Jump to content
EUROPAS GROßE
SPORTWAGEN COMMUNITY

Strafe für "unangepasste Fahrweise"


FunkyStar

Empfohlene Beiträge

Hallo Boardler,

leider wurde ich gerade von unserer Polizei angehalten die in unserem Dörfchen den Bahnhofsparkplatz bewacht hat.

Nachdem ich einen Kollegen dort abgesetzt habe bin ich mit "unangepasster Fahrweise" gefahren heisst im Grunde genommen ich habe zu schnell Beschleunigt und war evtl. auch rein optisch gesehen zu schnell dabei.

Das ganze hat mich dann 20,- € Verwarngeld gekostet auch wenn ich sehr verwundert war das die Polizei einfach mal sowas ausprechen kann ohne das es einen "richtigen" Beweiss dafür gab.

Natürlich hab ich mich sehr drüber geärgert, sowohl über mich als auch über die Polizei.

Nun die Frage weil ich mir das garnicht so vorstellen kann: "Kann die Polizei ohne handfesten Beweis eine Strafe verhängen ?"

Vielleicht kann ja jemand was dazu sagen.

Grüsse

Marco

Jetzt registrieren, um Themenwerbung zu deaktivieren »

Die Polizisten haben sich wahrscheinlich auf diesen Paragraphen bezogen:

§30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

Das steht nämlich im Bußgeldkatalog mit €20 drin.

Ich war zwar beleidigt das mich deshalb anhalten aber höflich.

Unnötiger Lärm ist gut ... vorallem am Bahnhof wenn der Zug gerade vorbei fährt.

Also auf meiner Quittung steht: Verstoss 3 STVO

-----------§3 STVO----------edit-----------

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

Haltern am See?´!

Da darf man nur "Halten", sagt ja schon der Name.

Vergiss es, buch die 20 Euro ab unter dumm gelaufen,

und gib das nächste Mal einfach mehr Gas, dann kommen die nicht so schnell in die Socken, um dich anzuhalten.

Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

Grins - die Erklärung finde ich gut :)

Vorallem das die über meine persönlichen Fähigkeiten Bescheid wissen - zumindest hab ich keine Extra Strafe bekommen das ein Bremslicht defekt ist *g*

Danke für eure Aufklärung jetzt kann ich besser schlafen O:-)

grins - ja gedacht habe ich das auch - nur getraut nicht :-))!

Mit dem EVO:-o :-o - mach`s nächstes Mal -:-))! :-))!

Die Schätzung von Geschwindigkeiten ist in der BRD im übrigen seit Erfindung der Radaranlagen nicht mehr erlaubt.

Anders ist dies jedoch meines Wissens nach in der Alpenrepublik.

Anzeige eBay
Geschrieben
Geschrieben

Hallo FunkyStar,

 

schau doch mal hier zum Thema Aus dem Alltag (Anzeige)? Eventuell gibt es dort etwas Passendes.

 

Der V16 Motor zum Selberbauen (Anzeige) ist auch genial.

  • Gefällt Carpassion.com 1

Wie bist Du denn angefahren, nachdem Du die EUR 20 bezahlt hast? X-)

Mal eherlich, ich habe mal mit 18 im jugendlichen Leichtsinn mit der Handbremse bei 50km/h auf einer normal befahren Straße gewendet, dummer Weise war das Auto, welches mir in 150m entgegen kam eine Zivilstreife. Gab ein nettes Gespräch und eine mündliche Verwarnung, in der Situation hätte ich ein solches Ordnungsgeld eher für angebracht empfunden... 8)

PS: ich konnte verdammt gut mit meiner Handbremse umgehen. O:-)

Die Schätzung von Geschwindigkeiten ist in der BRD im übrigen seit Erfindung der Radaranlagen nicht mehr erlaubt.

Stimmt (fast). :D

Bei vorgeschriebener Schrittgeschw. wird dem Beamten zugetraut, dass er schätzen kann, ob der Fahrer zu schnell war. Also z.B. beim Vorbeifahren an Bussen mit eingeschalteter Warnblinkanlage. Da ist kein Beweis notwendig. Ist aber auch die einzige Ausnahme, ansonsten ist Schätzen natürlich nicht erlaubt. Wird dann aber generell "nur" mit 15 € Strafe belegt.

Archiviert

Dieses Thema ist archiviert und für weitere Antworten gesperrt. Erstelle doch dein eigenes Thema im passenden Forum.


×
×
  • Neu erstellen...