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Sportauspuff


reni355

Empfohlene Beiträge

Ich bin früher auch so drauf gewesen. Umgeschweißte Aluräder etc...

Aber mal ganz ehrlich-es kommt zu einem Unfall mit Personenschaden und die Versicherung findet heraus, daß Du mit einem Auto unterwegs warst, dessen Zulassungsgenehmigung erloschen ist....Das kann Dir die ganze Existenz ruinieren. Die Versicherung reguliert zwar erstmal, kommt aber dann sicher auf Dich zurück.

Mir ist sowas zu heiß.

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Der Edelstahlpuff den ich am Countach habe hat 2 100-Zeller Rennkats drin, obwohl man früher die Abgaswerte auch eingehalten hat, konnte man kaum bei laufendem Motor hinter dem Auto stehen ohne ne Vergiftung zu riskieren.

Nun mit den Rennkats kommt nicht gerade Alpenluft raus, aber immerhin kann man problemlos hinter dem Auto stehen und merkt nichts mehr.

Ausser den beiden Kats ist nichts im Auspuff, der macht 98-99Db in der 50cm Nahfeldmessung bei 4500/min was ausreichend laut ist, lauter will ich gar nicht, so ist es auffallend tief grollend aber nicht störend.

Kat's raus ist für Ignoranten die keine Ahnung haben !

Nun mit den Rennkats kommt nicht gerade Alpenluft raus, aber immerhin kann man problemlos hinter dem Auto stehen und merkt nichts mehr.

Ich glaube wir sollten uns diesbezüglich nichts vormachen, dass wenn wir 100-Zeller montieren gleich wieder mit dem grünen Daumen rumfahren.

Tatsache ist, dass je nach Motoreinstellung bei 100-Zellern die Abgaswerte erreicht werden. Je nach Nockenwellen geht das auch mit 100-Zellern nicht mehr.

Wichtig dabei ist aber zu erwähnen, dass hier die Werte NUR im Leerlauf erreicht werden. Im Fahr-/Lastzustand könnt ihr genausogut keine Kats drin haben! Das hat schon seinen Grund wieso die Werkskat so dicht sind. Man muss schliesslich die notwendige Fläche hinbekommen um auch bei Vollast unter Höchstdrehzahl möglichst katalytisch gewandelte Abgase zu erhalten.

Fazit: Auch mit 100-Zellern fahren wir Dreckschleudern. Auch wenn's im Leerlauf nicht stinkt.

Also bewegen die ganzen Lambo-Owner ihre Autos nur im Testmodus....

Ich hab die Kats drin, wegen sowas riskier ich nicht meine Freiheit.

Ein Unfall und man kann ruiniert sein, das ist es einfach nicht wert.

Ich glaube wir sollten uns diesbezüglich nichts vormachen, dass wenn wir 100-Zeller montieren gleich wieder mit dem grünen Daumen rumfahren.

Tatsache ist, dass je nach Motoreinstellung bei 100-Zellern die Abgaswerte erreicht werden. Je nach Nockenwellen geht das auch mit 100-Zellern nicht mehr.

Wichtig dabei ist aber zu erwähnen, dass hier die Werte NUR im Leerlauf erreicht werden. Im Fahr-/Lastzustand könnt ihr genausogut keine Kats drin haben! Das hat schon seinen Grund wieso die Werkskat so dicht sind. Man muss schliesslich die notwendige Fläche hinbekommen um auch bei Vollast unter Höchstdrehzahl möglichst katalytisch gewandelte Abgase zu erhalten.

Fazit: Auch mit 100-Zellern fahren wir Dreckschleudern. Auch wenn's im Leerlauf nicht stinkt.

Dir ist aber schon bekannt dass ich von einem 20 Jahre alten Vergaser-Auto rede mit erlaubten Abgaswerten von 400ppm HC usw. :wink:

Bei modernen Autos müsste man 200 Zeller nehmen, im übrigen erfüllen auch die heutigen Autos die Abgaswerte unter Vollast nicht, das ist z.T. unmöglich da speziell Turbos wegen der nötigen Innenkühlung fett laufen müssen. Wegen der immer strenger werdenden Abgaswerte läuft ein Mitsu Evo schlechter als seine Vorgänger, da mit Euro 4 auch mehr getestet wird.

