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Dicke Wurst - oder wie man einen Porsche bar bezahlt


double-p

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"Ich: Mein Mandant möchte seinen Porsche mitnehmen. Wo ist das Problem?

Porschehändler: Ihr Mandant hat eine dicke Wurst Bargeld dabei.

Ich: Und?

Porschehändler: Wir akzeptieren nur Überweisung oder bankbestätigten Scheck.

Ich: Warum nehmen Sie kein Bargeld?

Porschehändler: Das muss ich Ihnen als Anwalt doch nicht erklären.

Ich: Doch. Bar zahlen ist doch nicht verboten.

Porschehändler: Jetzt stellen Sie sich mal nicht dümmer als Sie sind.

Ich: Ernsthaft, viele meiner Mandanten zahlen bar. Wir schätzen das. Mit Schecks haben wir dagegen schon schlechte Erfahrungen gemacht. Können Sie nicht mal eine Ausnahme machen?

Porschehändler: Nein.

Ich: Dann könnte es aber sein, dass mein Mandant sauer wird. Er wird an Ort und Stelle vom Kaufvertrag zurücktreten, weil Sie ohne rechtlichen Grund die Lieferung verweigern. Ich mache das Fax dann gleich mal fertig.

Porschehändler: Was soll das denn jetzt?

Ich: Also mal ehrlich, ich hätte als Kunde jetzt das Vertrauen in Sie verloren. Aber Sie brauchen sich doch keine Sorgen zu machen. Sie können meinen Mandanten ja ganz einfach an seinem Erstwohnsitz in Südosteuropa verklagen. Außerdem stehen die Leute doch sicher Schlange, um Ihnen den Wagen aus den Händen zu reißen.

Porschehändler: Ich spreche noch mal mit dem Geschäftsführer.

Zehn Minuten später ruft mein Mandant an. Die Freisprecheinrichtung im Cayman funktioniert gut, sogar bei 210.

"

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/08/06/die-dicke-wurst/

:-))!:-))!:-))!:D

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Zja, Bargeld zu verweigern ist tatsächlich eine ein bißchen kleinbürgerliche Denke (außerdem juristisch meines Wissens nicht möglich). Wenn man den Verdacht auf Geldwäsche oder Falschgeld hat, dann muß man halt gemeinsam mit dem Kunden zur Bank und dort die Einzahlung vornehmen. Bei dem Volumen sollte das als Mehraufwand drin sein. Wer sich als Verkäufer dafür zu fein ist, ist arrogant und dumm.

Durch den Kaufvertrag und die Vorlage eines amtl. Lichtbildausweises ist der Kunde und somit der Barzahler doch eindeutig identifizierbar. Es ist also kein Problem mit dem Geldwäschegesetz.

Adios

Da ist das Problem meines Wissens allerdings folgendes, ein normaler Bürger (also auch Kaufmann) hat kein Recht die Personalien zu überprüfen. Er ist aber sehr wohl verpflichtet Ware für den angepriesenen Preis zu verkaufen. Insofern könnte der Käufer daruf bestehen den Kauf abwickeln zu wollen, ohne das der Verkäufer die Personalien feststellen kann.

Im Hotel ist das übrigens anders, da gibt es das uralte Meldegesetz anno 1899, wonach ich theoretisch sogar noch verpflichtet bin von jedem Gast den Pass einzusehen... :D

Ich würde aber alleine auf Grund der Angst vor Falschgeld die Einzahlung in einem solchen Fall mit dem Kunden gemeinsam bei der Bank vornehmen.

Durch den Kaufvertrag und die Vorlage eines amtl. Lichtbildausweises ist der Kunde und somit der Barzahler doch eindeutig identifizierbar. Es ist also kein Problem mit dem Geldwäschegesetz.

Adios

Genau so ist das! Es gibt bei uns im Haus klare Richtlinien: bei einer Bareinzahlung über 15.000,-- € muß eine Kopie des Personalausweises Vorder- und Rückseite gemacht werden.

Zudem werden die Geldscheine bei einer Bareinzahlung grundsätzlich mind. 2mal durch eine Geldzähl- und Überprüfungsmaschine durchgelassen.

