzüglich mitzuteilen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter d.

Schuldnerin/Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d.

Schuldnerin/Schuldners deren/dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.

Den Schuldnern d. Schuldnerin/Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an d.

Schuldnerin/Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,

Bankguthaben und sonstige Forderungen d. Schuldnerin/Schuldners einzuziehen sowie

eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch

unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder

einer einstweiligen Verfügung gegen d. Schuldnerin/Schuldner werden untersagt,

soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen

werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und

betrieblichen Einrichtungen d. Schuldnerin/Schuldners einschließlich der Nebenräume

zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. D. Schuldnerin/Schuldner hat ihm

Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen

bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie/Er hat ihm

alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur

Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei

Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht d. Schuldnerin/Schuldner oder ihre/seine

organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden,

zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu

prüfen, ob ein nach der Rechtsform d. Schuldnerin/Schuldners maßgebender

Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des

schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das

schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3,

Abs. 2 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der erforderlichen

Zustellungen beauftragt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 InsO). Der Insolvenzverwalter hat die von

ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO angefertigten Vermerke unverzüglich zu den

Gerichtsakten zu reichen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 InsO).

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