Auch die ganzen Magermix-Motoren waren ein Etikettenschwindel, denn bei Vollast waren die schlechter als die normalen.

Aber zurück zum Thema...

Wegen der immer strenger werdenden Abgaswerte läuft ein Mitsu Evo schlechter als seine Vorgänger, da mit Euro 4 auch mehr getestet wird.

Und am schlimmsten ist es, wenn innerhalb eines Modellzyklus die Abgasnorm verschärft wird (z.B. von Euro 3 auf Euro 4), dann sind Leistungseinbußen oft unumgänglich (siehe z.B. Winnis Maserati 4200 GT). :dagegen:

Ich bin früher auch so drauf gewesen. Umgeschweißte Aluräder etc...

Aber mal ganz ehrlich-es kommt zu einem Unfall mit Personenschaden und die Versicherung findet heraus, daß Du mit einem Auto unterwegs warst, dessen Zulassungsgenehmigung erloschen ist....Das kann Dir die ganze Existenz ruinieren. Die Versicherung reguliert zwar erstmal, kommt aber dann sicher auf Dich zurück.

Mir ist sowas zu heiß.

Es tut mir echt leid das sagen zu müssen, aber wieso wird immer wieder so ein Schwachsinn behauptet?????

Wenn ich eins nicht mag ist es wenn man ohne Grundkenntnisse sich zu einem Thema äußert und das noch FALSCH ist.....

Der Edelstahlpuff den ich am Countach habe hat 2 100-Zeller Rennkats drin, obwohl man früher die Abgaswerte auch eingehalten hat, konnte man kaum bei laufendem Motor hinter dem Auto stehen ohne ne Vergiftung zu riskieren.

Nun mit den Rennkats kommt nicht gerade Alpenluft raus, aber immerhin kann man problemlos hinter dem Auto stehen und merkt nichts mehr.

Ausser den beiden Kats ist nichts im Auspuff, der macht 98-99Db in der 50cm Nahfeldmessung bei 4500/min was ausreichend laut ist, lauter will ich gar nicht, so ist es auffallend tief grollend aber nicht störend.

Kat's raus ist für Ignoranten die keine Ahnung haben !

Das mag schon sein, aber soweit ich informiert bin, hat fast kein Diablo mehr Kats drin. Aber hätte weniger mit dem Sound zu tun!

Ich persönlich finde es mit den Sport-Kats perfekt und der Rest wäre mir zu laut, ganz davon abgesehen das man Gefahr läuft ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung am Hals zu haben :wink:

@CountachQV

Gebe dir voll recht, wenn man sich nicht auskennt und dazu noch in der falschen Werkstatt landet, dann werden nur ein paar Rohre verbaut und die ziehen einem richtig viel Geld aus der Tasche.

Danke nochmal für die zahlreichen Bilder und Preise :-))!

Bei den ersten Diablos brachen häufig die Keramik-Kats, daher wurden sie bei vielen ausgehöhlt, bei den Ferris übrigens auch...

Wenn man die Metallkat der späteren Diablos nimmt gibt es keine Probleme mehr.

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Hallo reni355,

 

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Ich bin früher auch so drauf gewesen. Umgeschweißte Aluräder etc...

Aber mal ganz ehrlich-es kommt zu einem Unfall mit Personenschaden und die Versicherung findet heraus, daß Du mit einem Auto unterwegs warst, dessen Zulassungsgenehmigung erloschen ist....Das kann Dir die ganze Existenz ruinieren. Die Versicherung reguliert zwar erstmal, kommt aber dann sicher auf Dich zurück.

Mir ist sowas zu heiß.

Was ist denn daran jetzt so ein "Schwachsinn"? - Schön, dass Du Dich aufregst; schöner wär´s, wenn Du es auch erklären könntest. :???:
Es tut mir echt leid das sagen zu müssen, aber wieso wird immer wieder so ein Schwachsinn behauptet?????

Wenn ich eins nicht mag ist es wenn man ohne Grundkenntnisse sich zu einem Thema äußert und das noch FALSCH ist.....

Das mag schon sein, aber soweit ich informiert bin, hat fast kein Diablo mehr Kats drin. Aber hätte weniger mit dem Sound zu tun!

