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Von Polizei verfolgt?


TPO

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Mal ein fiktiver Fall, man fährt im Stadtverkehr und hinter einem taucht plötzlich ein Einsatzwagen mit Blaulicht auf.

Der Einsatzwagen will anscheinend in die selbt Richtung fahren wie man selbst. Eigentlich würde man in solch einer Situation Platz machen und den Einsatzwagen überholen/passieren lassen. Nur ist dies leider aufgrund der Straßenführung und Verkehrslage nicht möglich. Also was tun?

  • Mit 50kmh innerort vor dem Einsatzwagen herfahren bis eine geeignete Ausweichmöglichkeit gefunden ist?
  • Den Einsatzwagen ausbremsen dass er zwangsweise überholen muss?
  • Auf den Gehweg ausweichen, dabei Fußgänger gefährden und sich die Felgen kaputtfahren?
  • Ausnahmsweise mal etwas schneller als erlaubt fahren um dann eine geeignete Ausweichmöglichkeit ansteuern, schließlich gehts vielleicht um Leben und Tot?
  • Telefon-Joker: 110 anrufen und fragen was man tuen soll? X-)

Was ist gesetzlich korrekt? Was wäre die praxistauglichste Lösung? Könnte man sich hierbei sogar strafbar machen?

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Gesetzlich korrekt ist man nach wie vor an die StVO gebunden, man kann nur auf seine Vorrechte verzichten (ranfahren, auf Vorfahrt verzichten etc.) da man Platz schaffen muss. Aber für einen selbst gilt nach wie vor die StVO, man hat keine Sonderrechte.

Bei Extremsituationen kann man sich auf einen Notstand berufen. Dafür muss es aber sicher sein, dass es um Leben und Tod geht.

Die Befolgung dieser Anordnung durch den Verkehrsteilnehmer verpflichtet auch dazu, ohne Gefährdung Anderer selbst kleinere Verkehrsverstöße zu begehen, wenn sonst keine freie Bahn geschaffen werden könnte.

Dies würde dann aber auch schnelleres voranfahren einschleißen, wenn das übertreten der Geschwindigkeit weniger gefährdent wäre als zB auf den Gehweg zu fahren, oder?

Praxis: wenn dich die Polizei bei der Aktion sieht, dass du ihnen oder den Krankenwagen/Feuerwehr mit Martinshorn und Blaulicht so den Weg frei machst, dann passiert dir nichts.

Wenn du aber so in einen Blitzer gerätst hilft dir das nicht, außer du kannst nachweisen dass es nach §16 OWiG ein rechtfertigender Notstand war.

Wirklich übel wird es, wenn dir so ein Unfall passiert. Da hat man selbst mit Martinshorn und Blaulicht ein Riesenschlamassel (also mit Sonderrecht), den Fall hatten wir mal bei unserer FFW. Ewiges Gestreite weil der Einsatz nur wegen eines vollgelaufenen Kellers war. Da zäumten die dann den Gaul von hinten auf - war die Sonderrechtsfahrt gerechtfertigt? Usw.

Freu dich einfach darüber, das du eventuell gerade dabei geholfen hast ein Leben zu retten.

Wenn ich stinkreich bin und mir eine kaputte Felge finanziell nicht weh tut...klar. Gerne! Aber lassen wir jetzt mal die Wohltätigkeit beiseite...wer macht sich ernsthaft die Felge kaputt und fährt an die Seite? Wer ramponiert sich das Auto? Niemand. War neulich in genau so einer Situation und absolut niemand ist auf den Bordstein rauf.

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Hallo TPO,

 

schau doch mal hier zum Thema Verkehrsrecht (Anzeige)? Eventuell gibt es dort etwas Passendes.

 

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StVO §35 Sonderrechte, Absatz 8: Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Also selbst für die, die zum Einsatz fahren ist das Blaulicht+Martinshorn kein Freifahrtschein zum Rasen und missachten der StVO. Die Verkehrssicherheit hat immer vorrang gegenüber dem schnellen Einsatz. Es darf niemand gefährdet oder geschädigt werden.

Also es stellt schon von Gesetz wegen, keiner der Einsatzkräfte Ansprüche dass jemand seine Felgen oder Kotflügel ruiniert. Eher im Gegenteil, kommt da auch noch ein Unfall dazu, weil ein Verkehrsteilnehmer meint er muss den Einsatzkräften den Weg "freischießen" gibts nur noch mehr Arbeit=Ärger.