Wie oben beschrieben: ich muss Bargeld annehmen, da es ein in Deutschland gültiges Zahlungsmittel ist. Ich muss zum Beispiel keine Kamele annehmen, auch wenn dies im Oman ein Zahlungsmittel ist! O:-)

Gast audispocht
Da ist das Problem meines Wissens allerdings folgendes, ein normaler Bürger (also auch Kaufmann) hat kein Recht die Personalien zu überprüfen. Er ist aber sehr wohl verpflichtet Ware für den angepriesenen Preis zu verkaufen. Insofern könnte der Käufer daruf bestehen den Kauf abwickeln zu wollen, ohne das der Verkäufer die Personalien feststellen kann.

also, das was im allgemeinen als angebot bezeichnet wird (der porsche im schaufenster mit dem ausgezeichneten preis) ist noch kein verbindliches angebot, sondern eine sog. einladung ein angebot abzugeben.

insofern wird das verbindliche angebot ja erst im kundengespräch entworfen und dann ist es ja möglich das mit AGB zu koppeln, in denen bspw. wie oben gezeigt, jede barzahlung ab €15k in verbindung mit der speicherung der daten des kunden geschieht.

ist ja grunds. jeder frei verträge abzuschließen wie er lustig ist.

Also ich seh hier auch kein Problem. Bargeld ist vielleicht minimal unpraktisch, da ich es erst wieder einzahlen muss, aber das kann ich ja gleich zusammen mit dem Kunden machen, da hab ich die Überprüfung durch die Bank und dann kann es mir ja egal sein, das Geld ist auf dem Konto und gut. Ich würde Bargeld 1000x lieber nehmen als nen Scheck.

Anders ist natürlich wenn man den Porsche mit 10Ct. Stücken bezahlen möchte, die müsste der Händler nicht unbedingt annehmen...stell ich mir aber auch nicht lustig vor so einen Berg zu schleppen. X-)

Anders ist natürlich wenn man den Porsche mit 10Ct. Stücken bezahlen möchte, die müsste der Händler nicht unbedingt annehmen...stell ich mir aber auch nicht lustig vor so einen Berg zu schleppen. X-)

Zur Stueckelung und Annahme von Muenzen gibt es allerdings ein Gesetz mit Hoechstgrenzen. Weiss aber nicht mehr, wo das steht.

Achja, als ich damals meinen 308er an einen Finnen verkauft habe, fand der Papierkram in einer kleinen Sparkassenfiliale kurz vor Travemuende statt und ich hab die Kohle gegen 5 Euro Gebuehr direkt auf mein Konto eingezahlt. Immerhin keine ganz kleine Summe.

Gruss Bjoern

ist ja grunds. jeder frei verträge abzuschließen wie er lustig ist.

Eben nicht, das ist ein ganz grosser Irrtum! :-o

Beispiel: Ein PRIVATkunde will Geld sparen und verzichtet schriftlich auf die Garantie. Geht nicht, er muss die Garantie nehmen und dementsprechend bezahlen. Vollkommen wurscht, was beide Seiten schriftlich fixiert haben.

Sowas nennt sich Gesetz! :D

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Hallo double-p,

 

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  • Gefällt Carpassion.com 1

Hm - denke das ist wohl grenzwertig!

Ich weiss nur aus meinen Zeiten, wo ich an einer Tankstelle gearbeitet habe, dass wir normalerweise nur 400 Euro wechselgeld in der Kasse hatten - wenn das Wechselgeld über 800 Euro anstieg, mussten wir "abwerfen".

Wenn ich also nur 400 euro in der Tasche habe, kann ich auf 500 Euro nicht herausgeben.

Es kommt also erst garkein kaufvertrag zustande!

