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BGH-Urteil zu eBay Auktion


SManuel

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Hab gestern in einer Zeitung den Einzelfall gelesen.

Es geht um ein BGH-Urteil von eBay (Az. VIIIZR42/14).

Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall entschieden, in dem der Verkäufer de Versicherung seines VW Passat abbrach, obwohl ein Bieter bereits einen Euro geboten hatte. Der Verkäufer teilte dem Bieter mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden der 4200 Euro zahle.

Der Bieter klagte daraufhin auf Schadenersatz, weil seiner Ansicht nach bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Das sah der BGH genauso. Die Höhe des Schadenersatz entspricht dem Wert des Autos abzüglich des gebotes.

So und was sagt uns das??

z.B. Es steht im Angebot,

das Fahrzeug wird auch anderwetig Verkauft oder behalte das Recht das Fahrzeug auch anderweitig zu Verkaufen.

Wer bei eBay sowas schreibt hat pech. Da ab dem gebot einen Kaufvertrag zustande kommt mit dem Verkäufer.

Wie schützt man Sich.

Man gibt ein Mindestgebot ein beim Fahrzeugverkauf und solange der nicht erricht ist, ist ein Kauf nicht möglich drotz gebote. Kaufvertrag kommt erst zustande bei einem gebot ab den Wert oder drüber.

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Interessant das der Schadenersatz ide Höhe des Verkaufspreises war. Denn das wird wohl kaum der Schaden sein der dem Bieter tatsächlich abhanden gekommen ist. Denn sein Geld hat er noch.

Gebotsabgabe rechtfertigt noch lange nicht, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Wenn andere mitbieten und die Auktion dann beendet wird, können dann alle auf Schadensersatz klagen?

Ferner muss der Bieter belegen, dass ihm ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist und das wird schwer. Außnahme: er hat die Summe X von seinem gut verzinsten Konto für 10 Tage entnommen und hat dadurch Zinseinbußen. Die könnte er einklagen.

Ich vermute mal, dass der Sachverhalt etwas umfangreicher gewesen ist.

Ansonsten ist solch ein Urteil lächerlich und nicht eines BGH angemessen.

Und falls doch, kann man nur noch mit dem Kopf schütteln.

Interessant das der Schadenersatz ide Höhe des Verkaufspreises war. Denn das wird wohl kaum der Schaden sein der dem Bieter tatsächlich abhanden gekommen ist. Denn sein Geld hat er noch.

Der Käufer war mit 1 Euro Gebot der Meistbietende, der Wagen hatte einen Wert von Euro 5.250 und konsequenterweise wurden ihm Euro 5.249 Schadenersatz zugesprochen...:-)

WOW, mich würde nur interessieren, wenn der Verkäufer den Wagen für 4200€ verkauft hat, hat er das Auto nicht mehr aber 4200€. Jetzt wird dem Bieter diese Summe zugesprochen. Der Verkäufer muss den Schaden zahlen, hat kein Auto mehr und macht sogar Miese.

Klingt für mich -voll daneben- oder übersehe ich da etwas?

Noch was: wenn der Bieter keinen Schaden hatte, wieso wird ihm Schadensersatz zugesprochen oder muss er quasi die Summe für das Auto trotzdem zahlen, weil er ja das Auto nie für 1€ ersteigert hätte

Doch, der aktuelle Höchstbieter hat ein Recht darauf die Sache zu dem aktuellen Preis zu bekommen, wenn die Auktion aus irgendwelchen "unwichtigen" (z.B. "habe die Sache außerhalb von ebay verkauft") Gründen abgebrochen wird. Anders sieht es aus, wenn die Sache z.B. beschädigt wurde. Das muss dann aber belegt werden.

Ich habe auch schon "Schadenersatz" an so einen Korinthenkacker bezahlt...

Seitdem ist immer ein guter Bekannter zufällig Höchstbieter, wenn ich eine Auktion abbreche.

Das vollständige Urteil ist noch nicht veröffentlicht, aber die PM sagt:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9c55b50e5cf5ec8de79ae9a2f6f46d13&nr=69385&linked=pm&Blank=1

Der Bieter hat einen Schaden, weil er einen wirksamen Kaufvertrag über einen Gegenstand mit Wert 5.250 abgeschlossen hat und dafür nur Euro 1 Gegenleistung hätte erbringen müssen, also Schaden 5.249. Der Verkäufer hätte auch ohne ebay einen Verlust gemacht, weil er einen Gegenstand mit Wert 5.250 für Euro 4.200 verkauft hat. Wäre bei ebay 5.250 geboten worden und der Verkäufer hätte nicht erfüllt, hätte der Bieter natürlich einen viel geringeren Schaden oder gar keinen Schaden gehabt. Der Verkäufer hat das juristische Problem, dass er denselben Kaufgegenstand zweimal verkauft hat und damit einen Vertrag nicht erfüllen konnte. Das wirtschaftliche Problem des Verkäufers lag darin, dass einer der Kaufverträge zu 1 Euro zustandekam (Fehler: kein Mindestgebot angegeben etc.).