"Sofort freie Bahn zu schaffen" heißt lediglich, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihre Vorrechte gegenüber den Einsatzkräften (mit eingeschaltenen Martinshorn und Blaulicht) nicht mehr wahrnehmen dürfen.

Interessante Frage, die wohl kaum einer auf Anhieb zweifelsfrei richtig beantworten könnte.

Da ich von in solchen Fragen eher weniger auf Wikipedia vertraue und davon ausgehe, dass die wenigsten freien Zugang zur juristischen Datenbanken haben, stelle ich einfach mal kurz die entsprechenden Auszüge aus den einschlägigen Fachkommentaren hier rein.

Die Interpretation ist dann jedem selbst überlassen, aber gerade die Kurzfassung erklärt doch verhältnismäßig knapp die gebotene Verhaltensweise. O:-)

... Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (früher oft als Martinshorn bezeichnet) darf von den zur Führung des blauen Blinklichts berechtigten Fahrzeugen nur verwendet werden' date=' wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet für alle übrigen Verkehrsteilnehmer an, sofort freie Bahn zu schaffen (§ 38 Abs. 1 StVO). [b']Sie haben demgemäß bei Annäherung des Wegerechtsfahrzeugs durch Anhalten, Langsamfahren, Verzicht auf die Vorfahrt, Rechtsheranfahren oder in sonst in Betracht kommender Weise dem Wegerechtsfahrzeug freie Bahn zu machen und ihm die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen. ...

Es ist mEn. also keineswegs verpflichtend, selber nicht unerhebliche Sachschäden (bspw. Felgen-, Reifen-, Kotflügel- oder gar Fahrwerksschäden) in Kauf zu nehmen, gar einen weiteren Unfall herbeizuführen oder im schlimmsten Fall Menschenleben/die Gesundheit Dritter bewusst zu gefährden. Es sollte vollkommen ausreichen, wenn man unverzüglich dem berechtigten Einsatzfahrzeug das Wegerecht gewährt.

Und für alle Detail-Interessierten, die ausführliche (jedoch nicht abschließende!) Umschreibung bezüglich §38 I StVO.

...

2. Abs 1: Wegerechtsfahrzeuge

Randnummer 2

a) Sonderrechte u Wegerechts-Fze. Das SonderR nach § 35 I u der Anspruch der Wegerechts-Fze auf freie Bahn decken sich

nicht. Die Befreiung von VVorschriften steht den Wegerechts-Fzen auch beim Einschalten von Blaulicht u Einsatzhorn nur zu, wenn sie einem der in § 35 I aufgeführten Hoheitsträger gehören. Die übrigen Wegerechts-Fze wie Unfall- u Krankenwagen, sind nicht allg von der Einhaltung der VVorschriften befreit (sondern nur unter den Voraussetzungen des § 35 V a). § 38 I S 2 führt nicht zu einer Umkehrung des VorfahrtR. Jedoch werden die allg Maßstäbe dahin abgewandelt, dass die anderen VT auf ihr VorfahrtsR vorübergehend verzichten müssen (Ha DAR 96, 93; BGH(Z) StVE 1). Das Wegerechts-Fz darf, wenn alle übrigen VT freie Bahn geschaffen haben, diese mit der in § 35 Rn 13 f erörterten Vorsicht in Anspruch nehmen u dabei sogar bei Rot durchfahren (BGH(Z) StVE 1; OVG Hbg DAR 01, 470; s aber auch KG VM 82, 41; 85, 84; 89, 43 u NZV 92, 456), nicht aber blindlings (KG VRS 88, 321). Auch bei einer Sonderrechtsfahrt sind die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 38 Abs 8 StVO) gebührend zu berücksichtigen (Thü MDR 07, 884).

Randnummer 3

B) Begründung des Wegerechts: Das WegeR ist nur dann rechtswirksam in Anspruch genommen, wenn blaues Blinklicht (§ 52 III