Ich persönlich finde es mit den Sport-Kats perfekt und der Rest wäre mir zu laut, ganz davon abgesehen das man Gefahr läuft ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung am Hals zu haben :wink:

@CountachQV

Gebe dir voll recht, wenn man sich nicht auskennt und dazu noch in der falschen Werkstatt landet, dann werden nur ein paar Rohre verbaut und die ziehen einem richtig viel Geld aus der Tasche.

Danke nochmal für die zahlreichen Bilder und Preise :-))!

Was heißt hier Schwachsinn?

1. Die Aussage ist zutreffend was das Verhalten der Versicherungen sowohl im Haftpflicht- wie auch im Kaskobereich angeht.

2. Dann wäre es ja schön von Dir gewesen, wenn Du Deine aktuellen Erkenntnisse hier schriftlich kund getan hättest.

Sorry, aber nur "Schwachsinn" behaupten, ohne eine fundierte Antwort ist mir etwas wenig.

Adios

Fakt ist, daß jede Veränderung an zulassungsrelevanten Bauteilen (Spoiler, FAhrwerksteile, Motormanagement, Räder....) die nicht in den Papieren steht faktisch zum Erlöschen des Versicherungsschutzes führt. Und da sind die Versicherungen sehr kritisch, weil es sich lohnt...

Man kann dagegen angehen und versuchen, über einen Gutachter zu widerlegen, daß die Teile ursächlich für den Unfall waren-aber das ist sehr ungewiß vom Ausgang her.

Ich habe da lange drüber nachgedacht...Schwachsinn (Debilität) kann ich beim besten Willen bei mir nicht finden....

Fakt ist, daß jede Veränderung an zulassungsrelevanten Bauteilen (Spoiler, FAhrwerksteile, Motormanagement, Räder....) die nicht in den Papieren steht faktisch zum Erlöschen des Versicherungsschutzes führt. Und da sind die Versicherungen sehr kritisch, weil es sich lohnt...

Man kann dagegen angehen und versuchen, über einen Gutachter zu widerlegen, daß die Teile ursächlich für den Unfall waren-aber das ist sehr ungewiß vom Ausgang her.

Ich habe da lange drüber nachgedacht...Schwachsinn (Debilität) kann ich beim besten Willen bei mir nicht finden....

Und genau das ist nicht Fakt!

Ich möchte mal sehen welche Versicherung bei einem Unfall nicht zahlt, weil z.B. jemand einen Auspuff ohne ABE dran hat?????

Wenn man hergeht und z.B. seine Rückleuchten schwarz lackiert und jemand durch das nichtsehen des Bremslichtes auffährt, dann sieht die Sache ganz anderster aus. Aber solange der Unfall nicht durch das veränderte Bauteil verursacht wurde ( und das ist ganz einfach nachzuweisen ) müssen die Versicherungen immer bezahlen. UND GENAU DAS IST FAKT

Erst kürzlich ist ein bekannter mit seinem CL 500 durch Unachtsamkeit auf eine Verkehrsinsel aufgefahren. Der Schaden beträgt ca. 15.000 €. Als der Gutachter der eigenen Versicherung kam ( Vollkasko ) stellte er fest das die Hinterreifen absolut kein Profil mehr hatten aber wusste auch das dies nicht der Auslöser für den Unfall war und nahm es ganz beruhigt mit ins Gutachten auf. Das Fahrzeug wurde repariert und der Betrag an die Werkstatt gezahlt. Aber wäre er auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern gekommen und in die Leitplanken gefahren, hätte die Versicherung versucht sich den bezahlten Schadensbetrag vom Fahrer rückzuerstatten.

Und genau das ist nicht Fakt!

Ich möchte mal sehen welche Versicherung bei einem Unfall nicht zahlt, weil z.B. jemand einen Auspuff ohne ABE dran hat?????