Ich weiss gar nicht was die Aufregung soll. Das einfach mal so Abbrechen von Auktionen ohne wichtigen Grund (wie z.B. das Fahrzeug hatte zwischenzeitlich einen Unfall) ist per Ebay Geschäftsbedingungen ohnehin untersagt. Und nicht nur im Kleingedruckten. Daran kommt jeder vorbei der Auktionen erstellt und nicht nur völlig blind durchklickt. Auch beim Abbrechen einer Auktion gibt es Hinweise dazu.

Alles was an Geschreibsel in den Auktionen drinsteht und den Ebay-Bedingungen widerspricht ist nichtig, und das ist auch gut so. Ich lese mir aufmerksam die Artikelbeschreibung und die angebotenen Zahlungsweisen durch, und damit muß es gut sein. Das will kein Käufer müssen, soll kein Käufer müssen und muss auch kein Käufer. Relevant ist es nur bei - meist gewerblichen - Anbietern die dem Kunden mehr Rechte einräumen als Ebay.

Das Erstellen einer Auktion über eine solche Summe ist keine Nichtigkeit wie das Betätigen der Klospülung oder der Erwerb eines Päckchens Zigaretten am Automaten.

Es gibt manchmal Fälle in denen es um einen echten Irrtum des Verkäufers geht. In solchen Fällen kann ein wichtiger Grund vorliegen - aber wie im Geschäftsleben generell würde man das vor Gericht abhängig vom Verkäufer machen. Einem Autohändler würde man einen wichtigen Irrtum im Angebot weniger schnell durchgehen lassen also Oma Meier.

Warum die Entschädigung in der Höhe? Einfach gesagt, zum Zeitpunkt des Gebots besteht ein Vertrag zwischen Bieter und Verkäufer. Im Rahmen der Auktionsbedingungen wird dieser unwirksam wenn ein höheres Gebot kommt. Dann entsteht ein neuer Vertrag zwischen neuem Bieter und dem Verkäufer. Da das Fahrzeug offensichtlich sehr viel mehr wert war ist der Schaden für den Bieter die Differenz zwischen Wert und Gebot.

Blumig formuliert:

Wer am Tag nach der Verlobung fremdgeht darf sich nicht wundern wenn die Verlobte stinksauer ist. :D

Wer am Tag nach der Verlobung fremdgeht darf sich nicht wundern wenn die Verlobte stinksauer ist. :D

Und auch dann können Ersatzpflichten für den Fremdgänger bestehen. Früher kostete sowas sogar noch das sog. Kranzgeld. Man sollte sich auch nicht mit 2 Frauen gleichzeitig verloben :-)

An die Auktion wird sich der Verkäufer jedenfalls noch länger erinnern (Manchmal verliert man halt und manchmal gewinnen die anderen...)

Kleiner Exkurs: Wie sagte mein Juraprofessor immer so schön: Der Heilige Geist ist sehr verwundert, Maria klagt auf 1300! :-) Der Paragraf ist mittlerweile gestrichen.

§ 1300

(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

Grüße,

Marc

Wenn man frühzeitig bei noch nicht erreichtem Mindestpreis das Angebot löscht, kann man da auch Probleme bekommen ?? Das war die Frage in SternTV ( Chat ).

Antwort:

Nur wenn in diesem Falle noch kein Gebot vorliegt.

Gerade eben bei SternTV (Chat ) und da kommen richtig Interessante Infos.

Frage:

In manchen Auktionen findet man den Hinweis: "Ich behalte mir das Recht vor den Artikel vorzeitig auch außerhalb von eBay zu verkaufen. Bieten Sie nur wenn Sie damit einverstanden sind." Wäre man mit so einem Zusatz dann rechtlich abgesichert?

Antwort:

Nach Meinung des OLG Düsseldorf wohl ja.

Das ist allerdings nur die Ansicht eines Gerichts, andere Gerichte können das anders sehen.

Anderer Ansatz!

Wenn man sich entschlossen hat eine Ware bei Ebay zu versteigern,

warum um alles in der Welt sollte man sich den Aufwand

(ist ja auch Zeit und entgangene Freizeit!) machen,

und das Angebot wieder löschen?

Wie SINNLOS (oder einfach nur unüberlegt) wäre das?

Wenn man frühzeitig bei noch nicht erreichtem Mindestpreis das Angebot löscht, kann man da auch Probleme bekommen ?? Das war die Frage in SternTV ( Chat ).

Antwort:

Nur wenn in diesem Falle noch kein Gebot vorliegt.

Was? Wieso?

Antwort:

Nach Meinung des OLG Düsseldorf wohl ja.

Das ist allerdings nur die Ansicht eines Gerichts, andere Gerichte können das anders sehen.

Da muss man in der Tat vorsichtig sein - nicht nur wegen anderer Rechtsmeinungen Denn gegen die Ebay-AGB verstößt der Verkäufer dennoch. Das OLG mag das so sehen, daß in diesem Fall zwischen Verkäufer und Käufer der Ebay-Passus keine Rechtskraft hatte, aber zwischen Ebay und Verkäufer ist das eine andere Sache, das ist ein bindender Vertrag zwischen Ebay und dem Verkäufer. Bei gewerblichen Anbietern könnten womöglich auch andere Anbieter aus Wettbewerbsrechtlicher Sicht dagegen vorgehen, mit dem Argument: "Ebay verbietet das, er macht es trotzdem, das ist unlauterer Wettbewerb".