Tankst du trotzdem, obwohl du nur einen 500 euro schein in der tasche hast, so hast du eben kleineres geld zu organisieren ;-)

Gast audispocht

Ja schon klar, dass es gewisse grenzen der vertragsfreiheit gibt, das nennt sich treu&glaube. in dem fall den du ansprichts, wäre die garantiepflicht obsolet, wenn sie zur disposition gestellt werden würde, da wohl fast jeder für einen ausreichenden "rabatt" auf die garantie verzichten würde. das hat aber nix mit dem fall zu tun, den der "russe" oben hatte ;)

das schild "500.- nehmen wir nicht" ist auch eine AGB und somit innerhalb der vertragsfreiheit zulässig.. brauchst ja da nicht kaufen...

normalerweise dürfte man die Zahlungsart (nur Überweisung, nur Kreditkarte, nur Bargeld oder auch Bargeld, aber keine 500 Euro Scheine) durch Vereinbarung ändern können. Die Frage ist nur, ob das auch in AGB zulässig ist (dazu dürfte dann auch der Ausgang an der Tanke "keine 500 Scheine") gehören. So ein Aushang könnte überraschend (ich meine eher nicht) oder eine unangemessene Benachteiligung (ich denke eher auch nicht) sein.

Wenn die AGB bei einem Porsche-Kauf die Barzahlung ausschließen würden (was sie wahrscheinlich nicht tun, da Porsche Autos verkaufen will - müßte man aber nachgucken), dann könnte sich der Händler in der Tat auf so eine Klausel berufen und nur Überweisung akzeptieren. Dann stellt sich aber die gleiche Frage, ob der Ausschluss zulässig und nicht überraschend ist. Das kann man wohl so oder so sehen und kommt auch auf den Preis an.

Gast audispocht

denke auch, dass er auf so eine agb-klausel auf jeden fall aufmerksam machen müsste, bei der vertragsverhandlung - sonst wäre sie in jedem fall unzulässig. zumal barzahlung der vom gesetz her einzig genannte weg ist eine geldschuld zu leisten, alles andere (überweisung, scheck etc) ist sekundär.

aber der händler wird wohl nicht drauf hingewiesen haben, sonst hätte ivan's anwalt nicht so ein tamtam, i.s.v. rücktritts-drohung gemacht.

  • 3 Monate später...

Noch einen Nachtrag zum Bargeld:

Natürlich ist das gesetzliches Zahlungsmittel und muß akzeptiert werden.

ABER: Der unterscheid ist zwischen einem Unternehmen der privatten Wirtschaft und der öffentlichen Hand zu sehen.

So muß weder der Taxifahrer noch dei Arztpraxis oder die tankstelle große Scheine annehmen wenn sie es per Hinweis ausschließen. Ebenso müssen diese Geldempfänger keine Münzen in einer unüblichen Menge annehmen.

Öffentliche Kassen allerdings schon, insofern kann man seine Steuern beim Finazamt mit Kleingeld bezahlen O:-)

Habe vor Jahren mal etwas von einem Unternehmer gehört, der eine LKW Ladung Kleingeld vor irgendeinem Finanzamt gelöscht hat, um seine Steuern zu bezahlen. :D

Muss etwa Anfang - Mitte der 90er Jahre gewesen sein.

Wiki sagt:

Link zu Wiki

Beim Euro-Münzgeld gibt es hingegen eine eingeschränkte Annahmepflicht, denn gemäß der EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998, Art. 11 Satz 3 ist „mit Ausnahme der ausgebenden Behörde […] niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.“

Waere doch auch seltsam, wenn dieses nicht geregelt waere!

"Ausgebende Behoerde" schliesst natuerlich das FA mit ein.

Gruss Bjoern

Zum Thema Tankstelle:

Meiner Meinung nach kommt beim tanken durch das Einfuellen des Treibstoffs konkludent ein Vertrag mit dem Tankstellenbetreiber zustande.

Wenn der Tankstellenbetreiber nun keine groesseren Scheine akzeptieren moechte, muss er gem. § 305 BGB durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses (Zapfsaeule) darauf hinweisen, um diese Klausel in seine AGB aufzunehmen.

Wenn auf die Klausel jedoch erst am Schalter aufmerksam gemacht wird, ist es m.E. zu spaet und der Tankstellenbetreiber kommt gem. § 293 BGB in Annahmeverzug.

Hier noch ein link zum Muenzgesetz, § 3 (1) befasst sich mit der Annahme- und Umtauschpflicht.

http://bundesrecht.juris.de/m_nzg_2002/BJNR240230999.html

Gruesse. Oliver

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