StVZO) und Tonsignal des Einsatzhorns (§ 55 III StVZO) rechtzeitig zusammen zur Verfolgung der in I gen Zwecke gegeben werden (KG VersR 07, 413; KG NZV 03, 481; 03, 382; VRS 100, 329; Kö NZV 96, 237; Nau VM 95, 24); die Voraussetzungen für das SonderR hat der es in Anspruch Nehmende zu beweisen (KG VM 85, 5; Dü NZV 92, 489); bei vorübergehendem Ausfall des Tonsignals s unten Rn 6. Der Einsatzbefehl berechtigt den Fahrer meistens zum Fahren mit Blaulicht u Einsatzhorn (vgl dazu Bay VRS 59, 385 u oben Rn 8 zu § 35); er darf aber zB in eine Kreuzung nur einfahren, wenn er sicher beurteilen kann, dass sämtliche bevorrechtigten VT ihm freie Bahn gewähren (KG NZV 92, 456; KG VRS 100, 329; Nau VRR 09, 202). War der Einsatz des Sondersignals durch ein Pol-Fz unzulässig, ist dies bei der Haftungsabwägung zu Lasten des Halters des Einsatzwagens zu berücksichtigen (Dr NZV 01, 429). – § 38 I S 1 erfasst – synchron mit § 35 V a – auch die Fälle der Abwehr schwerer gesundheitlicher Schäden, was zB auch Fahrten mit Blutkonserven unter Einsatzbedingungen ermöglicht.

Randnummer 4

c) Freie Bahn schaffen bedeutet – je nach VLage u örtl Verhältnissen (Kö VRS 67, 295) – für alle VT u den Verfolgten (Bay Rüth

DAR 86, 240) äußerst rechts heranfahren u dort entweder vorübergehend anhalten oder langsam weiterfahren (Bay 59, 50 = VM 60, 17). Zur Bildung einer freien Gasse auf ABen u außerorts s § 11 II. Wer sich beim Ertönen des Einsatzhorns unmittelbar vor einer Kreuzung befindet u nicht weiß oder erkennen kann, woher das Einsatz-Fz kommt, darf nicht in die Kreuzung einfahren (LG Mü I Urt v 10. 6. 05 – 17 S 6138/05; Dü NZV 92, 489; Ce Schaden-Praxis 99, 224); er handelt nicht schuldhaft, wenn er zunächst mitten auf der Fahrbahn sofort anhält (BGH(Z) VRS 22, 191). Andererseits handelt derjenige, der sich gerade in einer Kreuzung befindet, richtig, wenn er diese noch räumt, außer, wenn er die freie Bahn gerade dadurch schaffen kann, dass er in der Kreuzung sofort anhält (Bay 53, 13). Auf einer Einbahnstr kann es richtig sein, auf der linken Fahrbahnseite zu bleiben, wenn rechts genügend Platz zum Durchfahren ist (Dü VM 60, 60; vgl auch § 11 II). Bei unklarer Lage ist im Zweifel zu warten (KG VM 81, 108). FzF müssen dafür sorgen, dass sie das Einsatzhorn hören können (KG NZV 92, 456). Wer das Einsatzhorn wegen starkem Innengeräusch nicht hören kann, muss dies durch besondere Aufmerksamkeit ausgleichen (Nü VersR 77, 64). Auch die Straba muss erforderlichenfalls anhalten, um den WegeR-Fzen freie Bahn zu schaffen (BGH(Z) VRS 16, 105). Treffen zwei SonderR-Fze aufeinander, müssen sie sich verständigen (KG VM 92, 52).

Randnummer 5

Das Gebot, freie Bahn zu schaffen, wird allein durch die Signale des Vorrechts-Fz ausgelöst, die – wie andere Ge- u

Verbotszeichen – sofort (dh mit angemessener Reaktionszeit, KG VM 81, 119; VGH Mü BayVBl 97, 374) – auch von Fußgängern (Kö VRS 67, 295; Ha NJWE-VHR 98, 233) – zu befolgen sind, ohne dass die anderen VT befugt sind nachzuprüfen, ob das WegeR zu Recht beansprucht wird (Dü NZV 92, 489; KG NZV 98, 27); die Pflicht, sofort freie Bahn zu schaffen, hängt nicht von der Eilbedürftigkeit der Einsatzfahrt ab (KG VM 82, 41). Auch im Verfahren wegen der OW nach § 49 III Nr 3 kann daher nicht nachgeprüft werden, ob das WegeR zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist, außer bei offensichtlichem Missbrauch, zB Feuerwehr fährt mit Blaulicht u Einsatzhorn bei einem Schützenfest auf (Bay VRS 28, 60). Die missbräuchliche Verwendung des Sondersignals findet auch im Haftpflichtprozess Berücksichtigung (Dresden DAR 01, 214). ...

Beides ist auch (im vollen Umfang bei entsprechender Zugangsberechtigung) bei Beck-Online zum Nachlesen verfügbar.

Ich habe mir 1x eine Felge + Reifen komplett zerschossen weil ein Krankenwagen mich sonst selber in den Himmel katapultiert hätte aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit. Wer durfte den Schrott bezahlen? Richtig.

