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Wer hat auf der AB das Vorrecht auf die mittlere Spur?


donscheffler

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Hallo,

habe mich schon häufiger gefragt, wer auf einer dreispurigen Autobahn, das Vorrecht auf die mittlere Spur hat.

Man stelle sich folgendes Szenario vor. Jemand der auf der linken Spur fährt, möchte nach einem Überholvorgang wieder auf die mittlere Spur wechseln.

Zeitgleich möchte jemand von ganz rechts ebenfalls auf die mittlere Spur wechseln, um jemanden zu überholen.

Wer hat nun das Vorrecht? Und wer würde im Falle eines Unfalls recht bekommen?

Mfg Olli

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§ 1 der StvO:

Jeder muß so fahren, das er andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet.

Die Geschwindigkeit muß so angepaßt sein, daß der Verkehrsteilnehmer jederzeit bremsbereit ist.

Adios

es gibt keine eindeutige Reglung. Das Überholen stellt in allen Fällen eine erhöhte Betriebsgefahr dar, die besondere Umsicht erfordert. Beide müssen sich einigen und arrangieren (Ähnlich dem Fall, wenn 4 Fahrzeuge an eine R. vor L. Kreuzung gleichzeitig kommen).

Im Falle eines Unfalls wird der Schaden aufgeteilt. Es könnte evtl. eine Tendenz geben, dass der der rechts fährt noch umsichtiger sein muss, da er zum Überholen ansetzt. Dort spricht die Gesetzgebung ja von der Möglichkeit diesen Vorgang abzubrechen, wenn dadurch andere gefährdet sind. Ebenfalls darf man wieder einscherende Fahrzeuge nicht behindern. Auf der anderen Seite darf ein wieder einscherender Fahrer sein Tun auch nicht erzwingen.

Hier gilt also besondere Umsicht. eine Teilschuld wird es wohl im Normalfall immer geben. Ausnahmen wäre wohl das Cenario, dass jemand unmittelbar und ohne Vorzeichen die rechte Spur verlässt und dadurch den auf dieser Spur wieder Einscherenden rammt. Als Kraftfahrer hat man ja die Pflicht auch den rückwärtigen Verkehr zu beobachten und seinen Fahrstil anzupassen. Da man nun nicht ausscheren darf, wenn von hinten einer kommt, gibt es wieder eine erhöhte Schuldtendenz zum "rechte-Spur-Fahrer".

Streng genommen hat der schnellere also evtl doch etwas mehr Rechte.

Zur Lage: VU gemäss Fragestellung (2, bzw. 3+ Fahrzeuge beteiligt)

Es gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. Wer am schnellsten fuhr, hat am meisten dagegen verstossen. Ein(e) GutachterIn wird über die Fahrzeugschäden die Geschwindigkeit(sunterschiede) bestimmen können. Die etweige Unübersichtlichkeit des VU-Ortes bzw. der Verkehrslage gilt für beide/alle Beteiligte gleichermassen, sich daraus ergebende mögliche Zusammenstösse sind in ihren Folgen durch angemessene Umsicht zu vermeiden bzw. in ihrer Schadenshöhe möglichst gering zu halten.

Wenn sich eine (Un-)Schuld nicht sicher nachweisen lässt, kann die Gefährdungshaftung für den Einsatz des eigenen Fahrzeuges angelastet werden (25%). Hierzu bedarf es keines anteiligen Eigenverschuldens.

Ist überhaupt kein Schuldnachweis zu führen, muss der Gesamtschaden hälftig (2x 01*)/anteilig (3+ x 01*) getragen werden.

Davon abweichende Entscheidungen sind über "Prozess > Urteil > Annahme desselben" möglich.

Mit Grüssen, FrankWo.

01* - Zielperson/Fahrzeug mit Verdacht auf VU-(Mit-)Verursachung

02, 03, 04+ - am VU (vermutlich) nicht schuldhaft Beteiligte nach Anzahl durchnummeriert.

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