Wenn man hergeht und z.B. seine Rückleuchten schwarz lackiert und jemand durch das nichtsehen des Bremslichtes auffährt, dann sieht die Sache ganz anderster aus. Aber solange der Unfall nicht durch das veränderte Bauteil verursacht wurde ( und das ist ganz einfach nachzuweisen ) müssen die Versicherungen immer bezahlen. UND GENAU DAS IST FAKT

Erst kürzlich ist ein bekannter mit seinem CL 500 durch Unachtsamkeit auf eine Verkehrsinsel aufgefahren. Der Schaden beträgt ca. 15.000 €. Als der Gutachter der eigenen Versicherung kam ( Vollkasko ) stellte er fest das die Hinterreifen absolut kein Profil mehr hatten aber wusste auch das dies nicht der Auslöser für den Unfall war und nahm es ganz beruhigt mit ins Gutachten auf. Das Fahrzeug wurde repariert und der Betrag an die Werkstatt gezahlt. Aber wäre er auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern gekommen und in die Leitplanken gefahren, hätte die Versicherung versucht sich den bezahlten Schadensbetrag vom Fahrer rückzuerstatten.

Alles sehr interessant und auch der "alle-Augen-zudrückende-Gutachter" hat seinen Job mal dem Versicherungsnehmer gegenüber positiv ausgeübt,...

...aber Fakt ist nunmal, dass bei nichtzugelassenen Ersatz-, Anbau- und Zubehörteilen die allgemeine Betriebserlaubnis völlig automatisch erlischt. Rein juristisch ist man dann also mit einem für den öffentlichen Strassenverkehr nicht zugelassenen Fahrzeug unterwegs! - Die gesetzliche Kfz-HaftPFLICHTversicherung war aber für das Fahrzeug mit (!!!) ABE abgeschlossen worden. Warum? - Ganz einfach: Für nichtzugelassene (nicht "nicht zugelassene"!) Fahrzeuge - also ohne ABE - kann ich keine gesetzliche Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abschließen. Nur eine Privathaftpflicht oder etwas wie z.B. eine Rennsportversicherung.

Die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung kann aber muß nicht den Schaden übernehmen! Ob es einen kausalen Zusammenhang zwischen entstandenen Schaden und dem nichterlaubten Anbau-, Zuberhör- oder Ersatzteil gibt, spielt absolut keine Rolle, da schon allein rein vertragsrechtlich kein Versicherungsschutz für besagten Wagen besteht. Es können - wie bereits schon gesagt - nur zulassungsfähige und mit der vorgeschriebenen allgemeinen Betriebserlaubnis versehene Fahrzeuge von der gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung versichert werden!!! - DAS ist Fakt!!!

Lies Dir zum Zeitvertreib doch auch mal das Kleingedruckte auf der Rückseite Deines Versicherungsvertrages wirklich genauer durch und konsultiere mal einen anständigen Rechtsexperten für Versicherungsfragen, statt auf den Schwachsinn eines mit abgefahrenen Reifen und verkehrsinselzerstörenden potenziellen Todesfahrer zu hören. - Und bitte erzähl den jüngeren und noch unerfahrenden CP-Usern nicht so´n Quatsch, der im schlimmsten Falle nicht nur ihr eigenes sondern auch das Leben anderer Verkehrsteilnehmer beenden könnte! :evil:

Ein abgefahrener Reifen ist keine die ABE tangierende Veränderung am Auto. Wenn, dann mach es bitte genau.

Daß der Gutachter den abgefahrenen Reifen ins Gutachten aufnimmt ist aus seiner Sicht selbstverständlich-weil er vereidigt ist und nicht wegen falscher Beurkundung belangt werden möchte-mache ich im übrigen bei meinen medizinischen Gutachten auch so.

Ich kann hier im Forum niemanden den Rat geben, sich gegen das Recht zu verhalten. Und, -EC- , ich würde Dich bitten, das genauso zu halten. Die Folgen, die ich beschrieben habe sind absolut realitätsnah-und selbst wenn es nicht zum Versicherungsfall kommt und Du nur erwischt wirst sinds 4 Punkte und unter Umständen ein Fahrverbot. Das gilt schon bei Peanuts wie weißen Blinkern oder ähnlichem.

Noch eins: auch wenn Du noch viel größer schreibst-ich lasse mich nicht beleidigen. "Schwachsinn" ist für mich hart an der Grenze, sollte mir sowas nochmal vor die Augen kommen sorge ich für einen kleinen "Urlaub" vom Forum. In der Hoffnung, daß es heute einfach ein bißchen warm ist lassen wir es dabei.

