Jump to content
EUROPAS GROßE
SPORTWAGEN COMMUNITY

Sportauspuff


reni355

Empfohlene Beiträge

Jetzt registrieren, um Themenwerbung zu deaktivieren »
  • Antworten 109
  • Erstellt
  • Letzte Antwort

Genau die mein ich. Sind ja zu Überführungs- , Probe-, Verkaufs- und Werkstattfahrten.

Auf dieser Werkstattfahrt stellt man jetzt fest, dass der Auspuff zu laut ist und nachgebessert werden muss.

Die Steuerhinterziehung dürfte ja auch ausscheiden - oder denke ich da falsch?

Das ist klar, ging mir jetzt nur mal ums Prinzip. Kann ja schlecht auf der Zulassungsttelle anrufen und fragen. Dann werden die mir das Fahrtenbuch regelmäßig komplett zerpflücken :D

Ganz einfach: wenn Du jeden Samstag volles Rohr mit Deinem Auto durchs Dorf fliegst werden dei Dorf-Sheriffs Dich innerhalb kürzester Zeit lieb gewinnen....und mit roten Kennzeichen öfter mal kontrollieren und Deine Gründe in Frage stellen. Ob das passiert liegt etwas in Deiner Hand.

§ 28 StVZO

Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten

(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Prüfingenieur einer zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfungsfahrten), Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung unternommen werden. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt. Bei Fahrten im Sinne des Satzes 1 müssen rote Kennzeichen oder in den Fällen des Absatzes 4 Kurzzeitkennzeichen an den Fahrzeugen geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge sind besondere Fahrzeugscheinhefte (Muster 3) und für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen besondere Fahrzeugscheine (Muster 4) mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Als Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück; als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs. An Fahrzeugen, denen gemäß § 23 Abs. 1b ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten rote Kennzeichen oder Kurzeitkennzeichen angebracht werden, wenn diese Fahrten außerhalb des Betriebszeitraums erfolgen sollen. Die angebrachten Saisonkennzeichen müssen vollständig abgedeckt sein.

(2) Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen entsprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern aus einer Null (O) mit einer oder mehreren nachfolgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter Schrift auf weißem, rot gerandetem Grund herzustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte nach Muster 3 können durch die für den Betriebssitz örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden Verwendung, auch für verschiedene Fahrzeuge und auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zugeteilt werden. Der Empfänger dieser Hefte hat für jedes Fahrzeug einen entsprechenden Schein zu verwenden und die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten hat er fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind am Betriebssitz zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das rote Kennzeichen zugeteilt worden ist, oder nach Widerruf sind Kennzeichen und ausgegebene Hefte der Zulassungsbehörde unverzüglich einzureichen.

(4) Bei Bedarf hat eine Zulassungsbehörde zur einmaligen Verwendung für Zwecke nach Absatz 1 Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und besondere Fahrzeugscheine nach Muster 4, auch ohne vorherige Bezeichnung des Fahrzeugs im Fahrzeugschein, auszugeben. Der Empfänger hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den Schein einzutragen. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt werden; die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis zu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab Zuteilung) beschränkt.

(5) Kurzzeitkennzeichen sind in schwarzer Schrift auf weißem, schwarz gerandetem Grund herzustellen; sie müssen den Anforderungen nach Anlage Vd genügen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(6) Rote Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen sind erst zuzuteilen, wenn der Nachweis erbracht ist, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht oder daß der Halter der Versicherungspflicht nicht unterliegt.

***********************************************

§ 49

Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.

(2) Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage in den nachfolgend genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, müssen diesen Vorschriften entsprechen:

1. Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 42 S. 16), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,

2. Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. EG Nr. L 378 S. 45),

3. (weggefallen)

4. Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1), jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift nach Absatz 1 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 genügen. Fahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 1 genügen.

(2a) Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie

1. mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nr. 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. L 349 S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 zur Änderung der Richtlinie 78/1015/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. L 98 S. 1) oder

2. mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 Anhang VI Nr. 1.3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) oder

3. mit dem Markenzeichen "e" und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nr. 2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)

gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für

1. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden,

2. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.

(3) Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.

(4) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.

(5) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in Absatz 2 und 3 genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e.V., Westendstr. 199, 80686 München. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.

********************************************

Haben wir die Auspufffragen jetzt geklärt? :wink:

@ Diga-Tec:

Wenn die Uniformierten vom Mißbrauch des roten 06er-Kennzeichens Lunte riechen, dann kann es sündhaft teuer werden. Ist aber längst nicht alles: Da Du das Kennzeichen ja als Händler (also wissender Profi) führst, kann Dir - neben einer Gewerbeuntersagung - wegen mangelnder charakterlicher Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im deutschen öffentlichen Strassenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen und erst nach einer MPU wiedererteilt werden.

:(

Ein abgefahrener Reifen ist keine die ABE tangierende Veränderung am Auto. Wenn, dann mach es bitte genau.

Daß der Gutachter den abgefahrenen Reifen ins Gutachten aufnimmt ist aus seiner Sicht selbstverständlich-weil er vereidigt ist und nicht wegen falscher Beurkundung belangt werden möchte-mache ich im übrigen bei meinen medizinischen Gutachten auch so.