= Ich mache seitdem brav platz wenn etwas von hinten mit Blaulicht kommt, aber noch mal fahre ich keinen hohen Bordstein hoch, das ist mal sicher.

  • 5 Monate später...

Würde ich auch nicht einsehen. Vollkasko würd ich mit 60% nicht mal bei meiner HUK nehmen, selbst wenn ich eine hätte werd ich hochgestuft. Da rammel ich sicher nicht voll auf die Borde..

Die zahlen mir den Schaden bestimmt nicht, erge darf ich die Tasche öffnen . Abfahrt...

Es ist mEn. also keineswegs verpflichtend, selber nicht unerhebliche Sachschäden (bspw. Felgen-, Reifen-, Kotflügel- oder gar Fahrwerksschäden) in Kauf zu nehmen, gar einen weiteren Unfall herbeizuführen oder im schlimmsten Fall Menschenleben/die Gesundheit Dritter bewusst zu gefährden. Es sollte vollkommen ausreichen, wenn man unverzüglich dem berechtigten Einsatzfahrzeug das Wegerecht gewährt.

Angenommen ich halte den Blaulichteinsatz etwas auf, weil ich mich ans Tempolimit halte und nicht sofort den Asphalt bei Sachschadengefahr verlasse, sondern erst wenn Platz ist?

Vielleicht kommt der Fall zur Anzeige. Denke aber, die Sache wird günstiger als ne Felge.

  • 2 Wochen später...

Hmmm ein prädestiniertes Thema für mich :-)

Ich hab beruflich relativ viel mit der "Problematik" zu tun. Zum einen als Rechtsanwalt, zum anderen, da ich auch im Rettungsdienst aktiv bin, bzw. dort einige Vorträge zu der Thematik halte.

Grundsätzlich ist hier nun ja schon einiges zu den Verhaltensregeln beim Einsatz des Wegerechts beschrieben worden. Die Frage, ob man seine Felge ersetzt bekommt, weil man gegen den Bordstein fährt ist recht interessant. Hier wird man aber über das Verkehrsrecht nicht wirklich weiter kommen. Meines Erachtens nach liegt die Lösung des Problems hier im Bereich der GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag, ggf. aber auch ein Staatshaftungsanspruch bzw. Aufopferungsanspruch). Prinzipiell fordert das Wegerecht von keinem, dass er sich oder sein Eigentum gefährdet. Man muss nur "einfach" freie Bahn schaffen, auch wenn dies schnelleres Fahren bedeutet (aber bitte niemals § 1 StVO übersehen!!!). Ich würde meinen, dass es bei einem solchen Fall wirklich auf den Einzelfall ankommt und wer ggf. als Klagegener anzusehen ist. Ich werd aber nochmals meine Kommentare durchschauen, ob ich mal ein entsprechendes Urteil finde ;-)

Grüßle

Stoppel.

Sagt mal wie egoistisch seid ihr denn alle?

Ein Menschenleben ist verdammt noch mal wichtiger als eine scheiß Felge die ersetzt werden kann!:???:

Manchmal entscheiden Sekunden über Leben und Tod. Und diese Sekunden können durch Autofahrer verursacht werden, die aufpassen müssen damit ihre Felgen ja keinen Kratzer bekommen, Furchtbar!:evil::evil:

Etwas Egoismus ist durchaus angebracht in meinen Augen. Natürlich ist eine Felge im Gegensatz zu einem Menschenleben ziemlich egal. Und TROTZDEM muss ich als Inhaber des Fahrzeugs nicht auf den Kosten sitzen bleiben, wenn der Krankenwagen vorbei muss. Dann sollte das ganz klar gesetzlich geregelt werden und sofort wird das kein Problem mehr sein.

Aber nachdem nicht nur bei Lebensgefahr bei Blaulicht gefahren wird, sehe ich keinen Grund dazu dann einen Schaden selbst davon zu tragen. Soll es die Versicherung zahlen die am Ende auch den Krankenwageneinsatz zu zahlen hat.

Leben hat auch immer was mit Glück & Pech zu tun und wenn der Krankenwagen gerade an einer Stelle kommt, die zu Eng ist um auszuweichen muss er eben kurz warten, bis man an die Seite fahren kann. Natürlich hat der Krankenwagen vorrang, aber nicht wenn man selbst einen Schaden davon trägt! Sonst könnte man jeden Tag in Stuttgart riesige Schäden ausgleichen...die Straßen sind permanent verstopft und Krankenwagen kommen auch nicht immer sofort durch.