Zitat aus einem "Insider-Forum":

Das Straßenverkehrsrecht sieht genau sieben Fälle vor, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt:

1. Das Fahrzeug wird entgültig stillgelegt

Dies tritt auch automatisch ein, wenn das Fahrzeug länger als 18 Monate abgemeldet war.

2. Die Zulassungsstelle entzieht die BE ausdrücklich

Dieser Fall wäre denkbar, wenn Mängel auch nach wiederholter Aufforderung nicht behoben werden oder die Kfz-Steuer oder Haftpflichtversicherung nicht bezahlt werden. Dies kommt aber nur in Ausnahmefällen vor.

3. Eine erforderliche Änderungsabnahme wird nicht unverzüglich durchgeführt

Wann eine Änderungsabnahme erforderlich ist steht im Prüfzeugnis. Der Knackpunkt liegt im Wort "unverzüglich". Das BGB sieht darin im Allgemeinen eine Frist von 3 Werktagen. Da wir hier aber im StVZO-Bereich sind, ist das lediglich ein Anhaltspunkt. Eine Definition zum Begriff "unverzüglich" lautet "ohne schuldhafte Verzögerung". Das bedeutet also, wer nach der Änderung in Urlaub fährt, ins Krankenhaus muss oder ähnliches verschuldet keinen Verzug. Ähnlich sieht es mit dem Wochenende aus, an dem ja keine Prüfstellen offen sind. Das Ganze ist aber mit Vorsicht zu genießen, da immer eine Portion Ermessen mit im Spiel ist.

4.Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet

Das betrifft den An- oder Einbau von Teilen mit einer Teilegenehmigung wie ABE oder ECE/EG-Genehmigung. Für diese Teile ist häufig keine (bei ECE/EG-Genehmigung nie) eine Änderungsabnahme vorgeschrieben. Werden die Auflagen im Prüfzeugnis jedoch nicht beachtet, erlischt die BE des Fahrzeugs.

5. Technische Änderungen, die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern

Hier bedeutet verschlechtern jedoch unter die Grenzwerte bei Erstzulassung. Wer also einen leiseren Endschalldämpfer oder einen Kat nachrüstet und diesen später wieder ausbaut verliert die BE nicht, da sich das Abgas- bzw. Geräuschverhalten zwar verschlechtert, aber nicht unterhalb der ursprünglichen Werte. Bei Nachrüstendschalldämpfern bestätigt das beigelegte Gutachten, dass die gültigen Grenzwerte nicht unterschritten werden.

6. Technische Änderungen, durch welche die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird

Also z.B. PKW in Wohnmobil, PKW geschlossen in PKW offen

7. Technische Änderungen, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist

Es heißt ausdrücklich "Verkehrsteilnehmer" und nicht "andere Verkehrsteilnehmer". Damit ist der Fahrer selbst eingeschlossen. Dies dürfte der häufigste und auch der am umstrittenste Grund sein, weshalb ein Fahrzeug seine Betriebserlaubnis verliert.

Zur Beurteilung gibt es einen Beispielkatalog mit Richtliniencharakter, den

Sachverstand eines Prüfers und einige Gerichturteile.

Beispiele, die zum Erlöschen der BE führen sind z.B. Scheibenfolien ohne Bauartgenehmigung, Sonnenschutzblende am oberen Rand der Windschutzscheibe, ungenehmigter Überrollbügel, Austausch des Luftansaugtrichters (betrifft das Abgas-/Geräuschverhalten), Kürzen von Schraubendruckfedern, Verwendung von Nebelschlußleuchten als Bremsleuchten.

Beispiele für Nicht-Erlöschen sind:

Lauflicht im Kühlergrill (hier sieht man, wie schmal der Grat ist. Die falschen Bremslichter und das Lauflicht sind beides unzulässige lichttechnische Einrichtungen, werden aber einmal als Gefährdung und einmal als Unvorschriftsmäßigkeit bewertet),nachträglicher Einbau einer Gasstandheizung, Abweichung der Größe eines Fahrzeugreifens.

Dies sind alles Einzelentscheidungen und keine Pauschalaussagen.