Ich kann hier im Forum niemanden den Rat geben, sich gegen das Recht zu verhalten. Und, -EC- , ich würde Dich bitten, das genauso zu halten. Die Folgen, die ich beschrieben habe sind absolut realitätsnah-und selbst wenn es nicht zum Versicherungsfall kommt und Du nur erwischt wirst sinds 4 Punkte und unter Umständen ein Fahrverbot. Das gilt schon bei Peanuts wie weißen Blinkern oder ähnlichem.

Noch eins: auch wenn Du noch viel größer schreibst-ich lasse mich nicht beleidigen. "Schwachsinn" ist für mich hart an der Grenze, sollte mir sowas nochmal vor die Augen kommen sorge ich für einen kleinen "Urlaub" vom Forum. In der Hoffnung, daß es heute einfach ein bißchen warm ist lassen wir es dabei.

Um eins mal klar zu stellen, ich habe hier niemanden den Rat gegeben sich gegen das Recht zu verhalten. Ich habe hier nur deine falsche Aussage in Betracht gezogen und dazu stehe ich immer noch.

Und noch eins, selbst wenn ich an der Ampel stehe und total besoffen bin und ihr fäht mir auf, bin ich im Recht und eure Versicherung muss dafür gerade stehen. Aber das glaubt ihr ja wahrscheinlich auch nicht X-) .

Das mein Führerschein dann flöten geht, das braucht ihr mir jetzt nicht versuchen zu erklären, das weiss ich auch selber.....

PS. Ich spreche hier von Fällen die in meiner 4 jährigen Karriere als Selbstständiger in der Autovermietungsbranche oft genug passieren. Also bitte versucht mir nichts zu erklären!!!

@alpinab846

Kannst mich gerne sperren, wenn du meinst es tut deinem Ego gut :-))!

Viel Spaß dabei.

...

Und noch eins, selbst wenn ich an der Ampel stehe und total besoffen bin und ihr fährt mir auf, bin ich im Recht und eure Versicherung muss dafür gerade stehen.

...

Ist ja alles richtig, nur hat das absolut nichts mit der Betriebserlaubnis (=BE) zu tun. Bei Peters Aussage, die Du ja als Schwachsinn betitelt hattest, ging es z.B. um umgeschweißte Alufelgen und ähnlichem. Hierbei geht es dann sehrwohl um die gültige BE.

Du schmeißt jetzt irgendwie alle gemachten Aussagen in einen Topf und suchst Dir dann die zu Deinem Statement passendsten heraus.

Solange die BE bestehen bleibt, sind alle Deine Aussagen bezüglich der Versicherung (wahrscheinlich) zutreffend. Erlischt allerdings die BE wegen z.B. einem Auspufftausch ohne ABE oder E1, dann wird es "versicherungstechnisch" ziemlich heikel. - Gut, bei 15,25 Euro wird die Versicherung keine Welle machen, aber wenn es bei einem Personenschaden mit anschließendem 4-jährigem Reha-Aufenthalt für insgesamt 6.000.000,- Euro geht, dann werden sie Dich am langen Arm verhungern lassen. - Das ist Fakt!

.

Um eins mal klar zu stellen, ich habe hier niemanden den Rat gegeben sich gegen das Recht zu verhalten. Ich habe hier nur deine falsche Aussage in Betracht gezogen und dazu stehe ich immer noch.

Und noch eins, selbst wenn ich an der Ampel stehe und total besoffen bin und ihr fäht mir auf, bin ich im Recht und eure Versicherung muss dafür gerade stehen. Aber das glaubt ihr ja wahrscheinlich auch nicht X-) .

Das mein Führerschein dann flöten geht, das braucht ihr mir jetzt nicht versuchen zu erklären, das weiss ich auch selber.....

PS. Ich spreche hier von Fällen die in meiner 4 jährigen Karriere als Selbstständiger in der Autovermietungsbranche oft genug passieren. Also bitte versucht mir nichts zu erklären!!!

@alpinab846

Kannst mich gerne sperren, wenn du meinst es tut deinem Ego gut :-))!

Viel Spaß dabei.

Sorry EC, aber so einfach wie Du das hier schreibst ist es eben nicht!

Ich bin ja mal gespannt, wie lange Du, wenn Du im Vollrausch warst, gegen die Versicherung des Unfallverursacher prozessieren darfst, um Deinen Schaden erstattet zu bekommen. Das dauert mal locker 2 oder drei Jahre.

Die gegnerische Haftpflicht wird nämlich alle juristischen Möglicheikten ausschöpfen, den Schaden nicht regulieren zu müssen und Dir eine Teilschuld aufgrund des Vollrausches zuschieben. Zumal der Führerschein gleich von der Polizei vor Ort eingezogen wurde. Da hast Du dann ganz tolle Karten bei den folgenden Gerichtsverhandlungen.

Alos bitte etwas mehr Vorsicht mit solchen Aussagen. Danke!

Adios

Anzeige eBay
Geschrieben
Geschrieben

Hallo reni355,

 

schau doch mal hier zum Thema Lamborghini Murciélago (Anzeige)? Eventuell gibt es dort etwas Passendes.

 

Der V16 Motor zum Selberbauen (Anzeige) ist auch genial.

  • Gefällt Carpassion.com 1

Archiviert

Dieses Thema ist archiviert und für weitere Antworten gesperrt. Erstelle doch dein eigenes Thema im passenden Forum.



×
×
  • Neu erstellen...