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Frei nach gesundem Menschenverstand gilt: *Man bringe sich selbst und andere nicht in Gefahr. Dazu gehört logischerweise nicht auf den Bürgersteig ausweichen, wenn Fußgänger dort stehen und wenn man rot hat, nicht blind vorpreschen. Und wenn das Blaulicht dadurch 10 Sekunden länger warten muss, dann ist das eben so.

*Allgemein gültige Lebensweisheit

Bei Extremsituationen kann man sich auf einen Notstand berufen. Dafür muss es aber sicher sein, dass es um Leben und Tod geht.

Iin einem Zivilfahrzeug Richtung Notarzt ist man meines Wissens nach selbst mit einem Schwerverletzten auf dem Rücksitz zu 100% an die StVO gebunden. Man kann einen solchen Notfall ja nicht ohne weiteres anderen Verkehrsteilnehmern kenntlich machen.

On-Topic Video Tip: Rammstein - Benzin :D

Also, wenn ich jetzt einmal was aus Sicht des Rettungsdienstes beitragen darf: Es fährtr bitteschön niemand mit einem Zivilfahrzeug Richtung Notarzt! Genau dafür gibt es den Rettungswagen. In einem PKW bestehen keinerlei Möglichkeiten die Vitalfunktionen zu überwachen, bzw. entsprechend intervenieren zu können. Ich bin selber einige Male in solche Einsätze verwickelt gewesen und die Zeit die man vermeindlich gewinnt (abgesehen von der medizinischen Problematik) geht spätestens dann wieder verloren, wenn man sich gegenseitig sucht! Bitte immer zu Hause bleiben resp. an der Unfallstelle. Auch die Rettung (sprich die fachgerechte Lagerung und der Transport aus der Wohnung/Auto gehören zu unserem Job). Es ist wirklich ziemlich unsinnig jemanden in einen PKW zu packen und loszufahren.

Zu den rechtlichen Fragen ist glaub aber schon alles gesagt. Wer aber mal bei Zeiten nach einschlägigen Urteilen suchen. Beim Notstand gilt es übrigens grundsätzlich w Rechtsgüter abzuwägen. Da muss es nicht zwangsläufig um Leben oder Tod gehen ein schwerer Gesundheitsschaden reciht schon vollkommen aus. Und wie gesagt, Schäden können meines Erachtens ggf. reguliert werden.

Grüssle

Stoppel.

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Iin einem Zivilfahrzeug Richtung Notarzt ist man meines Wissens nach selbst mit einem Schwerverletzten auf dem Rücksitz zu 100% an die StVO gebunden. Man kann einen solchen Notfall ja nicht ohne weiteres anderen Verkehrsteilnehmern kenntlich machen.

Ein echter Notstand kann sich auch über die StVO hinwegsetzen. Ob es allerdings einer ist, entscheidet am Ende der Richter evtl. mit Gutachtern.

In der Praxis eh nur bei Flugzeug- oder Zugunglücken und ähnlichen Großunglücken zu finden.

Ansonsten kommt man selten auf die Idee wirklich Schwerverletzte selbst zu transportieren, eben wegen den Gründen von Mitglied Stoppel.

Denn ein verknackster Finger ist vor Gericht kein Notstand.

  • 6 Monate später...

Ich glaube das ist ganz einfach, wenn die Polizei vorbei fahren kann, dann rechts ranfahren (normal langsamer werden). Gegenverkehr wird von der Polizei ja auch beachtet und andersrum. Wenn es wirklich nur ein Einbahnstrassen Gasse ist, dann muß man logischerweise mit vorgeschriebener Geschwindigkeit weiterfahren, bis Bucht ect. kommt.

Gast Peter_Pan_
Ich glaube das ist ganz einfach, wenn die Polizei vorbei fahren kann, dann rechts ranfahren (normal langsamer werden). Gegenverkehr wird von der Polizei ja auch beachtet und andersrum. Wenn es wirklich nur ein Einbahnstrassen Gasse ist, dann muß man logischerweise mit vorgeschriebener Geschwindigkeit weiterfahren, bis Bucht ect. kommt.

Sag mal, schwänzt Du etwa die Schule?

Muss wohl so sein, denn Ferienzeit ist gerade keine.

Bbtw: Hier lesen und schreiben ganz viele erwachsene Menschen mit, denen muss man nicht wie Hilfsschülern begegnen.

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Gast
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