Wichtig ist, dass es nicht ausreicht, dass die Änderung eine Gefährdung verursachen kann, sondern sie muss konkret zu erwarten sein. Beim letzten Beispiel mit den Reifen handelte es sich bestimmt um eine "vernünftige Reifengröße", die z.B. zwischen den Dimensionen zweier Seriengrößen war. Wenn ein Reifen bei Kurvenfahrt im Radhaus schleift, sieht die Sache ganz anders aus.

Zum Schluß möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass bei den letzten drei Punkten das Wort "Änderung" steht. Das ist entscheidend. Wenn ein Endschalldämpfer im Laufe der Zeit ausgebrannt ist und lauter wird als im Fahrzeugschein steht, ist das eine Unvorschriftsmäßigkeit. Wird er jedoch absichtlich ausgeräumt, erlischt die BE. Werden an einer Feder zwei Windungen abgesägt, erlischt die BE, bricht die Feder auseinander, ist es eine Unvorschriftsmäßigkeit. Die technische Änderung setzt ein willentliches Handeln voraus. Verschleiß und Defekt gehören nicht dazu, führen also auch nicht zum Erlöschen der BE, auch wenn sie die gleiche Auswirkung haben. - Ende

***********************************************

Zur ABE-Frage:

Wenn du jetzt einen Spoiler ohne ABE montierst, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, bzw. wird an einem Fahrzeug eine technische Veränderungen vorgenommen erlischt die Betriebserlaubnis bereits beim Anbau! - Da diese dann Kraft Gesetz erloschen ist, muss das Fahrzeug erst wieder ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Das Verfahren zur Neuerteilung einer Zulassung liegt dann bei der Zulassungsstelle. Wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist, gibt es eine Owi Anzeige (50€/3 Punkte), sowie die Untersagung der Weiterfahrt. Der Betroffene wird direkt vor Ort angehört und das Ganze geht dann an die Bußgeldstelle, sowie Abdruck an die zuständige Zulassungsstelle, mit der Bitte das Neu-Zulassungsverfahren in eigener Zuständigkeit zu überwachen.

Die Kollegen im Nachbarbundesland sind sogar so strickt, dass sie die Kennzeichen entstempeln und das Fahrzeug aus dem öVR (öffentl.VerkehrsRaum) abschleppen.

Autor: Polizeihauptmeister

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Erlöschen der Betriebserlaubnis? - Rechtsgrundlage: § 18 und § 19 StVZO

Die wichtigen Stellen habe ich mal in BLAU markiert, zwecks Herausstellung.

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§ 16

Grundregel der Zulassung

(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.

(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.

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§ 17

Einschränkung und Entziehung der Zulassung

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(2) Nach Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen. Der Fahrzeugschein ist der Zulassungsbehörde zum Eintrag des Vermerks über die Betriebsuntersagung vorzulegen; bei zulassungsfreien Fahrzeugen ist der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebserlaubnis abzuliefern. Handelt es sich um einen Anhänger, so sind der Behörde die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen.

(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, § 23 Abs. 2, den §§ 24, 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 je nach den Umständen

1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder

2. die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.

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§ 18

Zulassungspflichtigkeit

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1. a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,

B) Stapler,

2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,

3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,

4. a) zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen),

B) dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm),

4a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 ccm, aber nicht mehr als 125 ccm),

4b. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 ccm oder weniger, beziehungsweise einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen,

5. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite),

6. folgende Arten von Anhängern:

a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;

B) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);

c) Anhänger hinter Straßenwalzen;

d) Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

e) Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

f) Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;

g) eisenbereifte Möbelwagen;

h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern;

i) Anhänger für Feuerlöschzwecke;

k) ...

l) Arbeitsmaschinen;

m) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden;

n) Anhänger, die als Verladerampen dienen;

o) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

p) einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1.000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1.000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1.200 mm betragen.

(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind

1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt,

2. Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saarland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Fahrzeuge, die nach der Übergangsvorschrift des § 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind,

3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist,

4. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,

5. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe B).

(4) Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen

1. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Stapler und einachsigen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,

2. Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe l und m - ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, - und

3. Leichtkrafträder

müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein eigenes amtliches Kennzeichen führen. Zweirädrige oder dreirädrige Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und motorisierte Krankenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt, nach § 29e, sonst durch amtliche Kennzeichen zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64b entsprechend.