Auszug aus der Ebay-FAQ zu den AGB:

Nicht berechtigt sind Sie zum Beispiel in den folgenden Fällen:

- Sie möchten den Artikel anderweitig verkaufen, verschenken oder sonst weitergeben oder haben dies bereits getan.

- Sie haben sich zwischenzeitlich gegen einen Verkauf entschieden.

Manchmal wäre es ganz hilfreich wenn Menschen nicht nach der Prämisse "komme ich damit durch?", sondern nach "was ist richtig und was ist falsch?" handeln würden.

Ganz interessant in diesem Zusammenhang ist auch diese Urteil des OLG Frankfurt vom 27.06.2014:

http://openjur.de/u/707416.html

In der aktuellen Oldtimer Markt wird darauf hingewiesen.

Da der Artikel wohl nicht Online steht, habe ich ihn mal kurz abgetippt:

Wer bei seiner eigenen Online-Auktion selbst als Höchstbietender gewinnt, hat an den Bieter mit dem nächstniedrigeren gebot Schadenersatz zu zahlen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erließ ein Urteil, indem es ein Scheingebot für nichtig erklärte: In einer Auktion bot ein Ebay-Mitglied 2500 Euro für ein gebrauchtes Auto. Er wurde kurz vor dem Laufzeit-Ende überboten. der Verkäufer hatte das Auto aber bereits in drei vorherigen Auktionen auf der Plattform eingestellt, jedes Mal kam das finale Höchstegebot vom selben Bieter, der auch diese Auktion gewann. Der ehrliche Interessent vermutete, dass der Verkäufer mit einem zweiten Konto mitgeboten hatte, um den Preis zu treiben. Ohne das offensichtliche Scheingebot hätte er das Auto für 2500 Euro erhalten. Das das Auto 10000 Euro wert war - der Verkäufer bot es außerhalb der Plattform für 10000 Euro an - verlangte er die Differenz von 7500 Euro als Schadenersatz. Das Gericht gab ihm recht, weil der Verkäufer nicht darlegen konnte, warum er in den vorherigen Auktionen trotz gültigem Gebot das Auto nicht verkauft hätte.

Anderer Ansatz!

Wenn man sich entschlossen hat eine Ware bei Ebay zu versteigern,

warum um alles in der Welt sollte man sich den Aufwand

(ist ja auch Zeit und entgangene Freizeit!) machen,

und das Angebot wieder löschen?

Wie SINNLOS (oder einfach nur unüberlegt) wäre das?

Und wenn ich ein Angebot ab 1€ einstelle, dann muss ich damit rechnen, dass es tatsächlich auch nur für 1€ ersteigert wird!

Ein Mindestpreis wäre für mich auch unumgänglich, um sicher zu gehen, dass ich einen gewünschten Preis erziele - und alles was höher geht, freut mich dann.

Bei einem Auto ist aber ja durchaus üblich, dass es ggf. noch auf anderen Plattformen angeboten wird.

Was, wenn es dort für einen guten Preis weggeht? Muss ich dann quasi warten, bis meine Ebay Auktion abgelaufen ist? - Oder eine Beule ins Auto fahren, so dass der Zustand nicht mehr wie vorher ist und deshalb die Auktion rechtmäßig abgebrochen werden darf?

Gruß

Eno.

[...]Was, wenn es dort für einen guten Preis weggeht? Muss ich dann quasi warten, bis meine Ebay Auktion abgelaufen ist? - Oder eine Beule ins Auto fahren, so dass der Zustand nicht mehr wie vorher ist und deshalb die Auktion rechtmäßig abgebrochen werden darf?[...]

Alles eine Frage von Moral, Dreistigkeit und kriminellem Willen. Klar könnte ich das machen. Die feine Art ist das aber nicht. Da mittlerweile viele Leute aber ohne die oben genannten Charakterzüge auskommen, wird das eben auch so gemacht. Natürlich gilt auch hier immer: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Wenn man nicht gerade Großhändler für solche Autos ist, sollte man als Privatmensch den Wagen nur auf einer Plattform gleichzeitig inserieren, wenn auf so einer Plattform mit der Abgabe eines Gebots ein Kaufvertrag zu Stande kommt.

OK, ist vielleicht wirklich sinnvoll, den Wagen dann nicht auf mehreren Plattformen gleichzeitig anzubieten.

Was mich stört, ist dabei der offensichtliche Fall, dass es einige gibt, die erstmal pauschal auf alle 1,- Euro Startangebot Autos bieten - in der Hoffnung der Verkäufer bricht die Auktion ab - um dann Schadenersatz zu verlangen. Denen gings nie darum, das Auto (/anderes Gerät) zu erwerben, sondern nur darum, den Schadenersatz einzufordern.

Gruß

Eno.

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