(4a) Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der Vorschriften über den Fahrzeugbrief entsprechend anzuwenden. Auf amtliche Kennzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor, von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und von motorisierten Krankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 nicht anzuwenden.

(5) Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen

1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder

1a. die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder

2. eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsbehörde durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;

bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt. Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Bei den nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen und nach Absatz 4 kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen ist ein von der Zulassungsbehörde ausgefertigter Fahrzeugschein anstelle des Nachweises nach Satz 1 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(6) Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Art führt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen

1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor (§ 20) oder

2. die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über den Hubraum des Motors sowie darüber, daß der Motor mit seinen zugehörigen Teilen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Motornummer bestätigt haben, daß der Motor dem genehmigten Typ entspricht. In allen Fällen muss auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsbehörde vermerkt sein.

(7) Auf Antrag können für die in Absatz 2 genannten Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden; die Fahrzeuge sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

***************************************************

§ 19

Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ( ABl. EG Nr. L 370 S.8 ), entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1. in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder

2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder

3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)

in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1. für diese Teile...

... a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder...

... B) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist...

...und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder...

2. für diese Teile...

... a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder

... B) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,...

...erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder...

3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder

4. für diese Teile...

... a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,

... B) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und

... c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. :wink:O:-)

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1. des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und...

2. des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen...

...mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Fahrzeugschein, das Anhängerverzeichnis nach § 24 Satz 3 oder der Nachweis nach § 18 Abs. 5 einem entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflichten nach § 27 Abs. 1 bleiben unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 28 zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch § 27 Abs. 1 nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

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§ 22

Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile

(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbständig behandelt werden kann. Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, daß der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist. Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchführen zu lassen. In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 auf dem Nachweis (§ 19 Abs. 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend. Bei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen. Außerdem hat er jedem gefertigten Teil einen Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaubnis oder den Auszug davon und gegebenenfalls den Nachweis darüber (§ 19 Abs. 4 Satz 1) beizufügen. Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugschein einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut werden soll. Unter dem Gutachten hat die Zulassungsbehörde gegebenenfalls einzutragen:

"Betriebserlaubnis erteilt".

Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils in dem nach § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichen Nachweis und in dem Anhängerverzeichnis, sofern ein solches ausgestellt worden ist, einzutragen.

(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt worden sind.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

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§ 22a

Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile

(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

1.

Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c);

1a.

Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);

2.

Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);

3.

Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;

4.

(aufgehoben)

5.

Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;

6.

Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von

a)

Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z.B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),

B)

Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,

c)

Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,

d)

Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,

e)

Langbäumen,

f)

Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;

7.

Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);

8.

Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);

8a.

Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);

8b.

Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6);

9.

Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);

9a.

Umrißleuchten (§ 51b);

10.

Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);

11.

Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);

12.

Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);

12a.

Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);

13.

Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);

14.

Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);

15.

Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);

16.

Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);

16a.

Nebelschlußleuchten (§ 53d);

17.

Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten)

(§ 53b Abs. 5, § 54);

17a.

Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);

18.

Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

19.

Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);

20.

Fahrtschreiber (§ 57a);

21.

Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 60);

22.

Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);

23.

(aufgehoben)

24.

(aufgehoben)

25.

Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;

26.

Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

27.

Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).

(1a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

1.

Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,

2.

Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,

3.

Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72) oder der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) oder der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1), in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.

(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.

(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.

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Ich denke, damit ist alles klar...

Zusammenfassend eins nochmal: Man kann natürlich auf sein Glück vertrauen-aber die Polizei ist immer besser geschult, im Ruhrgebiet gab es in den späten 90ern schon geschulte Spezialkräfte, die sich erstaunlich gut mit Tuningmaßnahmen auskannten...denen machte man nix vor.

Leute-das kostet Punkte, Geld und Ärger. Sowas kann man wirklich keinem empfehlen. Im Fall eines Unfalles hat man den Ärger hoch 3....

Danke noch mal an Lamberko für die Arbeit.....

Weiss jemand von euch, wie es rechtlich aussieht, wenn ich ein Auto mit zu lautem Auspuff mit roten Überführungskennzeichen bewege?

Es ist ja eigentlich nicht zugelassen, d.h. stillegen geht nicht.

Ist es trotz Lautstärke verkehrssicher genug zum Fahren mit roten Kennzeichen?

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